Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz



Nach dem Download: Die aktuelle Originaldatei finden Sie unter

Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 11: Ordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

Hinweis: Beihilfeanspruch besteht gem. § 6 BVOAng ausschließlich für gesetzlich Versicherte. Beihilfe für Angestellte im öffentlichen Dienst gab es aber nur in den folgenden Bundesländern und diese sind zu den angegebenen Zeitpunkten ausgelaufen: Nach dem 31.07.1998 neu eingestellte Beschäftigte des Bundes sind nicht mehr beihilfeberechtigt. Vergleichbare Regelungen bestehen in den Ländern Baden­Württemberg (01.10.1997), Bayern (01.01.2001; 01.07.2003 für alle, die den Arbeitgeberzuschuss in Anspruch nehmen), Hessen (01.05.2001), Niedersachsen (01.01.1999), Nordrhein­Westfalen (01.01.1999), Rheinland­Pfalz (01.01.1999) Schleswig­Holstein (sofern am 01.01.2004 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet war). Gesetzlich versicherte Angestellte, die nach den genannten Daten ihre Anstellung im Öffentlichen Dienst bzw. im Geltungsbereich der AVR aufgenommen haben bzw. deren Arbeitsverhältnis nach den o.g. Daten begründet wurde, haben keinen Beihilfeanspruch.

 

(1) 1Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Ziffern 2 bis 7 Anspruch auf Beihilfe.

2Abweichend von Unterabsatz 1 hat keinen Anspruch auf Beihilfe:

a) der Mitarbeiter, der aufgrund seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Beihilfeberechtigung hat,

b) der krankenversicherungspflichtige Mitarbeiter, der aufgrund der Tätigkeit seines Ehegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefalle eine berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person darstellt.

c) Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig. Innerhalb eines über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbestehenden Dienstverhältnisses bleiben solche Aufwendungen jedoch bis zum 31. Dezember 1992 weiter beihilfefähig, wenn für solche Aufwendungen für dieselbe Person vor dem 1. Januar 1992 Beihilfe zu gewähren war. Diese Regelung gilt, soweit eine diözesane Regelung nichts anderes bestimmt.

 

(2) In Dienststellen und Einrichtungen, die in einer Diözese ihren Sitz haben, in der eine Beihilfeordnung (Beihilfevorschriften) rechtsverbindlich durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt erlassen wurde, regelt sich der Anspruch des Mitarbeiters auf Beihilfe nach dieser Ordnung, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.

 

(3) Soweit in einer Diözese keine Beihilfeordnung im Sinne der Ziffer 2 erlassen wurde, regelt sich bis zum Inkrafttreten einer solchen der Anspruch des Mitarbeiters auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften die jeweils für die Angestellten des Bundeslandes Anwendung finden, in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitz hat, sofern nicht Ziffer 4 anzuwenden ist.

 

(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, regelt sich der Anspruch des Mitarbeiters auf Beihilfe, soweit nicht zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Ordnung eine rechtsverbindliche Beihilfeordnung bestand, nach den für die Angestellten des Bundes gültigen Beihilfevorschriften.

 

(5) Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass medizinischer Eingriffe (z.B. Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen), die gegen kirchliche Grundsätze verstoßen.

 

(6) Die Beihilfen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeber zu stellen. Die Beihilfe ist vom Dienstgeber zu zahlen.

 

(7) Beihilfen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

(8) Diese Anlage findet keine Anwendung im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Bundeslandes Berlin, für den das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt.