Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz



Nach dem Download: Die aktuelle Originaldatei finden Sie unter

Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 23: Besondere Regelungen für Fahrdienste

 

 

Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Definition
§ 3 Vergütung
§ 4 Sonstige Bestimmungen
§ 5 Besitzstandsregelung
§ 6 Neuausschreibungen für Beförderungsleistungen; Anwendung von Tarifverträgen

§ 7 In-Kraft-Treten

 

Präambel

 1Durch die wettbewerbsbedingte Lohnspirale nach unten und die gleichzeitig nicht ausreichende Refinanzierung ist es zur Sicherung der Arbeitsplätze im Bereich der Fahrdienste notwendig, eine Sonderregelung der Vergütung für den Bereich Fahrdienste in den AVR zu schaffen. 2Die Arbeitsrechtliche Kommission wird sich für die Einführung eines Mindestlohns in diesem Bereich einsetzen. 3Die Arbeitsrechtliche Kommission beauftragt die Leitungsausschüsse der beiden Seiten, zu einem geeigneten Zeitpunkt gemeinsam einen Antrag auf Festsetzung eines Mindestlohns in diesem Bereich beim zuständigen Bundesministerium zu stellen.

 

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Regelung gilt für Mitarbeiter in Fahrdiensten.

 

§ 2 Definition

1Fahrdienste im Sinne dieser Regelung umfassen den Transport von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, behinderten und Kranken im Linien- oder Individualfahrdienst sowie Essen auf Rädern.

 

§ 3 Vergütung

(1) 1Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR. 2Im Jahr 2014 beträgt die Vergütung abweichend von Satz 1 82,6 v.H. der in Satz 1 festgelegten Vergütung. 3Im Jahr 2015 beträgt die Vergütung abweichend von Satz 1 88,70 v.H. der festgelegten Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der am 1. Januar 2015 geltenden Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR. 4Im Jahr 2016 und 2017 beträgt die Vergütung abweichend von Satz 1 93,00 v. H. der festgelegten Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der zum jeweiligen Zeit- punkt geltenden Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR. 5Im Jahr 2017 beträgt die Vergütung abweichend von Satz 1 93,00 v. H. der festgelegten Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der jeweils geltenden Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR. 6In den Jahren 2018 bis 2021 beträgt die Vergütung abweichend von Satz 1 94,00 v.H. der festgelegten Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der jeweils geltenden Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR.

(2) 1Zeitzuschläge werden nach Anlage 6a zu den AVR gezahlt. 2In Abweichung von § 2 der Anlage 6a zu den AVR richtet sich die Stundenvergütung nach der in Absatz 1 festgelegten Monatsvergütung. 3Die Zeitzuschläge für Überstunden betragen je Stunde 25 v.H.

 

§ 4 Sonstige Bestimmungen

1Die Bestimmungen des § 2a Absätze 3 bis 6, 10, 13, und 22 Allgemeiner Teil, der Anlage 1 Abschnitte II, IIb, III, IV, V, VII, VIIa, VIII, VIIIa und XIV, der Anlagen 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 7, 7a, 14 Abschnitt II sowie der Anlagen 19, 20, 21, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR finden keine Anwendung auf Mitarbeiter in Fahrdiensten. 2Ansonsten finden die AVR entsprechende Anwendung, soweit vorstehend keine abweichende Regelung vorgesehen ist.

 

§ 5 Besitzstandsregelung

(1) Für Mitarbeiter, denen bis zum 31.12.2013 eine Vergütung nach der Anlage 2 zu den AVR schriftlich zugesagt worden ist oder die bis zum 31.12.2013 eine Vergütung nach der Anlage 2 zu den AVR erhalten haben, finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung.

(2) Mitarbeitern, denen bis zum 31.12.2013 eine höhere als die unter § 3 genannte Vergütung zugesagt worden ist oder die bis zum 31.12.2013 eine höhere als die unter § 3 genannte Vergütung erhalten haben, wird die höhere Vergütung fortgezahlt.

Anmerkung zu § 5:

Im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Ost gilt § 5 mit der Maßgabe, dass statt des 31.12.2013 jeweils der 31.12.2014 als maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung von Besitzständen anzunehmen ist.

 

§ 6 Neuausschreibungen für Beförderungsleistungen; Anwendung von Tarifverträgen

(1) Dienstgeber, die ab dem 15. Juni 2018 an einem Zuschlagsverfahren für Beförderungsleistungen teilnehmen, können abweichend von § 3 den Dienstverträgen ihrer Mitarbeiter nach § 1 als Mindestinhalt das Entgelt nach § 2 der Anlage 5 des DRK-Reformtarifvertrages in der jeweils aktuell gültigen Fassung zugrunde legen.

(2) Auf Mitarbeiter, die bis zum 14. Juni 2018 eine Vergütung nach § 3 erhalten haben, findet Abs. 1 für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses keine Anwendung. Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von bis zu einem Monat sind unschädlich.


§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft.