Anlage 7 Ausbildungsverhältnisse
B II Schülerinnen und Schüler
an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Hebammenschulen sowie an
Altenpflegeschulen
C II Krankenpflegehelferinnen und
Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
D Praktikanten nach abgelegtem Examen
E Auszubildende
A (entfällt)
B I (entfällt)
B II Schülerinnen und Schüler
an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Hebammenschulen sowie an
Altenpflegeschulen
Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003
(Bundesgesetzblatt I Seite 1442), des Hebammengesetzes vom 4. Juni
1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 902) oder des Altenpflegegesetzes
vom 25. August 2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690) in der jeweils
geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern
oder in Altenpflegeschulen ausgebildet werden. Die Ordnung wird ergänzt
durch das Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Altenpflegegesetz
und die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
in den jeweils geltenden Fassungen sowie durch die Vereinbarungen
des schriftlich abzuschließenden Ausbildungsvertrages.
§ 1 Ausbildungsvergütung
(a) Die Schülerin/der Schüler erhält monatlich eine
Ausbildungshilfe. Sie beträgt
|
ab 01.01.2010 |
ab 01.01.2011 |
ab 01.08.2011 |
im ersten Ausbildungsjahr |
816,68 EUR |
821,58 EUR |
825,69
EUR, |
im zweiten Ausbildungsjahr |
877,40 EUR |
882,66 EUR |
887,07 EUR, |
im dritten Ausbildungsjahr |
977,59 EUR |
983,46 EUR |
988,38
EUR. |
Abweichend davon erhalten Schüler, Praktikanten und Auszubildende
im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Ausbildungsvergütungen
und Entgelte ab dem 1. April 2008.
(b) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers gemäß
§ 7, 8 Krankenpflegegesetz, § 8 Hebammengesetz oder §
7 Altenpflegegesetz verkürzt, gilt bei der Anwendung von Abs. (a)
die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Wird die Ausbildungszeit gemäß § 18 Abs. 2 Krankenpflegegesetz,
§ 17 Abs. 2 Hebammengesetz oder § 19 Abs. 2 Altenpflegegesetz
verlängert, erhält die Schülerin/der Schüler während
der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung
des zuletzt maßgebenden Ausbildungsjahres.
(c) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt
X der Anlage 1 zu den AVR entsprechend
(d) (entfällt)
Anmerkung:
Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Unterhaltszuschusses
zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin
bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten
bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden
oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Dies gilt auf Antrag nicht, wenn
in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt
in den kirchlichen Dienst erfolgt. Kirchlicher Dienst im diesem Sinne
ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber
oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche.
Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in
einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen
Werk angeschlossen ist.
§ 2 Wöchentliche und
tägliche Ausbildungszeit
(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des
Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt,
richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der
beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeiter
gelten, für den sie/er ausgebildet wird.
(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler
auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet
werden.
(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise
zulässig.
§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen
(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für
die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen,
für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die
Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften
sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der
Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers
beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt als
Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage 6a zu den AVR
der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung
(§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung
durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.
(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der
Schüler
aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 zu den AVR
und die in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen
Kr 1 bis Kr 14 der Anlage 2a zu den AVR in der Anmerkung 1 aufgeführten
Zulagen zur Hälfte,
bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der
Anlage 1 zu den AVR zu drei Vierteln.
(c) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht
über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. Kann
die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für
die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei
Erholungsurlaub fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund
nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch
nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus.
(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunft
zur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu
den AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe,
dass der nach § 3 Abs. (1) Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR
maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.
§ 3a Ärztliche Untersuchung
(1) Die Schülerin/der Schüler hat auf Verlangen des Trägers
der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche
Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit
und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der
Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler
bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der
Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler
auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen.
Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung.
Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem
Schüler auf ihren/seinen Antrag bekanntzugeben.
§ 4 Entschädigung bei
Ausbildungsfahrten
Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen
Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den AVR) werden bei Reisen zur vorübergehenden
Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes
(politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen,
an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung
die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die
Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge)
erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
(z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige)
sind auszunutzen.
