Anlage 3b RK-BW: Regelvergütung untere Vergütungsgruppen
im Bereich der stationären und ambulanten Altenhilfe
Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern
Freiburg und Rottenburg-Stuttgart (Diese Inhalte
gelten bis 2016 weiter, nehmen aber an den Tariferhöhungen teil)
Gültig ab 01. Januar 2011
1. Für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 9a bis 12 der
Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8,
VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, die ab dem 01.01.2011 neu
eingestellt werden, wird die Höhe der Regelvergütung nach
der im Anschluss wiedergegebenen Fassung festgelegt. (Regelvergütung
Anlage 3 AVR – Neueinstellung)
2. Für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 9a bis 12 der
Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8,
VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, die am 31.12.2010 in einem
Dienstverhältnis gestanden haben, das am 01.01.2011 im Geltungsbereich
der AVR fortbesteht, wird die Höhe der Regelvergütung nach
der im Anschluss wiedergegebenen Fassung festgelegt (Regelvergütung
Anlage 3 AVR – Bestandsmitarbeiter). Ein Dienstverhältnis
besteht auch fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages
sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR.
Unterbrechungen von bis zu sieben Wochen sind unschädlich.
3. Für die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 9a bis 12 der
Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8,
VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, die ab dem 31.12.2009 neu
eingestellt und gemäß Anlage 3b in der Fassung vom 31.12
2009 bis 31.12 2010 vergütet wurden, wird die Höhe der Regelvergütung
nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung wie für Neueinstellungen
festgelegt (Regelvergütung Anlage 3 AVR – Neueinstellung
bzw. Überführung aus Anlage 3b (alt))
4. Ausgenommen von den Regelungen zu Ziffer 1 bis 3 sind ferner Mitarbeiter
in Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung von mindestens
einem Jahr haben, und deren Ausbildung für diese Tätigkeit
erforderlich ist.
Werden einschlägige gesetzliche Mindestlöhne hierdurch unterschritten,
so gelten mindestens diese.
5. Diese Anlage und ihre Regelungen sind bis zum 31.12.2016 befristet.
Anlage 3b (Baden-Württemberg) Regelvergütung gültig ab 1. Juni 2016
Regelvergütung bei Neueinstellungen

Regelvergütung bei Bestandsmitarbeitern
