Allgemeiner Teil (AT)
         
         
          
        
          
        § 1 Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft
        (1) 1Die Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung
          der  katholischen Kirche. 2Die dem Deutschen Caritasverband
          angeschlossenen  Einrichtungen dienen dem gemeinsamen Werk christlicher
          Nächstenliebe. 
          3Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft
          und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung
          bei. 4Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst
          in Treue und in Erfüllung
           der  allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten.
        (2) Der Treue des Mitarbeiters muss von seiten des Dienstgebers die 
          Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen.
        (3) Auf dieser Grundlage regeln sich alle Beziehungen zwischen Dienstgeber 
          und Mitarbeiter.
         
        § 2 Geltungsbereich
        (1) Die AVR finden Anwendung in allen in der Bundesrepublik Deutschland 
          gelegenen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband 
          angeschlossen sind.
        (2) Die AVR gelten für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der in § 
          3 genannten.
         
        Anmerkung:
        1Besondere diözesane Regelungen werden durch die AVR nicht berührt.        
        2Für die Einrichtungen des Kirchlichen Suchdienstes,
          Heimatortskarteien  der kirchlichen Wohlfahrtsverbände Lessingstr.
          3, 80336 München 
          gelten grundsätzlich die AVR; soweit der Tarifvertrag
          für 
          den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich des Bundes          davon
          abweichende Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen
          des TVöD. Diese Regelung gilt ab 01. Oktober 2005.
         
        § 2a Übergangsregelung 
          für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für 
          die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt
        mit Wirkung zum 01.07.2016 gestrichen
         
      
        § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
        Die AVR gelten nicht für:
         
          a) Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen, 
            geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt 
            ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs- 
            und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird;
          b) Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit 
            beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung, sofern 
            die Anwendung der AVR nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart 
            ist;
          c) Mitarbeiter, die Tätigkeiten nach § 11 Abs. 3 SGB XII ausüben;
          d) Mitarbeiter mit fortdauerndem Förderungsbedarf, die sich
            zu Beschäftigungsbeginn in einer öffentlich geförderten
            Beschäftigungsmaßnahme (z.B. nach SGB II, SGB III) befinden
            und im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder
            Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung
            der Beschäftigungsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische
          Anleitung erhalten;
          e) Mitarbeiter, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich
            zu ihrer Vor-, Aus- oder Weiterbildung beschäftigt werden, sofern
            diese öffentlich
          gefördert wird und nicht Anlage 7 zu den AVR anzuwenden ist;
          f) leitende Ärzte (Chefärzte) und vergleichbare leitende 
            Mitarbeiter, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders 
            vereinbart sind oder werden;
          g) Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe 
            der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten.
        
          
        § 4 Allgemeine Dienstpflichten
        (1) Der Dienst in der katholischen Kirche fordert vom Dienstgeber
          und  vom Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung
           und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart,
          die  sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit
           ergibt.
        (2) Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen 
          und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und 
          Vorschriften zu beachten.
        (3) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist Bestandteil des Dienstverhältnisses.
        (4) 1Jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten
          und Erfahrungen  nach bestem Können bei der Erfüllung des
          ihm übertragenen 
          Dienstes einzusetzen. 2Er soll jederzeit bemüht sein,
          sein fachliches  Können zu erweitern. 3Er hat die für
          seinen Arbeitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen
          und daneben die durch Dienstanweisungen oder Anordnungen seiner Vorgesetzten
          gegebenen Weisungen  zu beachten.
        (5) Die Dienstordnung sowie die Haus- und Heimordnung sind für 
          jeden Mitarbeiter verbindlich.
         