§ 4a Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort
der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück
werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen
Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten
Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
(im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten
in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die
Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort
der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom
Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Schülerin/der
Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren
kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung
von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder
Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
§ 5 Krankenbezüge
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der
Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
des Entgeltes, das ihr/ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei
dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber
zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Schülerin/der
Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes
bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der
um die gesetzlichen Beitragsanteile der Schülerin/des Schülers
zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung
verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn
der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die
um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.
Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage
1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XII a der
Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII
b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).
§ 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
in besonderen Fällen
Der Schülerin/dem Schüler ist die Ausbildungshilfe für
die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung (§ 8)
und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.
§ 7 Erholungsurlaub
Die Schülerin/der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr
Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Anlage
14 zu den AVR. Während des Erholungsurlaubes werden die Ausbildungsvergütung
(§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3 Abs. b weitergezahlt.
Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt
ist, wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, der in sinngemäß
entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR
zu errechnen ist.
Übergangsvorschrift:
Schülerinnen/Schüler, die am 31. Juli 1993 schon und am 1.
August 1993 noch im Ausbildungsverhältnis stehen, werden bei der
Anwendung des Satzes 3 so behandelt, als ob das Ausbildungsverhältnis
am 1. August 1993 begonnen hätte.
§ 8 Freistellung vor der
staatlichen Prüfung
Der Schülerin/dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung
an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen
Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige
Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz
1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler
zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefaßt
werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch mindestens
zwei freie Ausbildungstage.
§ 9 Ausbildungsmittel
Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler
kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung
zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung
erforderlich sind.
§ 10 Mitteilungspflicht
und Weiterarbeit
(a) Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den
Schüler nach Abschluß der Ausbildung in ein Dienstverhältnis
zu übernehmen, hat er dies der Schülerin/dem Schüler
drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung die Übernahme
von dem Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen.
Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Schülerin/der
Schüler schriftlich zu erklären, ob sie/er beabsichtigt, in
ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildung zu treten.
Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den
Schüler nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen,
hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich
mitzuteilen.
(b) Wird die Schülerin/der Schüler im Anschluß an das
Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber
ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für
die Schülerin/den Schüler keine besonderen Vorschriften vorgesehen
sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter in den AVR sinngemäß
Anwendung.
(b) Die Ausbildungszeit als Schülerin/Schüler wird auf die
Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a
AT) nicht angerechnet.
C I (entfällt)
C II Krankenpflegehelferinnen und
Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003
(Bundesgesetzblatt I Seite 1442), des Hebammengesetzes vom 4. Juni
1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 902) oder des Altenpflegegesetzes
vom 25. August 2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690) in der jeweils
geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern oder in Altenpflegeschulen
ausgebildet werden. Die Ordnung wird ergänzt durch das Krankenpflegegesetz,
das Altenpflegegesetz und die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vereinbarungen des schriftlich
abzuschließenden Ausbildungsvertrages.
§ 1 Ausbildungsvergütung
(a) Die Schülerin/der Schüler erhält monatlich eine
Ausbildungsvergütung. Sie beträgt
ab 01.01.2010 741,18 EUR, ab 01.01.2011 746,18 EUR und ab 01.08.2011
749,91 EUR.
(b) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt
X der Anlage 1 zu den AVR entsprechend.
(c) (entfällt)
Anmerkung:
Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Unterhaltszuschusses
zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin
bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten
bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden
oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Dies gilt auf Antrag nicht, wenn
in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt
in den kirchlichen Dienst erfolgt. Kirchlicher Dienst im diesem Sinne
ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber
oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche.
Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in
einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen
Werk angeschlossen ist.
§ 2 Wöchentliche und
tägliche Ausbildungszeit
(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des
Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt,
richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der
beim Träger der Ausbildung beschäftigten Krankenpflegehelferinnen
und Krankenpflegehelfer gelten.
(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler
auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet
werden.
(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise
zulässig.
§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen
(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für
die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen,
für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die
Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften
sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der
Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers
beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt als
Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage 6a zu den AVR
der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung
(§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung
durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.
(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der
Schüler
aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 zu den AVR
und die in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen
Kr 1 bis Kr 14 der Anlage 2a zu den AVR in der Anmerkung 1 aufgeführten
Zulagen zur Hälfte,
bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der
Anlage 1 zu den AVR zu drei Vierteln.
