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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 31 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 32 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 33 für Neueinstellungen ab 01.01.2011

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Anlage 3b RK-BW: Regelvergütung untere Vergütungsgruppen im Bereich der stationären und ambulanten Altenhilfe

Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart

 

Gültig ab 01. Januar 2011

1. Für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 9a bis 12 der Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, die ab dem 01.01.2011 neu eingestellt werden, wird die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung festgelegt. (Regelvergütung Anlage 3 AVR – Neueinstellung)

2. Für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 9a bis 12 der Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, die am 31.12.2010 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 01.01.2011 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, wird die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung festgelegt (Regelvergütung Anlage 3 AVR – Bestandsmitarbeiter). Ein Dienstverhältnis besteht auch fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu sieben Wochen sind unschädlich.

3. Für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 9a bis 12 der Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, die ab dem 31.12.2009 neu eingestellt und gemäß Anlage 3b in der Fassung vom 31.12 2009 bis 31.12 2010 vergütet wurden, wird die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung wie für Neueinstellungen festgelegt (Regelvergütung Anlage 3 AVR – Neueinstellung bzw. Überführung aus Anlage 3b (alt))

4. Ausgenommen von den Regelungen zu Ziffer 1 bis 3 sind ferner Mitarbeiter in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung von mindestens einem Jahr haben, und deren Ausbildung für diese Tätigkeit erforderlich ist.

Werden einschlägige gesetzliche Mindestlöhne hierdurch unterschritten, so gelten mindestens diese.

5. Diese Anlage und ihre Regelungen sind bis zum 31.12.2013 befristet.

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