        § 5 Besondere Dienstpflichten
        (1) Das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten 
          besteht nicht nur während des Dienstverhältnisses, sondern 
          auch nach dessen Beendigung.
        (2) 1Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig. 
          2Über die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der
          Dienstgeber  zu unterrichten. 3Eine Nebentätigkeit
          ist unzulässig,
          wenn  dadurch die Arbeitskraft der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen
           des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. 4In
           diesem Fall kann der Dienstgeber eine Nebentätigkeit untersagen
           bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit einschränken.
        (3) 1Die Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf 
          Verlangen des Dienstgebers in zumutbarem Umfang an der Weiterbildung 
          der Mitarbeiter und am Unterricht an den Schulen des Dienstgebers zu 
          beteiligen.
        2In akademischen Lehrkrankenhäusern sind die Ärzte
          im Rahmen  ihres Dienstes verpflichtet, sich an der praktischen Ausbildung
          der  Medizinstudenten in dem Krankenhaus zu beteiligen. 3Das
          gilt auch für 
          sonstige Mitarbeiter, die an der Ausbildung auf Anordnung des Dienstgebers
           beteiligt werden.
        4Die Ärzte sind verpflichtet, ärztliche Bescheinigungen
          auszustellen  und auf Anordnung des Dienstgebers im Rahmen einer zugelassenen
          Nebentätigkeit 
          des leitenden Arztes oder für einen Belegarzt des Krankenhauses 
          ärztlich tätig zu werden.
          5Die ärztlichen Mitarbeiter und die Mitarbeiter im
          Pflegedienst  sind verpflichtet, am Rettungsdienst im Notarztwagen
          oder Rettungshubschrauber  teilzunehmen, wenn das Krankenhaus Träger
          oder Beteiligter des  Rettungsdienstes ist.
        
        (4) 1Der Mitarbeiter darf Belohnungen und Geschenke in
          Bezug auf seine  dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des
          Dienstgebers annehmen. 
          2Werden dem Mitarbeiter Belohnungen und Geschenke in Bezug
          auf seine  dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem
          Dienstgeber  unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
        3Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und
          Sparsamkeit  in seiner Verwendung gehören zu den selbstverständlichen
          Pflichten.
        (5) 1Wenn der Mitarbeiter seine Dienstpflicht vorsätzlich
          oder  grob fahrlässig verletzt, so haftet er dem Dienstgeber für
           den dadurch entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen
            Bestimmungen. 2Beim Rettungsdienst im Notarztwagen oder
            Rettungshubschrauber  (Absatz 3 Unterabs. 4) ist der Mitarbeiter
            in Fällen, in denen 
          kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt,
           von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.
						
						§ 5a Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung in seelsorgerischen Angelegenheiten
						(1) 1Angelegenheiten, die einem Mitarbeiter im Zusammenhang mit seelsorgerischen Tätigkeiten oder zu seelsorgerischen Zwecken anvertraut wurden, unterliegen auch dann der Verschwiegenheit, wenn dieser nicht ausdrücklich zur Seelsorge beauftragt ist. 2Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstgebers hinaus sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
						(2). 1Absatz 1 gilt nicht, soweit Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2Eine Verpflichtung, geplante Straftaten anzuzeigen, bleibt von Absatz 1 unberührt.
						(3) 1Ein Mitarbeiter, der vor Gericht oder außergerichtlich über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, aussagen oder Erklärungen abgeben soll, bedarf hierfür der Genehmigung. 2Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 54 Strafprozessordnung (StPO) oder § 376 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt sind. 3Die Genehmigung erteilt der Dienstgeber oder, wenn das Dienstverhältnis beendet ist, der letzte Dienstgeber. 4Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstgeber ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
						(4) 1Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses versagt werden. 2Ist der Mitarbeiter Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. 3Wird sie versagt, ist dem Mitarbeiter der Schutz zu gewähren, den er zur Vertretung seiner Interessen benötigt.
						 
						§ 6 Personalakten
        (1) Für jeden Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen.
        (2) 1Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine
          vollständigen 
          Personalakten. 2Er kann von seinen Personalakten Abschriften
          verlangen.
        (3) Der Mitarbeiter muss zu Beschwerden und Behauptungen jeder Art, 
          die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, 
          vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerungen 
          sind zu den Personalakten zu nehmen.
         
        § 7 Einstellung
        (1) 1Der Mitarbeiter wird durch den Rechtsträger der
          Einrichtung  (Dienstgeber) oder den von diesem Bevollmächtigten
          eingestellt. 
          2Der Dienstvertrag wird vor Dienstbeginn schriftlich unter
          Verwendung  eines Musterdienstvertrages
          des Deutschen Caritasverbandes abgeschlossen.
        3Mehrere Dienstverhältnisse zu demselben Dienstgeber
          dürfen 
          nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten
           nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 4Andernfalls
          gelten  sie als ein Dienstverhältnis.
        (2) 1Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
          Gültigkeit 
          der Schriftform. 2Sie können gesondert gekündigt
          werden, soweit  das in den AVR vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart
          ist.
        (3) 1Die Einstellung setzt die persönliche Eignung
          und die notwendigen  Kenntnisse und Fähigkeiten, in der Regel
          die erforderliche Fachausbildung  voraus. 2Der Dienstgeber
          kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses 
          von einem Arzt seines Vertrauens verlangen.
        (4) 1Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses
          sind Probezeit,  sofern im Dienstvertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet
          oder eine  kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Mitarbeiter
          im  unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Lehr-
           oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Dienstgeber eingestellt
            wird. 2Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis
            beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem
            Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
        (5) Bei Antritt des Dienstes ist der Mitarbeiter auf treue und gewissenhafte 
          Erfüllung seines Dienstes und die Einhaltung der Verschwiegenheit 
          zu verpflichten.
         
