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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 31 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 32 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 33 für Neueinstellungen ab 01.01.2011

avr


 

Anlage 7 Ausbildungsverhältnisse

Anlage 7 Ausbildungsverhältnisse Region Ost

 

B II Schülerinnen und Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen

 

C II Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer

 

D Praktikanten nach abgelegtem Examen

 

E Auszubildende


 

A (entfällt)

 

 

B I (entfällt)

 

B II Schülerinnen und Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen

Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1442), des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 902) oder des Altenpflegegesetzes vom 25. August 2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690) in der jeweils geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern oder in Altenpflegeschulen ausgebildet werden. Die Ordnung wird ergänzt durch das Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Altenpflegegesetz und die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sowie durch die Vereinbarungen des schriftlich abzuschließenden Ausbildungsvertrages.“

 

§ 1 Ausbildungsvergütung

(a) Die Schülerin/der Schüler erhält monatlich eine Ausbildungshilfe. Sie beträgt

  ab 01.08.2011 ab 01.03.2012 ab 01.08.2013

im ersten Ausbildungsjahr

825,69 EUR
875,69 EUR

915,69 EUR,

im zweiten Ausbildungsjahr

825,69 EUR
937,07 EUR

977,07 EUR,

im dritten Ausbildungsjahr

988,38 EUR.
1.038,38 EUR

1.078,38 EUR.

Abweichend davon erhalten Schüler, Praktikanten und Auszubildende im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Ausbildungsvergütungen und Entgelte ab dem 1. April 2008.

(b) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers gemäß § 7, 8 Krankenpflegegesetz, § 8 Hebammengesetz oder § 7 Altenpflegegesetz verkürzt, gilt bei der Anwendung von Abs. (a) die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Wird die Ausbildungszeit gemäß § 18 Abs. 2 Krankenpflegegesetz, § 17 Abs. 2 Hebammengesetz oder § 19 Abs. 2 Altenpflegegesetz verlängert, erhält die Schülerin/der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung des zuletzt maßgebenden Ausbildungsjahres.

(c) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1 zu den AVR entsprechend

(d) (entfällt)

Anmerkung:

Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Unterhaltszuschusses zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Dies gilt auf Antrag nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. Kirchlicher Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche. Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

 

§ 2 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeiter gelten, für den sie/er ausgebildet wird.

(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet werden.

(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

 

§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen

(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage 6a zu den AVR der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.

(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der Schüler

aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 zu den AVR und die in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 der Anlage 2a zu den AVR in der Anmerkung 1 aufgeführten Zulagen zur Hälfte,

bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der Anlage 1 zu den AVR zu drei Vierteln.

(c) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. Kann die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus.

(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunft zur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu den AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe, dass der nach § 3 Abs. (1) Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.

 

§ 3a Ärztliche Untersuchung

(1) Die Schülerin/der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem Schüler auf ihren/seinen Antrag bekanntzugeben.

 

§ 4 Entschädigung bei Ausbildungsfahrten

Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den AVR) werden bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

 

§ 4a Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Schülerin/der Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

 

§ 5 Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes, das ihr/ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Schülerin/der Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Schülerin/des Schülers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.

Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XII a der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).

 

§ 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

Der Schülerin/dem Schüler ist die Ausbildungshilfe für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung (§ 8) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.

 

§ 7 Erholungsurlaub

Die Schülerin/der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Anlage 14 zu den AVR. Während des Erholungsurlaubes werden die Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3 Abs. b weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, der in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR zu errechnen ist.

Übergangsvorschrift:

Schülerinnen/Schüler, die am 31. Juli 1993 schon und am 1. August 1993 noch im Ausbildungsverhältnis stehen, werden bei der Anwendung des Satzes 3 so behandelt, als ob das Ausbildungsverhältnis am 1. August 1993 begonnen hätte.

 

§ 8 Freistellung vor der staatlichen Prüfung

Der Schülerin/dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefaßt werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.

 

§ 9 Ausbildungsmittel

Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

 

§ 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(a) Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nach Abschluß der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Schülerin/dem Schüler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung die Übernahme von dem Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Schülerin/der Schüler schriftlich zu erklären, ob sie/er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildung zu treten.

Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(b) Wird die Schülerin/der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für die Schülerin/den Schüler keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter in den AVR sinngemäß Anwendung.

(b) Die Ausbildungszeit als Schülerin/Schüler wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

 

C I (entfällt)

 

C II Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer

Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1442), des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 902) oder des Altenpflegegesetzes vom 25. August 2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690) in der jeweils geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern oder in Altenpflegeschulen ausgebildet werden. Die Ordnung wird ergänzt durch das Krankenpflegegesetz, das Altenpflegegesetz und die hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vereinbarungen des schriftlich abzuschließenden Ausbildungsvertrages.

 

§ 1 Ausbildungsvergütung

(a) Die Schülerin/der Schüler erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt ab 01.08.2011 749,91 Euro, ab 01.03.2012 799,91 Euro, ab 01.08.2013 839,91 Euro.

(b) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt X der Anlage 1 zu den AVR entsprechend.

(c) (entfällt)

Anmerkung:

Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Unterhaltszuschusses zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Dies gilt auf Antrag nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. Kirchlicher Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche. Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

 

§ 2 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung beschäftigten Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer gelten.

(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet werden.

(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

 

§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen

(a) Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage 6a zu den AVR der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung (§ 1 Abs. a). Zur Ermittlung dieses Anteils ist die jeweilige Ausbildungsvergütung durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.

(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der Schüler

aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 zu den AVR und die in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 der Anlage 2a zu den AVR in der Anmerkung 1 aufgeführten Zulagen zur Hälfte,

bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der Anlage 1 zu den AVR zu drei Vierteln.

(c) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. Kann die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grunde nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus.

(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunft zur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu den AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.

 

§ 3a Ärztliche Untersuchung

(1) Die Schülerin/der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem Schüler auf ihren/seinen Antrag bekanntzugeben.

 

§ 4 Entschädigung bei Ausbildungsfahrten

Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den AVR) werden bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

 

§ 4a Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Schülerin/der Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

 

§ 5 Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes, das ihr/ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Schülerin/der Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Schülerin/des Schülers zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.

Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).

 

§ 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

Der Schülerin/dem Schüler ist die Ausbildungsvergütung für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung ( 8) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.

 

§ 7 Erholungsurlaub

Die Schülerin/der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Anlage 14 zu den AVR. Während des Erholungsurlaubes werden die Ausbildungshilfe (§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3 Abs. b weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, der in sinngemäß entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR zu errechnen ist.

Übergangsvorschrift:

Schülerinnen/Schüler, die am 31. Juli 1993 schon und am 1. August 1993 noch im Ausbildungsverhältnis stehen, werden bei der Anwendung des Satzes 3 so behandelt, als ob das Ausbildungsverhältnis am 1. August 1993 begonnen hätte.

 

§ 8 Freistellung vor der staatlichen Prüfung

Der Schülerin/dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammenfaßt werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.

 

§ 9 Ausbildungsmittel

Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

 

§ 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

(a) Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nach Abschluß der Ausbildung in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Schülerin/dem Schüler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung die Übernahme von dem Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Schülerin/der Schüler schriftlich zu erklären, ob sie/er beabsichtigt, in ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildung zu treten.

Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den Schüler nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen, hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(b) Wird die Schülerin/der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

 

§ 11 Sonstige Bestimmungen

(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für die Schülerin/den Schüler keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter in den Arbeitsvertragsrichtlinien sinngemäß Anwendung.

(b) Die Ausbildungszeit als Schülerin/Schüler wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

 

 

D Praktikanten nach abgelegtem Examen

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nachstehenden Regelungen:

 

§ 1 Entgelt

a) Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt. Dieses beträgt

ab 01.08.20111 ab 01.03.2012

ab 01.08.2013

EUR EUR

EUR

1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en

2. Masseure u. med. Bademeister/-innen

3. Sozialarbeiter/-innen

4. Sozialpädagog(inn)en

5. Erzieher/-innen

6. Kinderpfleger/-innen

7. Altenpfleger/-innen

8. Haus- und Familienpfleger/-innen

9. Heilerziehungshelfer/-innen

10. Heilerziehungspfleger/-innen

11. Arbeitserzieher/-innen

19. Rettungsassistent(inn)en

 

 

1.283,14

1.229,08

1.497,05

1.497,05

1.283,14

1.229,08

1.283,14

1.283,14

1.229,08

1.342,05

1.342,05

1.229,08

 

 

 

1.333,13

1.279,07

1.547,05

1.547,05

1.333,13

1.279,07

1.333,136

1.333,13

1.279,07

1.392,05

1.392,05

1.279,07

1.373,13

1.319,07

1.587,05

1.587,05

1.373,13

1.319,07

1.373,13

1.373,13

1.319,07

1.432,05

1.432,05

1.319,07

 

(b) Auf die Unterhaltszuschüsse werden alle Zuschüsse und gewährten Stipendien in voller Höhe angerechnet.

