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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 20 Besondere Regelungen für Mitarbeiter in Inklusionsbetrieben



§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung von Tarifverträgen
§ 3 Informationspflicht
§ 4 Inkrafttreten

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Diese Anlage findet auf nach §§ 215ff SGB IX anerkannte Inklusionsbetriebe Anwendung. 2 Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Abs. 2 SGB IX geführte Betriebe oder Abteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.

(2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 1, die in den Geltungsbereich der AVR-Caritas fallen und in der Produktion bzw. Dienstleistung auch für Dritte tätig sind.



§ 2 Anwendung von Tarifverträgen

(1) Abweichend von den Bestimmungen der AVR können den Dienstverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 als Mindestinhalt die branchenüblichen, regional geltenden tarifvertraglichen Regelungen, die mit einer dem Deutschen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft abgeschlossen wurden, in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung zugrunde gelegt werden.

(2) 1Ausgenommen von § 2 Abs. 1 sind die Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung. 2Anstelle der tarifvertraglichen Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung finden Abschnitt XIII der Anlage 1 zu den AVR und Anlage 8 zu den AVR entsprechend Anwendung.

§ 3 Informationspflicht

1Wendet ein Träger die Regelungen dieser Anlage an, hat er unverzüglich eine entsprechende Information an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes zu übersenden. 2Die Information muss die Bezeichnung des Inklusionbetriebes und seiner Arbeitsfelder, die Anzahl und den Beschäftigungsumfang der dort angestellten Mitarbeiter sowie die Angabe des den Dienstverhältnissen zugrunde gelegten Tarifvertrages enthalten. 3Die Angaben sind zum 31. Dezember jeden Jahres zu aktualisieren. 4Die Geschäftsstelle leitet diese Informationen an die Mitglieder der zuständigen Regionalkommission weiter.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft.