Anlage 5b Mobilzeit durch Dienstvereinbarung
Ziele einer Dienstvereinbarung nach dieser Anlage sind die Stärkung
der Arbeitszeitökonomie in den Einrichtungen, die Erhöhung
der Arbeitszeitsouveränität der Mitarbeiter und die Schaffung
bzw. der Erhalt von Arbeitsplätzen.
§ 1 Geltungsdauer
Diese Regelung gilt ab dem 01. November 2006 .
§ 2 Information
Eine nach dieser Anlage abzuschließende Dienstvereinbarung soll
vom Dienstgeber dem zuständigen Diözesan-Caritasverband und
von der Mitarbeitervertretung der zuständigen Diözesanen Arbeitsgemeinschaft
der Mitarbeitervertretungen zur Kenntnisnahme übermittelt werden.
§ 3 Arbeitszeitkonten
(1) 1Durch Dienstvereinbarung können für Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführt werden, in denen Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehalten werden.
2Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch
ein Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit als Minusstunden.
3Daneben können Zeitdifferenzen auch durch zusätzlich vom Dienstgeber angeordnete Plusstunden, durch vom Dienstplan oder der betriebsüblich festgesetzten Arbeitszeit abweichende Minusstunden und durch Zeitgutschriften gemäß § 4 entstehen. 4Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten gemäß den §§ 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR, die durch entsprechende Freizeit abgegolten werden, können ebenfalls dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.
(2) 1Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters tritt an die Stelle des Ausgleichszeitraums gemäß § 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR. Arbeitsstunden, die dem Arbeitszeitkonto als Plusstunden gutgeschrieben werden, sind keine zeitzuschlagspflichtigen Überstunden.
2Bei der Anordnung von Plusstunden ist § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Anlage 6 zu den AVR entsprechend anzuwenden.
Hinweis Wolfram Schiering zu Abs. 2 Satz 1:
Die Festlegung eines Ausgleichszeitraums ist zwingend erforderlich
- siehe:
BAG
21.06.2011 - 9 ARZ 236/10 - AGB-Kontrolle einer Arbeitszeitregelung
Sieht die Arbeitszeitregelung in einem Formulararbeitsvertrag eine
durchschnittliche Stundenzahl vor, muss auch angegeben werden, innerhalb
welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Umfang
beschäftigen muss. Andernfalls
ist die Regelung wegen Intransparenz unwirksam, da der Arbeitnehmer über
den Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren bleibt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt die Regelung über die Arbeitszeit von Vollzeitangestellten.
(3) Die Dienstvereinbarung muss folgende Rahmenbedingungen einhalten:
1. Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs, also der betroffenen
Mitarbeiter(gruppen) bzw. der betroffenen (Arbeits-)Bereiche;
2. Festlegung der Zeitarten, die als Plus- oder Minusstunden Gegenstand
des Arbeitszeitkontos sind (Über- oder Unterschreiten der dienstvertraglich
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, zusätzlich vom Dienstgeber
angeordnete Plusstunden, vom Dienstplan oder der betriebsüblichen
Arbeitszeit abweichende Minusstunden, durch entsprechende Freizeit
abgegoltene Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienstzeiten gemäß
§ 7 - § 9 der Anlage 5 zu den AVR, Zeitgutschriften gemäß
§ 4);
3. Festlegung der Grenzen für die Plus- und Minusstunden im
persönlichen
Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters; diese dürfen jeweils das
Dreifache der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit des Mitarbeiters (bei einem Vollzeitbeschäftigten
derzeit 117 (bzw. 120 Stunden) nicht übersteigen; darüber
hinausgehende Plusstunden eines Mitarbeiters sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden;
4. Festlegung, dass zusätzlich angeordneten Plusstunden, die
über die dienstplanmäßige bzw. betriebsüblich
festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, nur bis zu einer bestimmten
Grenze, höchstens jedoch 10 Stunden in der Woche, dem Arbeitszeitkonto
des Mitarbeiters gutgeschrieben werden können; weitere angeordnete
Plusstunden sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden, soweit
dadurch unter Berücksichtigung der individuellen Zumutbarkeit
bei ihrer Anordnung die regelmäßige Arbeitszeit gemäß
§ 1 Absatz 1 der Anlage 5 zu den AVR überschritten wird;
5. Festlegung, in welchen Zeitblöcken der Zeitausgleich des Mitarbeiters
bei einem Zeitguthaben des Arbeitszeitkontos erfolgt (stundenweise,
halbe, ganze oder mehrere zusammenhängende Tage); dabei sind
die dienstlichen Belange zu berücksichtigen;
bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich festgesetzter
Arbeitszeit setzt der Dienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters den
Ausgleich zeitlich fest; dabei hat er die Wünsche des Mitarbeiters
zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange
diesen entgegenstehen;
6. Festlegung, dass Minusstunden nur insoweit mit Erholungsurlaubstagen
verrechnet werden dürfen, als der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz
nicht berührt wird;
7. Festlegung, dass bei dienstplanmäßiger oder betriebsüblich
festgesetzter Arbeitszeit eine Ankündigungsfrist für die
Anordnung von zusätzlichen Plusstunden und für den Wegfall
von durch Dienstplan oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden
zu beachten ist; diese Frist soll mindestens 24 Stunden betragen;
8. Festlegung, dass mit Beendigung des Dienstverhältnisses,
vor Antritt einer Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
und vor Antritt eines Sonderurlaubs nach § 10 der Anlage 14
zu den AVR das Arbeitszeitkonto auszugleichen ist; Plusstunden,
die nicht in Freizeit ausgeglichen werden können, sind als
zeitzuschlagspflichtige
Überstunden zu vergüten, Minusstunden, die vom Mitarbeiter
nicht mehr als Arbeitsleistung erbracht werden können, sind
bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu berücksichtigen,
es sei denn, der Dienstgeber hat sie ausdrücklich angeordnet;
9. Festlegung, dass bei Abwesenheitszeiten, in denen die Vergütung
fortzuzahlen ist (Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit), entweder
die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzte
Arbeitszeit (Ausfallprinzip) oder die durchschnittlich auf einen Arbeitstag
entfallende Arbeitszeit (Durchschnittsprinzip) zu berücksichtigen
ist;
10. Festlegung, ob bei einer Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters
während des Zeitausgleichs Urlaubsgrundsätze Anwendung finden;
11. Festlegung, dass die Arbeitszeit des Mitarbeiters im übrigen
unter Beachtung der Anlage 5 zu den AVR und der gesetzlichen Bestimmungen
zur Arbeitszeit festgesetzt wird, soweit nicht in dieser Anlage davon
abgewichen wird;
12. Festlegung über die Art der Führung und Kontrolle des
Arbeitszeitkontos der Mitarbeiter;
13. Festlegung der Laufzeit der Dienstvereinbarung, Festlegung,
ob die Nachwirkung der Dienstvereinbarung ausgeschlossen wird.
§ 4 Zeitgutschriften
(1) Durch Dienstvereinbarung können dem Mitarbeiter statt Zeitzuschlägen gemäß § 1 der Anlage 6a zu den AVR auch folgende Zeitgutschriften gewährt werden:
1. für Arbeit an Sonntagen 15 bis 20 Minuten je Stunde;
2. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 21 bis 30 Minuten je
Stunde;
3. für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr 10 Minuten je
Stunde;
4. für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00
Uhr 5 Minuten je Stunde.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitgutschriften nach Absatz 1 Nr.1,
2 und 4 wird jeweils nur die höchste Zeitgutschrift gewährt.