Allgemeiner Teil (AT) § 2a
Übergangsregelung zum Geltungsbereich
§ 2a Übergangsregelung für die
Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz
vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt
(1) Die AVR gelten für die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter
im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990
nicht galt, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 22.
(2) Allgemeiner Teil der AVR
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 23 finden Anwendung.
Übergangsvorschriften zu den §§ 2 und 3: entfallen
Übergangsvorschrift zu § 11a Abs. 5 (Dienstzeit):
Zeiten erfüllter Wehrpflicht in der ehemaligen DDR werden angerechnet.
Übergangsvorschrift zu § 18 (Beendigung des Dienstverhältnisses
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit):
Von dieser Bestimmung bleiben die gesetzlichen Regelungen, die übergangsweise
gelten, unberührt.
(3) Anlage 1 zu den AVR
Die Bestimmungen der Anlage 1 finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
Abweichungen von der Erhöhung des Bemessungssatzes
zum 1. Januar 2007
(a) Die Erhöhung des Bemessungssatzes
ab 1. Januar 2007 kann bis zum 31. Dezember 2008 durch Dienstvereinbarung
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
(b)
Dabei hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über
die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung so umfassend
zu informieren, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird. Bestehen für die Einrichtung
oder den Träger nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts
Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, sind der
Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften
sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht vorzulegen.
Ist die Einrichtungen eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, sind der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts
und der Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieser Dienstvereinbarung
ist der zuständigen Unterkommission unter Mitteilung der Anzahl
der betroffenen Mitarbeiter zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(c) Soweit für Mitarbeiter zum 01.01.2007 der Beschluss einer
Unterkommission gilt, kann der Anspruch auf die Anpassung ganz oder
teilweise auch ohne Verpflichtung zur Vorlage des Absatzes b Sätze
2 und 3 genannten Unterlagen für die Laufzeit des
Beschlusses der Unterkommission durch Dienstvereinbarung ausgeschlossen
werden.
Übergangsvorschrift zu Abschnitt III (Grundvergütung):
Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch
im Dienstverhältnis stehen, ist für die Zuordnung zur zutreffenden
Lebensaltersstufe der Grundvergütung der Tag ihres Eintritts in
den kirchlich-caritativen Dienst zugrunde zu legen.
Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV (Weihnachtszuwendung):
1. Die Höhe der Zuwendung nach Absatz e beträgt - unbeschadet
des Absatz f - 75 v.H. der Urlaubsvergütung, die dem Mitarbeiter
zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September
Erholungsurlaub gehabt hätte.
2. Wegen der Festschreibung der Weihnachtszuwendung
beträgt
abweichend von Ziffer 1 der Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 60,63 v.H. und ab 1. Januar
2009 58,13 v.H.
(4) Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR (Vergütungsgruppen
für Mitarbeiter/-innen)
Die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d werden mit folgender Maßgabe
angewandt:
1.
a) Bei Mitarbeiter/-innen, die am 30. Juni 1991 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. Juli 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht,
und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder
von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe
bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt,
wird die vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt,
wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Anlagen 2, 2a,
2b, 2c und 2d in der Fassung vom 1. Juli 1991 bereits seit dem Tag
ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst gegolten hätten.
b) Bei Mitarbeitern, die am 30. November 1991 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. Dezember 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht
und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder
von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe
bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt,
wird ab 1. Dezember 1991 die vor dem 1. Dezember 1991 zurückgelegte
Zeit entsprechend den allgemeinen Regelungen des Abschnitts Ia der
Anlage 1 zu den AVR angerechnet.
2. (entfällt)
3. Die in den Tätigkeitsmerkmalen bzw. Anmerkungen in festen
Beträgen ausgebrachten Zulagen werden vom 01. Januar 2007 an
in Höhe
93,5 v.H. gezahlt
(5) Anlagen 3 bis 3d (Grundvergütung)
Für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich sind
die Grundvergütungen und Gesamtvergütungen in eigenen Tabellen
festgelegt.
(6) Anlage 4 zu den AVR (Ortszuschlag)
Die Beträge des Ortszuschlags sind für den in § 2a Abs.
1 AT beschriebenen Geltungsbereich in einer eigenen Tabelle festgelegt.
(7) Anlage 5 zu den AVR (Arbeitszeitregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.
Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 (Regelmäßige
Arbeitszeit):
Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt
durchschnittlich 40 Stunden in der Woche statt 39,0 Stunden.
(7a) Anlage 5a zu den AVR (Sonderregelungen zur Arbeitszeitregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.
(7b) Anlage 5b zu den AVR (Mobilzeit durch Dienstvereinbarung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.
(7c) Anlage 5c zu den AVR (Langzeitkonto)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 finden Anwendung.
(8) Anlage 6 zu den AVR (Überstundenregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.
(9) Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung)
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden Anwendung mit der
Maßgabe, dass die Stundenvergütung für den in § 2a
Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in eigenen Tabellen festgelegt
ist und die Zeitzuschläge für die Arbeit zwischen 20.00 Uhr
und 6.00 Uhr bzw. die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr
bis 20.00 Uhr ab 1. Januar 2007 1,20 Euro bzw. 0,60 Euro betragen.
(10) entfällt
(11) Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung)
Die Bestimmungen der Anlage 8 finden ab 1. Januar 1997 Anwendung.
(12) Anlage 9 zu den AVR (Vermögenswirksame Leistungen)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 finden mit der Maßgabe
Anwendung, dass die vermögenswirksame Leistung für den vollbeschäftigten
Mitarbeiter und den zur Ausbildung Beschäftigten monatlich 6,65
EUR beträgt. Der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält
von dem Betrag nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
entspricht.
(13) entfällt
(14) Anlagen 11 und 11a zu den AVR (Beihilferegelung, Geburtsbeihilfe)
Die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen in den Anlagen 11 und 11a finden mit der
Maßgabe Anwendung, dass lediglich eine Geburtsbeihilfe gemäß
Anlage 11a gewährt wird.
(15) Anlage 12 zu den AVR (Bewertung der Unterkünfte für
Mitarbeiter)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 finden vorerst keine Anwendung.
(16) Anlagen 13 und 13a zu den AVR (Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld
und Reisekostenerstattung)
Die Bestimmungen über Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld
und Reisekostenerstattung finden Anwendung.
Übergangsvorschrift:
Solange noch keine entsprechenden Bestimmungen in dem jeweiligen Bereich
vorliegen, gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Angestellten
des Bundes.
(17) Anlage 14 zu den AVR (Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.
Das Urlaubsgeld für den am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zu seiner Ausbildung Beschäftigten
beträgt ab 01.01.2012 261,57 Euro.
(18) Anlage 15 zu den AVR (Übergangsgeld)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.
Übergangsvorschriften zu den §§ 1 und 2:
(entfallen)
(19) Anlage 16 zu den AVR (Jubiläumszuwendung)
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden Anwendung.
(20) Anlage 17 zu den AVR (Altersteilzeitregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 finden Anwendung.
(21) (mit Ablauf des 31.10.2009 entfallen)
(22) Anlage 19 zu den AVR (Modellprojekte)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.
(23) Besitzstandswahrung
Verringern sich für den Mitarbeiter, der am 30. Juni 1991 schon
und am 1. Juli 1991 noch in einem unter die AVR fallenden Dienstverhältnis
steht, durch die am 1. Juli 1991 in Kraft tretenden Regelungen die am
30. Juni 1991 nach den bisher geltenden Vorschriften zustehenden monatlichen
Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage
weitergezahlt. Die persönliche Zulage vermindert sich um Höhergruppierungsgewinne,
um Zulagen (mit Ausnahme der Zulagen nach Abschnitt VII und VIII der
Anlage 1 zu den AVR) sowie um allgemeine Anpassungen der Bezüge.