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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 31 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 32 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 33 für Neueinstellungen ab 01.01.2011

avr


 

Anlage 13a: Bestimmungen über Reisekostenerstattung

 

(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch auf Reisekostenerstattung.

(2) Soweit in einer Einrichtung oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelung nicht besteht, regelt sich der Anspruch auf Reisekostenerstattung nach der in der jeweiligen Diözese geltenden Ordnung.

(3) Soweit Regelungen über Reisekostenerstattung im Sinne der Ziffer 2 nicht erlassen wurden, regelt sich bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen der Anspruch des Mitarbeiters auf Reisekostenerstattung nach dem Reisekostenrecht, das jeweils für die Angestellten des Bundeslandes Anwendung findet, in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitz hat, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.

(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, gilt Ziffer 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisekostenrechts für die Angestellten des jeweiligen Bundeslandes das für die Angestellten des Bundes geltende Reisekostenrecht tritt.

(5) Reisekosten werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeber zu stellen. Reisekosten sind vom Dienstgeber zu zahlen.