Als Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht) gemäß Anlage 6a zu den AVR werden an Praktikanten 50 v.H. der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe gezahlt, die jeweils für die beim Dienstgeber in dem künftigen Beruf des Praktikanten beschäftigten Mitarbeiter maßgebend ist. Die Zeitzuschläge für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht werden in voller Höhe gezahlt.

(c) (entfällt)

(d) Für Praktikanten, die in der Einrichtung, in der sie zur Ausbildung beschäftigt werden, Kost und/oder Unterkunft erhalten, werden diese nach Abschnitt IX der Anlage 1 zu den AVR auf das Entgelt und den Verheiratetenzuschlag angerechnet.

Bei Praktikanten ist der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen.

(e) Praktikanten im Erziehungsdienst erhalten eine Heimzulage in derselben Höhe, wie sie in Abschnitt VIIa der Anlage 1 zu den AVR angegeben ist, unter den dort genannten Bedingungen.

Anmerkung 1:

Mit Praktikanten, die unter Buchst. D der Anlage 7 zu den AVR fallen, ist für die Ausbildungszeit eine Vereinbarung nach diesen Bestimmungen zu treffen. Eine hiervon abweichende Vertragsregelung ist grundsätzlich nicht möglich. Wird ein Praktikant aufgrund der Personalsituation ausnahmsweise während des Praktikums bereits mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters betraut, so unterliegt er weiterhin den Vorschriften in Buchst. D der Anlage 7 zu den AVR. Diese Tätigkeit ist daher nicht auf die Dauer der Berufstätigkeit anzurechnen, die nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen für eine Höhergruppierung zurückgelegt sein muss. Für die Dauer der Übertragung der Aufgabe eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters erhält der Praktikant zu dem Unterhaltszuschuss gemäß § 1 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Entgelt und dem Verheiratetenzuschlag und den Dienstbezügen der Eingangsgruppe des Berufes, zu dem der Praktikant ausgebildet wird.

Anmerkung 2:

Bis zu einer endgültigen Regelung ist Buchst. D der Anlage 7 zu den AVR für die Absolventen der Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik weiterhin anzuwenden, soweit das Praktikum nach Beendigung des 6. Fachhochschulsemesters abgeleistet wird.

Anmerkung:

Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Entgeltes und dem Verheiratetenzuschlag zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Dies gilt auf Antrag nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. Kirchlicher Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche. Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

 

§ 2 Arbeitszeit

(a) Für Praktikanten findet die Arbeitszeitregelung der Anlage 5 zu den AVR Anwendung.

(b) Für Praktikanten finden die Anlagen 6 und 6a zu den AVR sinngemäß Anwendung. Für die Barabgeltung des Bereitschaftsdienstes, der Rufbereitschaft und der Überstunden ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, die für die Angehörigen des Berufes, für den der Praktikant ausgebildet wird, als Eingangsgruppe festgelegt ist. Für Zeitzuschläge gilt § 1 Absatz b.

 

§ 3 Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin/der Praktikant bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Entgeltes und desVerheiratetenzuschlags, das ihr/ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Praktikantin/des Praktikanten zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.

Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).

 

§ 4 Erholungsurlaub

Praktikanten wird während ihrer Ausbildung der Urlaub nach Anlage 14 zu den AVR gewährt.

 

§ 5 Sonstige Bestimmungen

(a) Die Annahme des Praktikanten zur Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt durch die Rechtsträger dieser Einrichtung oder durch dessen Bevollmächtigten. Mit dem Praktikanten ist vor Beginn der Ausbildung eine Ausbildungsvereinbarung schriftlich abzuschließen.

(b) Soweit vorstehend für Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen ist, finden die AVR sinngemäß Anwendung. Die Bestimmungen der §§ 1, 4, 5, 8, 20, 21, 22 und 23 AT finden uneingeschränkt Anwendung.

(c) Die Ausbildungszeit der Praktikanten wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

 

 

E Auszubildende

Für Auszubildende in den Einrichtungen im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Abs. 1 AT) gelten für die Dauer der Ausbildungszeit die nachstehenden Regelungen:

 

§ 1 Entgelt

(1) Auszubildende erhalten ein monatliches Entgelt. Es beträgt

  ab 01.08.2011 ab 01.03.2012 ab 01.08.2013

im ersten Ausbildungsjahr

703,26 EUR
753,26 EUR

793,26 EUR

im zweiten Ausbildungsjahr

753,20 EUR
803,20 EUR

843,20 EUR

im dritten Ausbildungsjahr

799,02 EUR
849,02 EUR

889,02 EUR

im vierten Ausbildungsjahr

862,59 EUR
912,59 EUR

952,59 EUR

(2) Für Auszubildende, die in der Einrichtung, in der sie ausgebildet werden, Kost und/oder Unterkunft erhalten, werden diese nach Abschnitt IX der Anlage 1 zu den AVR auf das Entgelt angerechnet.

