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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 31 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 32 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 33 für Neueinstellungen ab 01.01.2011

avr


 

Anlage7a: Besitzstandsregelungen zu Anlage 7 zu den AVR

 

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Überleitungsregelung gilt für alle Praktikanten nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR, die am 30. Juni 2008 in einem Ausbildungsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses. Ein Ausbildungsverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung eines befristeten Ausbildungsvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Besitzstandszulage, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht.

 

§ 2 Zulage aufgrund des Wegfalls des Verheiratetenzuschlags in Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR

(1) Praktikanten, die bis zum 30. Juni 2008 einen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag gemäß Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR gehabt haben, erhalten stattdessen eine monatliche Zulage in Höhe von     

ab 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012: 72,28 Euro,     
ab 1. November 2012 bis 31. Januar 2013: 73,30 Euro,     
ab 1. Februar 2013: 74,33 Euro

Region Ost: (1) Praktikanten, die bis zum 30. Juni 2008 einen Anspruch auf Verheiratetenzuschlag gemäß Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2012 eine monatliche Zulage in Höhe von 69,84 Euro.

(2) Die Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Verheiratetenzuschlags gemäß Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR bzw. gemäß § 2a Absatz (10) Ziffer 3 des Allgemeinen Teils der AVR entfallen.

(3) Bei der Bemessung der Zulage finden die Konkurrenzregelungen in Abschnitt V Abs. (h) der Anlage 1 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 sinngemäß Anwendung.