Anlage7b: Besondere Regelungen für Praktikanten
Abschnitt A
Abschnitt B
Abschnitt A
§ 1 Geltungsbereich
(1) Abschnitt A der Anlage
7b zu den AVR gilt für Praktikanten, die unter den Geltungsbereich
des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen und deren
Rechtsverhältnisse nicht durch Anlage 7 zu den AVR geregelt sind.
Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des
BBiG fallen, sind nach § 26
BBiG Personen, die eingestellt werden, um berufliche
Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen
zu erwerben, soweit keine Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des
BBiG und kein Dienstverhältnis
besteht und das Praktikum nicht Bestandteil eines den
Schulgesetzen der Länder unterliegenden Schulverhältnisses
ist (Praktikanten als Schüler bzw. Studierende von Haupt-, Fach-,
Berufsfach-, Fachober-, Fachhoch- und Hochschulen).
(2)
Die Regelung dieses Abschnitts gilt für Praktikanten, die in die
Einrichtung eingegliedert sind. Das ist nur dann
der Fall, wenn der Praktikant während seiner gesamten täglichen
Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch tätig ist. Gelegentliche,
die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen
sind unschädlich.
§ 2 Vergütung
(1)
Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es gilt
folgender Rahmen für eine angemessene Vergütung:
a) Dauer des Praktikums von 0 bis 3 Monaten: |
0,00 EUR monatlich |
b) Dauer des Praktikums von 3 bis 6 Monaten: |
100,00
- 250,00 EUR monatlich |
c) Dauer des Praktikums von 6 bis 12 Monaten: |
250,00 - 400,00 EUR monatlich |
(2) Das Rahmenentgelt gemäß Absatz 1 gilt für vollbeschäftigte
Praktikanten. Für teilzeitbeschäftigte Praktikanten gilt Abschnitt
IIa der Anlage 1 zu den AVR entsprechend. Ist die
Vergütung nicht
für einen ganzen Monat zu zahlen, gilt § 18
Abs. 1 Satz 2 BBiG entsprechend.
§ 3 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit des Praktikanten,
der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich
nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger
des Praktikums in dem Beruf beschäftigten Mitarbeiter gelten, für
den er ein Praktikum ableistet.
(2) Im Rahmen des
Ausbildungszwecks darf der Praktikant auch an Sonntagen
und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht beschäftigt
werden.
(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit hinausge- hende Beschäftigung ist
nur ausnahmsweise zulässig.
§ 4 Erholungsurlaub
Es besteht ein Anspruch auf
Gewährung von Urlaub in entsprechender
Anwendung der Anlage 14 zu den AVR.
§ 5 Sonstige Fälle der
Fortzahlung der Vergütung
Im Übrigen gilt für die Fortzahlung
der Vergütung § 19
Abs. 1 Nr. 2 BBiG entsprechend.
§ 6 Reisekostenerstattung
(1) Bei Dienstreisen
erhalten Praktikanten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung
der Anlage 13a zu den AVR.
(2) Abweichend von der bei
Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung
(Anlage 13a zu den AVR) können bei Reisen zur vorübergehenden
Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes
(politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht,
an Vorträgen,
an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung
die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
(3) Für Familienheimfahrten
vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern,
des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück können
monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet
werden.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) § 10 Allgemeiner
Teil zu den AVR findet entsprechend Anwendung.
(2) Soweit
vorstehend für Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen
ist, gelten die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG mit der Maßgabe,
dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt und bei vorzeitiger Lösung
des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23
Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden
kann.
(3) Zwischen dem Rechtsträger der Einrichtung
oder durch dessen Bevollmächtigten und dem Praktikanten ist vor
Beginn des Praktikums eine Praktikumsvereinbarung schriftlich abzuschließen.
Abschnitt
B
§ 1 Geltungsbereich
(1) Abschnitt B der Anlage 7b zu den AVR gilt für
Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen und
deren Rechtsverhältnisse nicht durch Anlage 7 zu den AVR geregelt
sind. Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen,
sind insbesondere solche, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteil
einer Schul- oder Hochschulausbildung ist. Dazu gehören z.B.
Praktika von Studierenden der Fachhochschulen während der Praxissemester,
Praktika von Fachoberschülern, Praktika,
die Schüler von Hauptschulen, von Fachschulen oder von Berufsfachschulen
(Erzieher, Kinderpfleger usw.) abzuleisten haben, sowie Zwischen- oder
Blockpraktika von Studierenden der Fachhochschulen und der Hochschulen,
die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben
sind. Dies gilt auch für die praktische Ausbildung der Studierenden
der Medizin in Krankenhäusern.
(2) Die Regelung dieses Abschnitts
gilt für Praktikanten, die in die Einrichtung eingegliedert
sind. Das ist nur dann der Fall, wenn der Praktikant während
seiner gesamten täglichen Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch
tätig ist. Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende
Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.
§ 2 Vergütung
(1) 1Eine Verpflichtung zur
Zahlung einer Vergütung besteht nicht. In Anerkennung der Arbeitsleistung
kann während des Praktikums eine Vergütung gezahlt werden.
Die Höhe der Vergütung kann durch Dienstvereinbarung mit
der Mitarbeitervertretung gemäß § 38
Abs.1 Ziffer 1 MAVO geregelt werden.
§ 3 Sonstige Bestimmungen
Im Übrigen finden
die §§ 6 und 7 Abs. 1 und 3 des Abschnitts
A dieser Anlage Anwendung.