Anlage 17 Altersteilzeitregelung
Präambel
Mit dieser Regelung soll älteren Mitarbeitern ein gleitender Übergang
vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und damit Auszubildenden,
Ausgebildeten und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten
eröffnet werden.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für Mitarbeiter, die als Übergang vom
Erwerbsleben in den Ruhestand ihre Arbeitszeit auf der Grundlage des
Altersteilzeitgesetzes (ATG) in der jeweils geltenden Fassung vermindern.
§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben
b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf
Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit
mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis
auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis
muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
im Sinne des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die
die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll
auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart
werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses
zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses
ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe
entgegen stehen; diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis
finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen,
Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder
die Grenze des § 3 Absatz 1 Nr. 3 ATG überschritten
wird.
(4) Das Altersteilzeitdienstverhältnis soll mindestens für
die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar
2010 beginnen.
(5) Die Vereinbarung (Änderungsvertrag) bedarf der Schriftform.
(6) In der Vereinbarung ist festzulegen, wann das Dienstverhältnis
endet.
§ 3 Reduzierung und Verteilung
der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während
des Altersteilzeitdienstverhältnisses beträgt die Hälfte
der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche
Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Mitarbeiter vor dem Übergang
in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens
die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang
in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen
Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten,
die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§
1 der Anlage 5 zu den AVR) überschritten haben, außer Betracht.
Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste
volle Stunde gerundet werden."
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses
zu leistende Arbeit kann insbesondere so verteilt werden, dass sie
(a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitdienstverhältnisses
geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter
Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4
und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
(b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3) Der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, dass sein Wunsch
nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer
einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
§ 4 Höhe der Bezüge
(1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende
Teilzeitbeschäftigte ergebenden Beträge (Abschnitt IIa der
Anlage 1 zu den AVR) mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile,
die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung
einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend
dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt
werden.
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit (§ 1 der Anlage 5 zu den AVR) hinaus geleisteten Arbeitsstunden
gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß
§ 1 der Anlage 6 zu den AVR als Überstunden.
(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen
(Weihnachtszuwendung, Urlaubsgeld) und vermögenswirksame Leistungen.
§ 5 Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Mitarbeiter nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich
des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom
Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungskasse werden um
20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der
Berechnung des Aufstockungsbetrags bleiben steuerfreie Bezügebestandteile,
Vergütungen für Mehrarbeit- und Überstunden, Bereitschaftsdienste
und Rufbereitschaften unberücksichtigt; diese werden, soweit sie
nicht unter Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag
gezahlt.
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Mitarbeiter
83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält
(Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen,
das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, dass
der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher
Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte;
der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Dienstgeber zu tragenden
Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen
sind Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- letztere jedoch ohne Vergütungen für angefallene Arbeit
einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung
der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind
die tatsächlich zustehenden Vergütungen abweichend von Abs.
1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages
einzubeziehen.
Haben dem Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet,
seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses
ununterbrochen Pauschalen für Überstunden (§ 4 Abs. 2
der Anlage 6 zu den AVR) zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage
nach Unterabs. 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung
der Arbeitszeit maßgebend gewesen wären; in diesem Fall sind
in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend
von Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden
Nettobetrages einzubeziehen.
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage
eingebenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile
(z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase
errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits-
und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen
sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile
ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.
(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2
ist die Rechtsverordnung
nach § 15 Satz 1 Nr. 1 ATG zugrunde zu
legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt
nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung
ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung
des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen,
die bei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a ATG).
(4) Neben den vom Mitarbeiter zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen
für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Dienstgeber
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b des Altersteilzeitgesetzes zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für
den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen
einerseits und 90 v. H. des des Arbeitsentgelts im Sinne des Abs. 2
zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber
zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungskasse, höchstens aber
der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.
(5) Ist der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Dienstgebers
zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Dienstgeber
nach Abs. 4 bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zu entrichten hätte.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen,
in denen eine aufgrund dieser Anlage geschlossene Vereinbarung eine
Verteilung der Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich
auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.