Es müssen jedoch mindestens 40 v.H. des Bruttoentgeltes gezahlt werden.

(3) (entfällt)

Anmerkung:

Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des Unterhaltszuschusses zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Dies gilt auf Antrag nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. Kirchlicher Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche. Dem steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

 

§ 2 Entgelt in besonderen Fällen

(1) Wird aufgrund der Ausbildungsbestimmungen (Berufsbild usw.) ein erfolgreicher Handelsschulabschluß oder eine andere Vorbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe des Entgeltes der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

(2) Hat die Auszubildende/der Auszubildende vor der Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlußprüfung bestanden, so erhält sie/er, wenn sie/er weiterbeschäftigt wird, von dem Tage an, der auf den Tag der bestandenen Abschlußprüfung folgt, die ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Bezüge nach den Bestimmungen der AVR.

(3) Besteht die Auszubildende/der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildungszeit auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Während des Zeitraumes der Verlängerung wird das Entgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes gezahlt.

(4) (entfällt)

 

§ 3 Ausbildungsvertrag

Bei Beginn eines Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen.

 

§ 4 Ärztliche Untersuchungen

(1) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Auszubildenden bestimmten Arztes nachzuweisen.

(2) Der Ausbildende kann die Auszubildende/den Auszubildenden jederzeit ärztlich untersuchen lassen.

(3) Der Ausbildende hat die Auszubildende/den Auszubildende, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einer gesundheitsgefährdenden Einrichtung beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zu lassen.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende.

 

§ 5 Schweigepflicht

(1) Die Auszubildende/der Auszubildende hat über Angelegenheiten der Einrichtung, deren Geheimhaltung auf Weisung des Lehrherrn angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Ohne Genehmigung des Lehrherrn darf die Auszubildende/der Auszubildende von Schriftstücken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen.

(3) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auf Verlangen des Lehrherrn Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Einrichtung herauszugeben.

(4) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.

 

§ 6 Arbeitszeit

(1) Für Auszubildende richtet sich die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Anlage 5 zu den AVR.

(2) Für Auszubildende finden die Anlagen 6 und 6a zu den AVR sinngemäß Anwendung. Für Auszubildende wird für die Barabgeltung der Bereitschaftsdienste, Überstunden und Zeitzuschläge die Vergütungsgruppe zugrunde gelegt, die für die Angehörigen des Berufes, für den der Lehrling oder Anlernling ausgebildet wird, als Eingangsgruppe festgelegt ist. Sie erhalten für Bereitschaftsdienste, Überstunden und die Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht) 50 v.H. der für die Mitarbeiter der jeweiligen Vergütungsgruppe maßgebenden Beträge gezahlt.

Die Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Nacht werden jedoch in voller Höhe gezahlt.

Anmerkung zu Absatz 1:

Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen sind für Jugendliche die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

 

§ 7 Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Auszubildende/der Auszubildende bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Ausbildungsvergütung.

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Auszubildende/der Auszubildende nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Auszubildenden/des Auszubildenden zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten Leistungen des Sozialleistungsträgers gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt XII a der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei Dritthaftung).

 

§ 8 Erholungsurlaub

Den Auszubildenden wird Erholungsurlaub gemäß Anlage 14 zu den AVR gewährt, soweit nicht eine für die Auszubildende/den Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht.

 

§ 9 Mitteilungspflicht

Der Ausbildende soll der Auszubildenden/dem Auszubildenden spätestens zwei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mitteilen, ob er beabsichtigt, sie/ihn in ein Dienstverhältnis zu übernehmen. In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlußprüfung abhängig machen.

 

§ 10 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit vorstehend für Auszubildende keine abweichende Regelung vorgesehen ist, finden die AVR entsprechend Anwendung. Die Bestimmungen der §§ 1, 4, 5, 21, 22 und 23 AT finden uneingeschränkt Anwendung

(2) Für Auszubildende, auf die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine günstigere Regelung Anwendung findet, ist diese weiterhin gültig.

(3) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden/des Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.

 

§ 11 Duales Studium

Die Regelungen dieses Abschnitts finden ebenfalls Anwendung auf Ausbildungen im Rahmen dualer Studiengänge, die vom 01.01.2013 bis einschließlich 31.12.2015 begonnen werden. Duale Studiengänge im Sinne von Satz 1 kombinieren ein Studium (z.B. an einer Fachhochschule, einer Universität, einer Berufsakademie) mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten.