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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 25:
Übergangsregelungen für caritative Träger, die das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anwenden

 

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Regelung gilt für caritative Träger, die

  • die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) in ihr Statut übernommen haben und
  • spätestens seit dem 01.10.2005 durchgehend die Tarifverträge für die kommunalen Arbeitgeber (TVöD-VKA bzw. TV-Ärzte-VKA und diese ergänzende Tarifverträge) anwenden.

 

§ 2 Anwendung von Tarifverträgen

1Abweichend von den Bestimmungen der AVR werden den Dienstverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich nach § 1 die tarifvertraglichen Regelungen für die kommunalen Arbeitgeber (TVöD-VKA bzw. TV-Ärzte-VKA und diese ergänzende Tarifverträge) in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.

 

§ 3 Informationspflicht

1Vom Geltungsbereich nach § 1 erfasste Träger haben eine schriftliche Information über die Anwendung der Anlage an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission zu senden.

 

§ 4 Inkrafttreten

1Diese Regelung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.