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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2, 2b, 2d für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlagen 2a, 2c für Neueinstellungen ab 1.7.2008
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 31 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 32 für Neueinstellungen ab 01.01.2011
AVR-Vergütungsberechnung Anlage 33 für Neueinstellungen ab 01.01.2011

avr


 

Anhang C

Anhang C Region Ost

Für alle Mitarbeiter i. S. v. § 1 der Anlage 21 zu den AVR findet mit Wirkung zum
Beginn des Schuljahres 2011/2012 der Anhang C zu den AVR keine Anwendung mehr.
zur Anlage 21

Für alle Mitarbeiter der Bundeszentralen und Fachverbände findet
mit Wirkung zum 01.01.2011 der Anhang C keine Anwendung mehr.
zu der Überleitungsregelung

In der Region Baden-Württemberg findet mit Wirkung zum 01.01.2011
der Anhang C keine Anwendung mehr.
zu der Überleitungsregelung Baden-Württemberg

 

Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR ist in dem folgenden Wortlaut anzuwenden:

III Regelvergütung

A Mitarbeiter, die unter die Anlage 2 zu den AVR fallen


(a) Die Höhe der Regelvergütung ergibt sich aus Anlage 1 zu Abschnitt III A in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit die jeweilige Einrichtung fällt. Die Regelvergütung ist in den Vergütungsgruppen nach Regelvergütungsstufen zu bemessen. Jeder neue eingestellte Mitarbeiter erhält die Anfangsregelvergütung (erste Stufe) gezahlt. Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(b) Wird ein Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung, die der für die Festsetzung der Regelvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Regelvergütungsstufe entspricht. Abweichend hiervon erhält der Mitarbeiter bei der Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe 3 oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe 2 oder in eine höhere Vergütungsgruppe jedoch mindestens die Regelvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wäre. Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(c) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Herabgruppierung wirksam wird, in der niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung, die der für die Festsetzung der Regelvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Regelvergütungsstufe entspricht. Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(d) Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Dienstverhältnis aus, auf das die AVR angewendet worden sind, und tritt er unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR ein, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Mitarbeiter ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR gestanden hat. Wird der Mitarbeiter nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis, auf das die AVR angewendet worden sind, in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich der AVR eingestellt, erhält er mindestens die Regelvergütung nach der Regelvergütungsstufe, die für die zuletzt nach den AVR bezogene Regelvergütung maßgebend gewesen ist oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres Arbeitsverhältnis die Vorschriften dieses Abschnitts III A der Anlage 1 zu den AVR angewendet worden wären. Wird der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis, auf das die AVR angewendet worden sind, im Geltungsbereich der AVR eingestellt, ist die Regelvergütung nach Satz 2 festzusetzen, wenn dies günstiger ist als nach Satz 1.

Anmerkung 1: Der Tätigkeit im Geltungsbereich der AVR im Sinne von Abschnitt III A steht gleich eine Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche, in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

Anmerkung 2: Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.

Anmerkung 3: Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten, die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet werden.

Anhang C 1.08.2011

Anhang C 1.1.2011

Anhang C 1.1.2010

 

 

Abschnitt VI der Anlage 1 zu den AVR ist in dem folgenden Wortlaut anzuwenden:

§ 3 Stufenzuordnung gemäß Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR

(1) Zum 1. Januar 2008 werden zuerst alle Stufenveränderungen nach Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR mit Stand 31. Dezember 2007 vollzogen. Danach erfolgt die Zuordnung zu einer der Regelvergütungsstufen. Dabei wird von der Grundvergütungsstufe mit Stand zum 31. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 nach folgender Überleitungstabelle in die zahlenmäßig gleiche Regelvergütungsstufe übergeleitet.

Grundvergütungsstufe der VergGr 2 - 1
mit Stand zum 31. Dezember 2007
23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47
Grundvergütungsstufe der VergGr 10 - 3
mit Stand zum 31. Dezember 2007
21 13 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45
Regelvergütungsstufe am 1. Januar 2008 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

(2) Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 und 3 der Anlage 1a zu den AVR

 

Anlage 2 zu den AVR ist unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen anzuwenden

1. Nach dem Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. November 1980 können die dort näher bezeichneten Dienststellen für ihre Mitarbeiter u.a. an Stelle des Vergütungsgruppenverzeichnisses der Anlage 2 zu den AVR sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen des öffentlichen Dienstes nach dem BAT/Bund-Länder anwenden. Die »Ständige arbeitsrechtliche Kommission« hat auf ihrer 33. Tagung hierzu festgelegt, dass auch für Mitarbeiter dieser Dienststellen die Anlage 2 zu den AVR anzuwenden und ihnen zuzüglich der Bewährungsaufstieg einzuräumen ist, sofern dieser einem Mitarbeiter nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes zusteht (vgl. Niederschrift über die 33. Tagung der »Ständigen arbeitsrechtlichen Kommission« am 24. Juli 1968 in Frankfurt a.M., Kolpinghaus). Hierauf wird ausdrücklich auch in Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen (S. 409) hingewiesen.

2. Die Überleitung der am 31.12.1968 im Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter in das neue Vergütungsgruppen-Verzeichnis erfolgt nach der Aufstellung (S. 385 bis S. 404) der Überleitungsbestimmungen. Hat ein Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Überleitung (1.1.1969) die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg bereits erfüllt, so ist dieser zu vollziehen. Der Mitarbeiter ist abweichend von der Aufstellung in die nach dem Bewährungsaufstieg maßgebende Vergütungsgruppe einzugruppieren und seine Grundvergütung ab 1.1.1969 nach dieser Aufstiegsgruppe aus der »Anlage C zu den Überleitungsbestimmungen« zu entnehmen. Für die Durchführung des Bewährungsaufstiegs ist Nr. IV der »Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 12« zu beachten.

3. In Nr. 9 der Überleitungsbestimmungen (S. 409) sind die für den Bewährungsaufstieg in Frage kommenden Vergütungsgruppen aufgeführt. Da nicht alle Mitarbeiter der aufgeführten Vergütungsgruppen am Bewährungsaufstieg teilnehmen, werden nachstehend auftragsgemäß die Ziffern der Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen aufgezeigt, die einen Anspruch auf einen besonderen Bewährungsaufstieg haben. (Soweit in Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den AVR ein Bewährungsaufstieg geregelt ist, werden im nachfolgenden die entsprechenden Ziffern nicht genannt. Es gilt insoweit die allgemeine Regelung nach Anlage 2 zu den AVR.)

Einen Bewährungsaufstieg erhalten

1. aus Vergütungsgruppe 8 nach Vergütungsgruppe 7 nach drei Jahren die in der Vergütungsgruppe 8 nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:

- Ziffer 26,
- Ziffer 27,
- Ziffer 28,

2. aus Vergütungsgruppe 7 nach Vergütungsgruppe 6b nach neun Jahren die in der Vergütungsgruppe 7 nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:

- Ziffer 36,
- Ziffer 42,
- Ziffer 48,
- Ziffer 52,

3. aus Vergütungsgruppe 5b nach Vergütungsgruppe 4b nach sechs Jahren die in der Vergütungsgruppe 5b nach den folgenden Ziffern eingruppierten Mitarbeiter:

- Ziffer 40,
- Ziffer 46,
- Ziffer 57.