Diese Regelung gilt für Mitarbeiter in Heimen der Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder und Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben, in Heimen der Behindertenhilfe und in Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung tätig sind und die sich mit der Anwendbarkeit der Regelungen der Anlage 5a zu den AVR auf ihre Dienstverhältnisse einverstanden erklärt haben.
(1) Für die in § 1 genannten Mitarbeiter kann durch Dienstvereinbarung1 geregelt werden, dass der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu 260 Wochen zugrunde gelegt werden kann.
(2) Dabei ist die Musterdienstvereinbarung der Arbeitsrechtlichen Kommission
zugrunde zu legen. Von ihr kann nicht zum Nachteil des Mitarbeiters
abgewichen werden.
In der Dienstvereinbarung kann für den Freizeitausgleich von
Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft der Ausgleichszeitraum entsprechend § 2
verlängert werden.
Die Arbeitsrechtliche Kommission empfiehlt den Abschluss folgender Musterdienstvereinbarung, die Mindestanforderungen festlegt:
Musterdienstvereinbarung
Zwischen der Einrichtung/Dienststelle _______________________________________
und
der Mitarbeitervertretung der Einrichtung/Dienststelle ____________________________
wird zum Zwecke der Arbeitszeitflexibilisierung folgende Dienstvereinbarung
geschlossen:
Präambel
In Heimen der Jugendhilfe/Behindertenhilfe/ Heimen für Personen
mit besonderen sozialen Schwierigkeiten hat sich ein breites Spektrum
erzieherischer, pädagogischer und therapeutischer Hilfen und
Fördermaßnahmen entwickelt, um den betreuten Menschen,
die aufgrund ihrer Leibesvisitation und sozialen Notlage Heimaufenthalt
in Anspruch nehmen müssen, individuell gestaltete und ganzheitliche
Hilfen anbieten zu können. Diese Aufgabenstellung der Erziehung
und Betreuung innerhalb und außerhalb der Heime kann nur schwer
im Rahmen der sich immer weiter verkürzenden regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit durchgeführt werden, da dadurch
die Kontinuität der Arbeitszeit einerseits und der Ausgleich
für Mehrarbeit und Überstunden andererseits nicht ausreichend
Berücksichtigung finden. Deshalb müssen auf der Grundlage
der AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit Regelungen
gefunden werden, die möglichst günstige Bedingungen für
stabile und tragfähige Beziehungen zwischen Betreuten und Mitarbeiterinnen/
Mitarbeitern schaffen und bewahren und die den in der Betreuung tätigen
Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern nach Zeiten intensiver Arbeit Zeiten
der Regeneration ermöglichen, um den mit dem Erziehungsdienst
verbundenen psychischen Belastungen entgegenzuwirken. Dies ist das
Ziel dieser Dienstvereinbarung.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Auf der Grundlage dieser Dienstvereinbarung nach § 2 der Anlage 5a zu den AVR können Einzelvereinbarungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung in Heimen der Jugendhilfe (z.B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben/in Heimen der Behindertenhilfe/ in Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten tätig sind und dort Gruppen von Kindern/Jugendlichen/Menschen mit Behinderungen/Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten betreuen, abgeschlossen werden.2
(2) Die Dienstvereinbarung setzt Mindestbestimmungen fest. Davon
zum Nachteil der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters abweichende Einzelvereinbarungen
sind unwirksam.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unter "Berechnungszeitraum" wird im folgenden der Zeitraum verstanden,
der der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit oder des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruchteils der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt
wird. Der Berechnungszeitraum gliedert sich in eine Anspar- und eine
Ausgleichsphase.
(2) Unter "Ansparphase" wird der Teil des Berechnungszeitraumes verstanden, in dem die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter wöchentlich durchschnittlich eine höhere Anzahl von Arbeitsstunden gemäß § 4 dieser Vereinbarung als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 der Anlage 5 bzw. § 2 Abs. 1 der Anlage 33 zu den AVR bzw. als ihrem im Verhältnis hierzu vereinbarten persönlichen Beschäftigungsumfang entspricht leistet und/oder der Zeitraum, in dem sie/er durch Ableistung von Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdiensten einen Freizeitausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 4 und Abs. 5 der Anlage 5 zu den AVR erlangt.
(3) Unter "Ausgleichsphase" werden jene Wochen verstanden, während derer die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter keinen Dienst leistet, um die zuvor über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus oder über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitszeiten auszugleichen und/oder um den nach Ableistung der Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste nach § 9 Abs.4 und Abs. 5 der Anlage 5 bzw. § 7 der Anlage 33 zu den AVR errechneten Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Mit dem Ende der Ausgleichsphase endet der Berechnungszeitraum.
§ 3 Dauer des Berechnungszeitraumes
(1) Der Berechnungszeitraum beträgt __________ Wochen.3
Dies ist die Höchstdauer des im Einzelvertrag festgelegten Berechnungszeitraumes.
(2) Der Berechnungszeitraum endet auch vor Ablauf des vereinbarten
Zeitpunktes
a) mit dem Ausscheiden der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters aus dem
Dienstverhältnis,
b) mit Beginn des Elternzeites,
c) mit Beginn eines Sonderurlaubes nach § 10 Abs. 1 der Anlage
14 zu den AVR, wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt.
(3) Nicht zum Berechnungszeitraum zählen
a) Zeiten, in denen die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter dienstunfähig
ist,
b) Zeiten der gesetzlichen Beschäftigungsverbote nach §
3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
c) Zeiten des Erholungsurlaubes ( § 1, § 3 der Anlage 14
zu den AVR), Zusatzurlaub nach § 4 der Anlage 14 zu den AVR,
Sonderurlaub nach § 10 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR bis zu
vier Wochen, § 10 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR bis zu sechs
Wochen und Zeiten einer Fort- und Weiterbildung nach § 10a AT
und Zeiten des gesetzlichen Bildungsurlaubes.
§ 4 Ansparphase
Während der Ansparphase leisten die Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter wöchentlich im Durchschnitt __________ dienstplanmäßige Arbeitsstunden/ die laut Einzelvertrag vereinbarten dienstplanmäßigen Arbeitsstunden oder einen Bruchteil der dienstplanmäßigen Arbeitsstunden für Vollzeitbeschäftigte entsprechend dem arbeitsvertraglich vereinbarten Bruchteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 der Anlage 5 bzw. § 2 Abs. 1 der Anlage 33 zu den AVR und/ oder ... Stunden/Bereitschafts- und/oder Rufbereitschaftsdienste, für die der Freizeitausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 4 und Abs. 5 der Anlage 5 bzw. § 7 der Anlage 33 zu den AVR berechnet wird. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
§ 5 Ausgleichsphase
(1) Die Ausgleichsphase beträgt in Wochen
a) bei Vollzeitbeschäftigten (X + Y) : Z
Definition:
X = in der Ansparphase über die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden
Y = in der Ansparphase erworbene Ausgleichsstunden für Bereitschafts-
und Rufbereitschaftsdienste
Z = regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach §
1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR in der jeweils gültigen Fassung.
b) bei Teilzeitbeschäftigten (A + B) : C
Definition:
A = in der Ansparphase über die vereinbarte wöchentliche
Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden
B = in der Ansparphase erworbene Ausgleichsstunden für Bereitschafts-
und Rufbereitschaftsdienste
C = arbeitsvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit.
(2) Die Ausgleichsphase ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Ausgleichsphase liegt am Ende des Berechnungszeitraumes.
(4) Wenn die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter während der Ausgleichsphase erkrankt und dadurch den Ausgleich nicht in Anspruch nehmen kann, so hat sie/er dies dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen. § 1 Abs. 7 Unterabs. 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend. Die durch Krankheit nicht beanspruchten Ausgleichstage sind unmittelbar im Anschluss an das geplante Ende der Ausgleichsphase (oder bei darüber hinaus andauernder Krankheit unmittelbar nach dem Ende der Krankheit) in Anspruch zu nehmen. Der Berechnungszeitraum verlängert sich entsprechend.
(5) Für die Ausgleichsphase werden die Vergütung nach Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen bezahlt.
(6) Bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages
oder bei Sonderurlaub muss die Ausgleichszeit vor dem Ausscheiden
bzw. dem Antritt des Urlaubes gewährt und in Anspruch genommen
werden. Eine Verweigerung aus dienstlichen Gründen ist nicht
möglich.
(7) Wenn in den in Absatz 6 genannten Fällen eine Inanspruchnahme
wegen der Erkrankung der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters nicht möglich
oder die Kündigungsfrist nicht ausreichend ist, werden Ausgleichszeiten,
die nicht gewährt werden konnten, durch die Zahlung der Stundenvergütung
nach § 2 der Anlage 6a zu den AVR ausgeglichen.
(8) Bei Tod der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters erhöht sich
die nach Abschnitt XV der Anlage 1 zu den AVR zu zahlende Zuwendung
im Todesfall um den nach Absatz 7 errechneten und noch nicht ausbezahlten
Betrag.
(9) Die Inanspruchnahme von Ausgleichstagen begründet keine
Verminderung der Anzahl der Tage des Erholungsurlaubes.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Vereinbarung tritt zum __________ in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bestehende Einzelvereinbarungen
bleiben hiervon unberührt.
Anmerkungen
1 Vgl. 38 (Rahmen-)MAVO vom 25. November
1985
2 In der Dienstvereinbarung sind das
Heim, der Mitarbeiterkreis und die Bezeichnung der betreuten Gruppe
genau anzugeben.
3 Der Berechnungszeitraum darf höchstens
260 Wochen betragen (vgl. 2 der Anlage 5a zu den AVR)
4 Hier ist anzugeben, wieviel Stunden
wöchentlich dienstplanmäßig gearbeitet werden darf,
wobei die Musterdienstvereinbarung auch vorsieht, dass auf die Einzelverträge
verwiesen wird.
5 Die Bruchteilsregelung bezieht sich
auf die Angabe der dienstplanmäßigen Stunden für Teilzeitbeschäftigte.
Bei diesen bleibt die Angabe der Arbeitsstunden den Einzelverträgen
vorbehalten.