Anlage 4b (RK BW): Regelung zur Beschäftigungssicherung
und Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen sowie zur Vermeidung
von Wettbewerbsnachteilen für Einrichtungen
Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern
Freiburg und Rottenburg-Stuttgart
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Antrag bei der Regionalkommission
/ Verfahren
§ 3a Voraussetzungen für einen Absenkungsantrag
§ 3b Voraussetzungen für einen Absenkungsantrag für
Mitarbeiter in der Altenhilfe nach Anlage 32 zu den AVR
§ 4 Umfang der Absenkung der Vergütung
§ 5 Befristung
Präambel
1Zur Vermeidung weiterer Ausgründungen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen,
sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die Einrichtung
wird auf der Basis des Beschlusses der Regionalkommission vom 10.11.2010
und vom 16. November 2012 ein Verfahren eingeführt, mittels dessen
Einrichtungen die Möglichkeit
eingeräumt wird, für Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der Anlage
2 zu den AVR, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9
Ziffer 1 und 2 sowie 10 Ziffer 2, außerdem für Mitarbeiter
in der Altenhilfe gemäß Anlage 32 zu den AVR eine Absenkung
der Dienstbezüge bzw. des Tabellenentgelts um bis zu 10 v.H. zu
beantragen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der
Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8,
VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie 10 Ziffer 2, außerdem für Mitarbeiter
in der Altenhilfe gemäß Anlage 32 zu den AVR im örtlichen Geltungsbereich
der Regionalkommission Baden-Württemberg, für die ein den
nachfolgenden Bestimmungen entsprechender Antrag auf Absenkung der
Vergütung gestellt wird.
§ 2 Antrag bei der Regionalkommission/ Verfahren
(1) Liegen in einer Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung
die unter § 3 im einzelnen genannten Voraussetzungen vor, kann
der Dienstgeber einen Antrag auf Absenkung der Vergütung der VG
9a bis 12, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer
1 und 2 sowie sowie 10 Ziffer 2, außerdem für Mitarbeiter
in der Altenhilfe gemäß Anlage 32 zu den AVR, entsprechend § 4 stellen.
(2) Die Regionalkommission überträgt die Bearbeitung des
Antrags zur abschließenden Behandlung und Beschlussfassung an
die jeweils zuständige Unterkommission.
§ 3a Voraussetzungen für
einen Absenkungsantrag
(1) Um einen entsprechenden Antrag bei der Regionalkommission stellen
zu können und die Vergütung des einzelnen Mitarbeiters abzusenken,
muss der Anteil der Arbeitgeberpersonalkosten der VG 9a bis 12, mit
Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie
VG 10 Ziffer 2, an den Gesamtarbeitgeberpersonalkosten in der Einrichtung
mehr als 10 v. H. betragen und die durchschnittliche Vergütung
im Sinne des § 2 Abs. 1 der Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der Anlage
2, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und
2 sowie VG 10 Ziffer 2, muss 35 v. H. über dem zu diesem Zeitpunkt
geltenden Mindestlohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten
im Gebäudereiniger-Handwerk liegen oder
(2) der Anteil der Arbeitgeberpersonalkosten der VG 9a bis 12 der
Anlage 2, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer
1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, an den Gesamtarbeitgeberpersonalkosten
in der Einrichtung muss mehr als 5 v. H. betragen und die durchschnittliche
Vergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Mitarbeiter der VG
9a bis 12, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer
1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, der Anlage 2 muss 40 v. H. über
dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohntarifvertrag für
die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk
liegen.
§ 3b Voraussetzungen für
einen Absenkungsantrag für Mitarbeiter
in der Altenhilfe nach Anlage 32 zu den AVR
Um einen entsprechenden
Antrag bei der RK stellen zu können und das Entgelt des einzelnen
Mitarbeiters abzusenken, muss der Antragsteller
- die Wettbewerbsituation im Einzugsbereich (der Einzugsbereich definiert
sich durch den Einzugsbereich der Bewohner der Einrichtung und zuständige
Kostenträger),
- die Belegungssituation,die Personalkostenquote
der Mitarbeiter in der Altenhilfe nach Anlage 32 AVR in Bezug auf
die Gesamtkosten,
- die Darstellung der durchschnittlichen Personalkosten
pro Vollkraft in der Altenhilfe nach Anlage 32 AVR im Verhältnis zu
den durch die Pflegesätze refinanzierten Personalkosten pro
Vollkraft bzw. im Bereich der ambulanten Altenhilfe im Verhältnis
zu maßgeblichen
Betriebsvergleichen und
- die Personalstatistik (Inhalte müssen mindestens
sein die Darstellung der Anzahl der ungelernten und einjährig
ausgebildeten Mitarbeiter und der Fachkräfte; jeweilige Stufenzuordnung)
beschreiben.
§ 4 Umfang der Absenkung der Vergütung
(1) Die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge gemäß Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR bzw. zu gewährendem Tabellenentgelt gemäß des § 12 der Anlage 32 zu den AVR, sowie die Vergütungsanteile, die aus Besitzstandszulagen der Anlage 1b zu den AVR resultieren, können um bis zu 10 v. H. gekürzt werden.
(2) Die sich dabei ergebende Vergütung muss mindestens 30 v.
H. über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohntarifvertrag
für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk
bzw. dem Mindestlohnfür die Arbeitnehmer in der Pflege liegen.
(3) Die Absenkung der Vergütung ist für eine Laufzeit von
bis zu 5 Jahren zulässig. Eine Verlängerung ist möglich.
Dabei sind erneut Anträge an die Regionalkommission zu stellen.
§ 5 Befristung
Diese Regelung ist bis zum 31.12.2016 befristet.