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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 4b (RK BW): Regelung zur Beschäftigungssicherung und Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für Einrichtungen

Hinweis: Gilt nur in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart

 

Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Antrag bei der Regionalkommission / Verfahren
§ 3a Voraussetzungen für einen Absenkungsantrag
§ 3b Voraussetzungen für einen Absenkungsantrag für Mitarbeiter in der Altenhilfe nach Anlage 32 zu den AVR
§ 4 Umfang der Absenkung der Vergütung
§ 5 Befristung

 

 

Präambel

1Zur Vermeidung weiterer Ausgründungen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen, sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für die Einrichtung wird auf der Basis des Beschlusses der Regionalkommission vom 10.11.2010 und vom 16. November 2012 ein Verfahren eingeführt, mittels dessen Einrichtungen die Möglichkeit eingeräumt wird, für Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der Anlage 2 zu den AVR, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie 10 Ziffer 2, außerdem für Mitarbeiter in der Altenhilfe gemäß Anlage 32 zu den AVR eine Absenkung der Dienstbezüge bzw. des Tabellenentgelts um bis zu 10 v.H. zu beantragen.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der Anlage 2 zu den AVR mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie 10 Ziffer 2, außerdem für Mitarbeiter in der Altenhilfe gemäß Anlage 32 zu den AVR im örtlichen Geltungsbereich der Regionalkommission Baden-Württemberg, für die ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechender Antrag auf Absenkung der Vergütung gestellt wird.

 

§ 2 Antrag bei der Regionalkommission/ Verfahren

(1) Liegen in einer Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung die unter § 3 im einzelnen genannten Voraussetzungen vor, kann der Dienstgeber einen Antrag auf Absenkung der Vergütung der VG 9a bis 12, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie sowie 10 Ziffer 2, außerdem für Mitarbeiter in der Altenhilfe gemäß Anlage 32 zu den AVR, entsprechend § 4 stellen.

(2) Die Regionalkommission überträgt die Bearbeitung des Antrags zur abschließenden Behandlung und Beschlussfassung an die jeweils zuständige Unterkommission.

 

§ 3a Voraussetzungen für einen Absenkungsantrag

(1) Um einen entsprechenden Antrag bei der Regionalkommission stellen zu können und die Vergütung des einzelnen Mitarbeiters abzusenken, muss der Anteil der Arbeitgeberpersonalkosten der VG 9a bis 12, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, an den Gesamtarbeitgeberpersonalkosten in der Einrichtung mehr als 10 v. H. betragen und die durchschnittliche Vergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Mitarbeiter der VG 9a bis 12 der Anlage 2, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, muss 35 v. H. über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk liegen oder

(2) der Anteil der Arbeitgeberpersonalkosten der VG 9a bis 12 der Anlage 2, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, an den Gesamtarbeitgeberpersonalkosten in der Einrichtung muss mehr als 5 v. H. betragen und die durchschnittliche Vergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Mitarbeiter der VG 9a bis 12, mit Ausnahme der Mitarbeiter der VG 9a Ziffer 8, VG 9 Ziffer 1 und 2 sowie VG 10 Ziffer 2, der Anlage 2 muss 40 v. H. über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk liegen.

 

§ 3b Voraussetzungen für einen Absenkungsantrag für Mitarbeiter in der Altenhilfe nach Anlage 32 zu den AVR

Um einen entsprechenden Antrag bei der RK stellen zu können und das Entgelt des einzelnen Mitarbeiters abzusenken, muss der Antragsteller

  • die Wettbewerbsituation im Einzugsbereich (der Einzugsbereich definiert sich durch den Einzugsbereich der Bewohner der Einrichtung und zuständige Kostenträger),
  • die Belegungssituation,die Personalkostenquote der Mitarbeiter in der Altenhilfe nach Anlage 32 AVR in Bezug auf die Gesamtkosten,
  • die Darstellung der durchschnittlichen Personalkosten pro Vollkraft in der Altenhilfe nach Anlage 32 AVR im Verhältnis zu den durch die Pflegesätze refinanzierten Personalkosten pro Vollkraft bzw. im Bereich der ambulanten Altenhilfe im Verhältnis zu maßgeblichen Betriebsvergleichen und
  • die Personalstatistik (Inhalte müssen mindestens sein die Darstellung der Anzahl der ungelernten und einjährig ausgebildeten Mitarbeiter und der Fachkräfte; jeweilige Stufenzuordnung)

beschreiben.

 

§ 4 Umfang der Absenkung der Vergütung

(1) Die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge gemäß Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR bzw. zu gewährendem Tabellenentgelt gemäß des § 12 der Anlage 32 zu den AVR, sowie die Vergütungsanteile, die aus Besitzstandszulagen der Anlage 1b zu den AVR resultieren, können um bis zu 10 v. H. gekürzt werden.

(2) Die sich dabei ergebende Vergütung muss mindestens 30 v. H. über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk bzw. dem Mindestlohnfür die Arbeitnehmer in der Pflege liegen.

(3) Die Absenkung der Vergütung ist für eine Laufzeit von bis zu 5 Jahren zulässig. Eine Verlängerung ist möglich. Dabei sind erneut Anträge an die Regionalkommission zu stellen.

 

§ 5 Befristung

Diese Regelung ist bis zum 31.12.2016 befristet.