Anlage 2c: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Pflegedienst
in ambulanten Einrichtungen
Vergütungsgruppe Kr 1
1
Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung (z.B.
Pflegehelfer/-in) 1
Vergütungsgruppe Kr 2
1
Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit 1, 1a
2
Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit 1, 1a,
9
3
Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach
Ableistung eines qualifizierenden Kurses 1, 4
4
Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach
sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 1 Ziffer
1
Vergütungsgruppe Kr 3
1
Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 1 1
2
Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 2 1, 9
Vergütungsgruppe Kr 4
1
Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit 1
2
Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 1
3
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender
Tätigkeit 1
4
Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 2
Vergütungsgruppe Kr 5
1
Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 1
2
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen in der Tätigkeit
als Gemeindekrankenschwestern/-pfleger (Caritaspflegestation, Sozialstation)
1, 8
3
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender
Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe
Kr 4 Ziffer 3 1, 6
Vergütungsgruppe Kr 5a
1
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe
Kr 5 Ziffern 1 und 2 nach vierjähriger Bewährung in einer
dieser Ziffern, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit
nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis 2
2
Krankenschwestern/-pfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung
in der Gemeindekrankenpflege 1, 7
3
Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 3 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Ziffer
Vergütungsgruppe Kr 6
1
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe
Kr 5 Ziffer 2 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Ziffer
oder in der Tätigkeit als Gemeindekrankenschwestern/-pfleger in
Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1
2
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 2
nach dreijähriger Bewährung in dieser Ziffer
3
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation,
denen mindestens drei Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 1, 3
4
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation
der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind 1, 5
Vergütungsgruppe Kr 7
1
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe
Kr 6 Ziffer 3 oder 4 nach fünfjähriger Bewährung in der
jeweiligen Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation,
denen mindestens zehn Pflegepersonen oder sechs Pflegefachkräfte
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1,
3
3
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation
der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 2 bestellt sind 1, 5
Vergütungsgruppe Kr 8
1
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe
Kr 7 Ziffern 2 oder 3 nach fünfjähriger Bewährung in
der jeweiligen Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen, als Leitung einer
Caritaspflegestation/Sozialstation, denen mindestens 25 Pflegepersonen
oder zehn Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig
unterstellt sind 1, 3
3
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation
der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 2 bestellt sind 1, 5
Vergütungsgruppe Kr 9
1
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe
Kr 8 Ziffer 2 oder 3 nach fünfjähriger Bewährung in der
jeweiligen Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation,
denen mindestens 50 Pflegepersonen oder 25 Pflegefachkräfte durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 3
Vergütungsgruppe Kr 10
1
Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe
Kr 9 Ziffer 2 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Ziffer
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter/-innen
zu beachten.
I
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr
10 gelten nur für Mitarbeiter/-innen in ambulanten Einrichtungen.
II
Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.
III
Unter Krankenpfleger sind Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz zu verstehen.
Unter Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung sind auch Altenpfleger
mit Abschlussprüfung zu verstehen.
IV
Krankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern/-pflegern
bzw. Altenpflegern/-innen ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern/-pfleger
bzw. Altenpfleger/-innen eingruppiert.
Kinderkrankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Krankenschwestern/-pfleger
bzw. Altenpflegern/-innen ausüben, sind als Krankenschwestern/-pfleger
bzw. Altenpfleger/-innen eingruppiert.
Altenpfleger/-innen, die Tätigkeiten von Krankenschwestern/-pflegern
ausüben, sind als Krankenschwestern/-pfleger eingruppiert; soweit
deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der
Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die für
Altenpfleger/-innen geltenden Zeiten maßgebend.
V
Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg
vorsehen, gelten jeweils auch die Anmerkungen zu der in Bezug genommenen
Ziffer der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg
erfolgt.
VI
Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter/-innen,
die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1.
August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Juli
1989 höhere Dienstbezüge aus einer anderen Vergütungsgruppe
erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden
der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 25. Oktober
1989 zu Anlage 2c zu den AVR eingruppiert sind, werden durch die Neuregelung
nicht berührt. Abweichend davon erfolgt auf Antrag des Mitarbeiters
die Eingruppierung nach Anlage 2c zu den AVR. Der Antrag ist bis spätestens
31. Dezember 1990 zu stellen.
Bei den Mitarbeitern/-innen, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht,
und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von
der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe
bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt,
wird die vor dem 1. August 1989 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt,
wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits
seit Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte.
* * *
1
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10, die die
Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend in der häuslichen
Pflege ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit
eine monatliche Zulage von 46,02 EUR.
1a
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von
ab dem 1. Juli 2014: 59,42 Euro Regionen Bayern / Mitte ab 1. Januar 2015,
ab dem 1. März 2015: 60,85 Euro
Region Ost:
Diese Mitarbeiter erhalten in den Bistümern Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg sowie
in den Teilen der Erzbistümer Berlin und Hamburg, für die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober
1990 nicht galt, ausgenommen das Gebiet des Bundeslandes Berlin, eine monatliche Zulage in
Höhe von 53,57 Euro.
Diese Mitarbeiter erhalten in den Teilen der Erzbistümer Berlin und Hamburg, für die das Grund-
gesetz der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 galt, zuzüglich des Teils des
Bundeslands Berlin, für den das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober
1990 nicht galt, eine monatliche Zulage in Höhe von 52,33 Euro.
2
Der Bewährungsauftrag erfolgt frühestens nach sechsjähriger
Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis; Zeiten
der Berufstätigkeit sind nicht Zeiten einer Tätigkeit im Sinne
des 2 Abs. 2 Satz 2 AT.
3
Die Eingruppierung als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation
setzt eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachkraft voraus.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem
betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations-
und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem
Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit
zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt
oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt
sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
d) bleiben Schüler/-innen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege,
Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich
in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht;
für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schüler/-innen
angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
Wenn in der Caritaspflegestation/Sozialstation außer Pflegepersonen
auch sonstige Mitarbeiter unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.
4
Ein qualifizierender Kurs im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales
liegt vor, wenn der Kurs mindestens 110 theoretische Unterrichtsstunden
umfaßt (z.B. Schwesternhelferinnen-Kurs).
5
Ständige Vertretung ist nicht die Vertretung in Urlaubs- oder
sonstigen Abwesenheitsfällen.
6
Für Altenpfleger/-innen mit einer dreijährigen Ausbildung
verkürzt sich die Zeit der Tätigkeit um ein Jahr.
7
Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Stunden zu mindestens
je 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei
Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender
Ausbildung innerhalb von zwei Jahren vermittelt werden.
8
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fällt, wer die häusliche
Betreuung von Alten und Kranken und ihre medizinische Versorgung im
Rahmen des Berufsbildes der Krankenschwester/Altenpflegerin eigenständig
wahrnimmt.
9
In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine mindestens
einjährige Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Altenpflegehelfer/-in
oder eine vom Deutschen Caritasverband anerkannte vergleichbare Ausbildung
hat. Die vergleichbare Ausbildung muss mindestens 550 theoretische Unterrichtsstunden
umfassen.