(7) Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung
wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben,
erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe
von 5 v. H. der Vergütung (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR)
und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die dem Mitarbeiter
im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitdienstverhältnisses
zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen
Arbeitszeit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt gewesen wäre.
Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitdienstverhältnisses
gezahlt.
§ 6 Nebentätigkeit
Der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitdienstverhältnisses
keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten
ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV
überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen
Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre
vor Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses ständig ausgeübt
worden. Die bestehende Regelung des § 5 Abs. 2 Allgemeiner Teil
AVR bleibt unberührt.
§ 7 Urlaub
Für den Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell
(§ 3 Abs. 2) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch
für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des
Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Mitarbeiter
für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel
des Jahresurlaubs.
§ 8 Nicht bestehende bzw. ruhende
Aufstockungsleistungen
(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens
für die Dauer der Entgeltfortzahlung (Abschn. XII Abs. (b) der
Anlage 1 zu den AVR)' der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach
§ 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf
der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Abschn. XII
der Anlage 1 zu den AVR). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen
Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten
Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrag gezahlt; Einmalzahlungen
bleiben unberücksichtigt.
Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff SGB V), Versorgungskrankengeld
(§§ 16 ff BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff SGB VII),
Übergangsgeld (§§ 49 ff SGB 7) oder Krankentagegeld von
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Mitarbeiter
für den nach Unterabs. 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen
die Bundesagentur für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen
(§ 10 Abs. 2 ATG) an den Dienstgeber ab."
(2) Ist der Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell
ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der
Entgeltfortzahlung (Abschn. XII Abs. (b) der Anlage 1 zu den AVR) hinaus
arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase
um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden
Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt
sich die Freistellungsphase.
(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der
Zeit, in der der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt
oder über die Altersteilzeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden
leistet die den Umfang der Gerinfügigkeitsgrenze des § 8 SGB
IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen
mindesten 150 Tage geruht, erschlischt er; mehrere Ruhenszeiträume
werden zusammengerechnet.
(4) Wenn der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente
nach AItersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten
Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Dienstvertragsparteien über
eine interessengerechte Vertragsanpassung.
§ 9 Ende des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung
festgelegten Zeitpunkt.
(2) Das Dienstverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen
Beendigungstatbestände (§§ 14 bis 19 Allgemeiner Teil
AVR)
a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für
den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der
Versicherungspflicht befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
beanspruchen kann; dies gilt nicht
aa) für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden
Rentenalter in Anspruch genommen werden können,
bb) für das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin, solange
die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne dieser Regelung zum
Ruhen der Versorgungsrente nach § 55 Abs. 6 der Satzung der
KZVK oder einer entsprechenden Vorschrift führen würde,
b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine
Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche
Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare
Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines
Versicherungsunternehmens bezieht.
(3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit nach
dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) beschäftigt wird,
das Dienstverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige
Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Bezügen
und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum
seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in
die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Mitarbeiters steht
dieser Anspruch seinen Erben zu.
§ 10 Mitwirkungspflicht
(1) Der Mitarbeiter hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse,
die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind,
dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen,
die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen,
zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt
hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Abs. 1 verletzt hat.
§ 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1998 in Kraft. Vor dem
26. Juni 1997 abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt in
ein Altersteilzeitdienstverhältnis bleiben unberührt.
Übergangsregelung
Für vor dem 1. Juli 2000 vereinbarte Altersteilzeitdienstverhältnisse
mit Mitarbeitern, die nach dem Altersteilzeitgesetz in der bis zum 31.
Dezember 1999 gültigen Fassung nicht vollbeschäftigt waren,
gelten die durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13.
September 2000 getroffenen Regelungen rückwirkend ab 1. Januar
2000 mit der Einschränkung, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2000
bis 30. Juni 2000 für die Aufstockungsleistungen nach § 5
Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 dieser Anlage die einzelvertragliche Vereinbarung
maßgebend ist.