Anlage 11a: Geburtsbeihilfe
§ 1
1Der Mitarbeiter erhält bei der Geburt eines Kindes
auf Antrag eine Geburtsbeihilfe von 358,- EUR je Kind. 2Die
Geburtsbeihilfe erhält
auch der Mitarbeiter, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme
in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung
der Eltern (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist. 3Die
Geburtsbeihilfe ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
§ 2
1Hat ein Mitarbeiter aus mehreren Dienstverhältnissen
im Geltungsbereich der AVR Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält
er diese von den Dienstgebern zu gleichen Anteilen. 2Haben
beide Elternteile aus einem Dienstverhältnis
im Geltungsbereich der AVR Anspruch auf Geburtsbeihilfe, erhält
diese die Mutter. 3Wird einem Elternteil in Geburtsfällen
nach Anlage 11 zu den AVR oder aus einem Beschäftigungsverhältnis
im kirchlichen oder öffentlichen Dienst oder aus einer Beihilfeversicherung
eine Beihilfe oder ähnliche Leistung gewährt, so ist diese
auf den Anspruch auf Geburtsbeihilfe für den Mitarbeiter anzurechnen.