(c) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht
über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. Kann
die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für
die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei
Erholungsurlaub fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grunde
nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch
nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus.
(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunft
zur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu
den AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe,
dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende
Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.
§ 3a Ärztliche Untersuchung
(1) Die Schülerin/der Schüler hat auf Verlangen des Trägers
der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche
Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit
und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der
Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler
bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der
Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler
auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen.
Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung.
Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem
Schüler auf ihren/seinen Antrag bekanntzugeben.
§ 4 Entschädigung bei
Ausbildungsfahrten
Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen
Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den AVR) werden bei Reisen zur vorübergehenden
Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes
(politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen,
an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung
die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die
Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge)
erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
(z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige)
sind auszunutzen.
§ 4a Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort
der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück
werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen
Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten
Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
(im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten
in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die
Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort
der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom
Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Schülerin/der
Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren
kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung
von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder
Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
§ 5 Krankenbezüge
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der
Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
des Entgeltes, das ihr/ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei
dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber
zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Schülerin/der
Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes
bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der
um die gesetzlichen Beitragsanteile der Schülerin/des Schülers
zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung
verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn
der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die
um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.
Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage
1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der
Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII
b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).
§ 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
in besonderen Fällen
Der Schülerin/dem Schüler ist die Ausbildungsvergütung
für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung
( 8) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.
§ 7 Erholungsurlaub
Die Schülerin/der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr
Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Anlage
14 zu den AVR. Während des Erholungsurlaubes werden die Ausbildungshilfe
(§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3 Abs. b weitergezahlt.
Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt
ist, wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, der in sinngemäß
entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR
zu errechnen ist.
Übergangsvorschrift:
Schülerinnen/Schüler, die am 31. Juli 1993 schon und am 1.
August 1993 noch im Ausbildungsverhältnis stehen, werden bei der
Anwendung des Satzes 3 so behandelt, als ob das Ausbildungsverhältnis
am 1. August 1993 begonnen hätte.
§ 8 Freistellung vor der
staatlichen Prüfung
Der Schülerin/dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung
an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen
Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige
Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz
1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler
zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammenfaßt
werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch mindestens
zwei freie Ausbildungstage.
§ 9 Ausbildungsmittel
Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler
kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung
zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung
erforderlich sind.
§ 10 Mitteilungspflicht
und Weiterarbeit
(a) Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den
Schüler nach Abschluß der Ausbildung in ein Dienstverhältnis
zu übernehmen, hat er dies der Schülerin/dem Schüler
drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung die Übernahme
von dem Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen.
Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Schülerin/der
Schüler schriftlich zu erklären, ob sie/er beabsichtigt, in
ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildung zu treten.
Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den
Schüler nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen,
hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich
mitzuteilen.
(b) Wird die Schülerin/der Schüler im Anschluß an das
Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber
ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für
die Schülerin/den Schüler keine besonderen Vorschriften vorgesehen
sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter in den Arbeitsvertragsrichtlinien
sinngemäß Anwendung.
(b) Die Ausbildungszeit als Schülerin/Schüler wird auf die
Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a
AT) nicht angerechnet.
D Praktikanten nach abgelegtem Examen
Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum
zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten für
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nachstehenden Regelungen:
§ 1 Entgelt
a) Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt.
Dieses beträgt
|
ab 01.01.2010 |
ab 01.01.2011 |
ab 01.08.2011 |
|
EUR |
EUR |
EUR |
1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
2. Masseure u. med. Bademeister/-innen
3. Sozialarbeiter/-innen
4. Sozialpädagog(inn)en
5. Erzieher/-innen
6. Kinderpfleger/-innen
7. Altenpfleger/-innen
8. Haus- und Familienpfleger/-innen
9. Heilerziehungshelfer/-innen
10. Heilerziehungspfleger/-innen
11. Arbeitserzieher/-innen
19. Rettungsassistent(inn)en
|
1.269,14
1.215,67
1.480,72
1.480,72
1.269,14
1.215,67
1.269,14
1.269,14
1.215,67
1.327,41
1.327,41
1.215,67
|
1.276,76
1.222,96
1.489,60
1.489,60
1.276,76
1.222,96
1.276,76
1.276,76
1.222,96
1.335,37
1.335,37
1.222,96 |
1.283,14
1.229,08
1.497,05
1.497,05
1.283,14
1.229,08
1.283,14
1.283,14
1.229,08
1.342,05
1.342,05
1.229,08
|
(b) Auf die Unterhaltszuschüsse werden alle Zuschüsse und
gewährten Stipendien in voller Höhe angerechnet.
Als Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für
die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
während der Nacht) gemäß Anlage 6a zu den AVR werden
an Praktikanten 50 v.H. der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe
gezahlt, die jeweils für die beim Dienstgeber in dem künftigen
Beruf des Praktikanten beschäftigten Mitarbeiter maßgebend
ist. Die Zeitzuschläge für Arbeit an Samstagen in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht werden in voller
Höhe gezahlt.
(c) (entfällt)
(d) Für Praktikanten, die in der Einrichtung, in der sie zur Ausbildung
beschäftigt werden, Kost und/oder Unterkunft erhalten, werden diese
nach Abschnitt IX der Anlage 1 zu den AVR auf das Entgelt und den Verheiratetenzuschlag
angerechnet.
Bei Praktikanten ist der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage
12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen.
(e) Praktikanten im Erziehungsdienst erhalten eine Heimzulage in derselben
Höhe, wie sie in Abschnitt VIIa der Anlage 1 zu den AVR angegeben
ist, unter den dort genannten Bedingungen.
Anmerkung 1:
Mit Praktikanten, die unter Buchst. D der Anlage 7 zu den AVR fallen,
ist für die Ausbildungszeit eine Vereinbarung nach diesen Bestimmungen
zu treffen. Eine hiervon abweichende Vertragsregelung ist grundsätzlich
nicht möglich. Wird ein Praktikant aufgrund der Personalsituation
ausnahmsweise während des Praktikums bereits mit der Wahrnehmung
der Aufgaben eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters betraut,
so unterliegt er weiterhin den Vorschriften in Buchst. D der Anlage
7 zu den AVR. Diese Tätigkeit ist daher nicht auf die Dauer der
Berufstätigkeit anzurechnen, die nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen
für eine Höhergruppierung zurückgelegt sein muss. Für
die Dauer der Übertragung der Aufgabe eines entsprechend ausgebildeten
Mitarbeiters erhält der Praktikant zu dem Unterhaltszuschuss
gemäß § 1 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages
zwischen dem Entgelt und dem Verheiratetenzuschlag und den Dienstbezügen
der Eingangsgruppe des Berufes, zu dem der Praktikant ausgebildet wird.
Anmerkung 2:
Bis zu einer endgültigen Regelung ist Buchst. D der Anlage 7 zu
den AVR für die Absolventen der Fachhochschulen für Sozialarbeit
und Sozialpädagogik weiterhin anzuwenden, soweit das Praktikum
nach Beendigung des 6. Fachhochschulsemesters abgeleistet wird.
Anmerkung:
Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Entgeltes
und dem Verheiratetenzuschlag zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet
auf einen Arzt/eine Ärztin bzw. eine Schülerin/einen Schüler
bzw. einen Praktikanten bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April
1999 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Dies
gilt auf Antrag nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. Kirchlicher Dienst im
diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden
Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen
Kirche. Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche,
in einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen
Werk angeschlossen ist.
§ 2 Arbeitszeit
(a) Für Praktikanten findet die Arbeitszeitregelung der Anlage
5 zu den AVR Anwendung.
(b) Für Praktikanten finden die Anlagen 6 und 6a zu den AVR sinngemäß
Anwendung. Für die Barabgeltung des Bereitschaftsdienstes, der
Rufbereitschaft und der Überstunden ist die Vergütungsgruppe
zugrunde zu legen, die für die Angehörigen des Berufes, für
den der Praktikant ausgebildet wird, als Eingangsgruppe festgelegt ist.
Für Zeitzuschläge gilt § 1 Absatz b.
§ 3 Krankenbezüge
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin/der
Praktikant bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
des Entgeltes und desVerheiratetenzuschlags, das ihr/ihm während
des Erholungsurlaubs zusteht.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei
dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber
zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der
Praktikant nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes
bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der
um die gesetzlichen Beitragsanteile der Praktikantin/des Praktikanten
zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung
verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn
der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die
um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.
Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage
1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der
Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII
b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).
§ 4 Erholungsurlaub
Praktikanten wird während ihrer Ausbildung der Urlaub nach Anlage
14 zu den AVR gewährt.
§ 5 Sonstige Bestimmungen
(a) Die Annahme des Praktikanten zur Ausbildung in einer Einrichtung
erfolgt durch die Rechtsträger dieser Einrichtung oder durch dessen
Bevollmächtigten. Mit dem Praktikanten ist vor Beginn der Ausbildung
eine Ausbildungsvereinbarung schriftlich abzuschließen.
(b) Soweit vorstehend für Praktikanten keine abweichende Regelung
vorgesehen ist, finden die AVR sinngemäß Anwendung. Die Bestimmungen
der §§ 1, 4, 5, 8, 20, 21, 22 und 23 AT finden uneingeschränkt
Anwendung.
(c) Die Ausbildungszeit der Praktikanten wird auf die Beschäftigungszeit
(§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.
E Auszubildende
Für Auszubildende in den Einrichtungen im Geltungsbereich der
AVR (§ 2 Abs. 1 AT) gelten für die Dauer der Ausbildungszeit
die nachstehenden Regelungen:
§ 1 Entgelt
(1) Auszubildende erhalten ein monatliches Entgelt. Es beträgt
|
ab 01.01.2010 |
ab 01.01.2011 |
ab 01.08.2011 |
im ersten Ausbildungsjahr |
695,59 EUR |
699,76 EUR |
703,26 EUR |
im zweiten Ausbildungsjahr |
744,98 EUR |
749,45 EUR |
753,20 EUR |
im dritten Ausbildungsjahr |
790,30 EUR |
795,04 EUR |
799,02 EUR |
im vierten Ausbildungsjahr |
853,18 EUR |
858,30 EUR |
862,59 EUR |
(2) Für Auszubildende, die in der Einrichtung, in der sie ausgebildet
werden, Kost und/oder Unterkunft erhalten, werden diese nach Abschnitt
IX der Anlage 1 zu den AVR auf das Entgelt angerechnet.
Es müssen jedoch mindestens 40 v.H. des Bruttoentgeltes gezahlt
werden.
(3) (entfällt)
Anmerkung:
Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Unterhaltszuschusses
zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin
bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten
bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden
oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Dies gilt auf Antrag nicht, wenn
in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt
in den kirchlichen Dienst erfolgt. Kirchlicher Dienst im diesem Sinne
ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber
oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche.
Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in
einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen
Werk angeschlossen ist.
§ 2 Entgelt in besonderen
Fällen
(1) Wird aufgrund der Ausbildungsbestimmungen (Berufsbild usw.) ein
erfolgreicher Handelsschulabschluß oder eine andere Vorbildung
auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe
des Entgeltes der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt
wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(2) Hat die Auszubildende/der Auszubildende vor der Beendigung der
vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlußprüfung bestanden,
so erhält sie/er, wenn sie/er weiterbeschäftigt wird, von
dem Tage an, der auf den Tag der bestandenen Abschlußprüfung
folgt, die ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Bezüge nach
den Bestimmungen der AVR.
(3) Besteht die Auszubildende/der Auszubildende die Abschlußprüfung
nicht, verlängert sich die Ausbildungszeit auf ihr/sein Verlangen
bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens
jedoch um ein Jahr. Während des Zeitraumes der Verlängerung
wird das Entgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes
gezahlt.
(4) (entfällt)
§ 3 Ausbildungsvertrag
Bei Beginn eines Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher
Ausbildungsvertrag abzuschließen.
§ 4 Ärztliche Untersuchungen
(1) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden
vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits-
und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit)
durch das Zeugnis eines vom Auszubildenden bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Ausbildende kann die Auszubildende/den Auszubildenden jederzeit
ärztlich untersuchen lassen.
(3) Der Ausbildende hat die Auszubildende/den Auszubildende, der besonderen
Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einer gesundheitsgefährdenden
Einrichtung beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt
ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen
zu lassen.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende.
§ 5 Schweigepflicht
(1) Die Auszubildende/der Auszubildende hat über Angelegenheiten
der Einrichtung, deren Geheimhaltung auf Weisung des Lehrherrn angeordnet
ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ohne Genehmigung des Lehrherrn darf die Auszubildende/der Auszubildende
von Schriftstücken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen,
von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren,
von Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen
Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder
Nachbildungen verschaffen.
(3) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auf Verlangen des Lehrherrn
Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie
Aufzeichnungen über Vorgänge der Einrichtung herauszugeben.
(4) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auch nach Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht
unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 6 Arbeitszeit
(1) Für Auszubildende richtet sich die regelmäßige
wöchentliche Ausbildungszeit nach der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit gemäß Anlage 5 zu den AVR.
(2) Für Auszubildende finden die Anlagen 6 und 6a zu den AVR sinngemäß
Anwendung. Für Auszubildende wird für die Barabgeltung der
Bereitschaftsdienste, Überstunden und Zeitzuschläge die Vergütungsgruppe
zugrunde gelegt, die für die Angehörigen des Berufes, für
den der Lehrling oder Anlernling ausgebildet wird, als Eingangsgruppe
festgelegt ist. Sie erhalten für Bereitschaftsdienste, Überstunden
und die Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für
die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
während der Nacht) 50 v.H. der für die Mitarbeiter der jeweiligen
Vergütungsgruppe maßgebenden Beträge gezahlt.
Die Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht werden jedoch
in voller Höhe gezahlt.
Anmerkung zu Absatz 1:
Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen sind für Jugendliche
die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
§ 7 Krankenbezüge
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Auszubildende/der
Auszubildende bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
der Ausbildungsvergütung.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei
dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden
zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Auszubildende/der
Auszubildende nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraums
bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und der um die gesetzlichen
Beitragsanteile der Auszubildenden/des Auszubildenden zur gesetzlichen
Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten
Leistungen des Sozialleistungsträgers gezahlt, wenn der zuständige
Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
anerkennt.
Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage
1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XII a der
Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII
b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).
§ 8 Erholungsurlaub
Den Auszubildenden wird Erholungsurlaub gemäß Anlage 14
zu den AVR gewährt, soweit nicht eine für die Auszubildende/den
Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht.
§ 9 Mitteilungspflicht
Der Ausbildende soll der Auszubildenden/dem Auszubildenden spätestens
zwei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mitteilen,
ob er beabsichtigt, sie/ihn in ein Dienstverhältnis zu übernehmen.
In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis
der Abschlußprüfung abhängig machen.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit vorstehend für Auszubildende keine abweichende Regelung
vorgesehen ist, finden die AVR entsprechend Anwendung. Die Bestimmungen
der §§ 1, 4, 5, 21, 22 und 23 AT finden uneingeschränkt
Anwendung
(2) Für Auszubildende, auf die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen
eine günstigere Regelung Anwendung findet, ist diese weiterhin
gültig.
(3) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden/des Auszubildenden wird
auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§
11a AT) nicht angerechnet.
Anmerkung zu Anlage 7 Abschnitt E der AVR
1. Die Arbeitsrechtliche Kommission strebt eine Steigerung der Zahl
der im Jahre 1997 zu begründenden Ausbildungsverhältnisse
nach Anlage 7 Buchstabe E zu den AVR gegenüber der Zahl der im
Jahre 1995 begründeten Ausbildungsverhältnisse in Höhe
von mindestens 5 v.H. an.
Grundlage ist eine über die Diözesancaritasverbände
zu erhebende Statistik zu den Ausbildungszahlen in den Jahren 1995,
1996 und 1997.
2. Die bisherigen Ausbildungsvergütungen nach Anlage 7 Buchstabe
E zu den AVR bleiben mindestens bis zum 31. Dezember 1997 unverändert.
Bei Nichterreichen des Zieles zu Nr. 1 wird nachträglich eine Ausgleichszahlung
an die Auszubildenden geleistet, und zwar für das Jahr 1996 in
Höhe von 25 v.H. der einem vergleichbaren Mitarbeiter zustehenden
Einmalzahlung, für das Jahr 1997 im Umfang der linearen Anhebung
der Vergütungen in Höhe von 1,3 v.H.
3. Die Dienstgeber erklären ihre Absicht, im Jahre 1998 die Zahl
der Neueinstellungen auf dem Niveau des Jahres 1997 zu halten.