        § 8 Ärztliche Untersuchungen 
          während des Dienstverhältnisses
        (1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt 
          seines Vertrauens feststellen lassen, ob der Mitarbeiter dienstfähig 
          und/oder frei von ansteckenden Krankheiten ist.
        (2) Entstehen dem Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen 
          Untersuchungen Kosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen. 
          Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf 
          seinen Antrag bekanntzugeben.
        (3) Gesetzliche Vorschriften, die den Mitarbeiter verpflichten oder 
          berechtigen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.
         
        § 8a Kostenübernahme bei erweitertem Führungszeugnis
        Soweit die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses gesetzlich vorgeschrieben und vom Dienstgeber angeordnet ist, werden die dafür entstehenden Kosten im laufen- den Dienstverhältnis vom Dienstgeber getragen.
         
        § 9 Versetzung und Abordnung
        (1) 1Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner vertraglich
          vorgesehenen  Tätigkeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
          in eine  andere Einrichtung desselben Dienstgebers unter Wahrung des
          Besitzstandes  versetzt oder bis zu sechs Monaten abgeordnet werden. 2Vor
          der Versetzung  oder Abordnung ist der Mitarbeiter zu hören. 3Zu
          einer Versetzung,  die mit der Zuweisung eines anderen dienstlichen
          Wohnsitzes verbunden  ist, ist die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich.
        (2) Von einer Versetzung oder Abordnung des Mitarbeiters soll Abstand 
          genommen werden, wenn sie ihm aus persönlichen Gründen nicht 
          zumutbar ist (z.B. mit Rücksicht auf seine Familie).
        (3) Während der Probezeit (§ 7 Abs. 4) ist eine Versetzung 
          oder Abordnung nur mit Zustimmung des Mitarbeiters zulässig.
        (4) Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Einrichtung 
          ist keine Versetzung oder Abordnung im Sinne der Absätze 1 bis 
          3.
         
        § 9a Arbeitszeit
        1Die Arbeitszeit aller Mitarbeiter bestimmt sich nach den
          Arbeitszeitregelungen der Anlagen 5 und 30, 31, 32, 33 zu den AVR. 2Daneben
          sind die Überstundenregelungen in den Anlagen 6 und 30, 31, 32, 33 zu den AVR und die Bestimmungen über die Zeitzuschläge und
          die Überstundenvergütung in den Anlagen 6a und 30, 31, 32, 33 zu den AVR zu beachten.
         
        § 9b Arbeitsversäumnis
        1Ein Fernbleiben vom Dienst, soweit es nicht durch Krankheit
          bedingt  ist, bedarf vorheriger Zustimmung des Dienstgebers. 2Wenn
          die rechtzeitige  Einholung der Zustimmung nicht möglich war,
          hat der Mitarbeiter  seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich über
          die Gründe 
          des Fernbleibens zu unterrichten und die nachträgliche Genehmigung
           einzuholen. 3Bei nichtgenehmigtem Dienstversäumnis
           kann eine entsprechende Kürzung der Dienstbezüge (Abschnitt
           II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten
           Zulagen für
            die  versäumte Zeit oder eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub
            erfolgen,  wobei jedoch der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten
            werden  darf. Außerdem kann sie die Kündigung des Dienstverhältnisses
             nach sich ziehen.
         
        § 10 Arbeitsbefreiung
        (1) Persönliche Angelegenheiten hat der Mitarbeiter außerhalb 
          der Arbeitszeit zu erledigen.
        (2) 1Als Fälle des § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter 
          Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt
          II der Anlage 1 zu den 
          AVR) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen in nachstehend 
          genanntem Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur 
          die folgenden Anlässe:
         
          
             
              | a) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem 
                Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag, | 
             
              | b) b) Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag, | 
             
              | c) Tod des Ehegatten, des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils
 | 2 Arbeitstage, | 
             
              | d) Kirchliche Eheschließung des Mitarbeiters | 1 Arbeitstag, | 
             
              | e) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende 
                religiöse Feiern eines Kindes des Mitarbeiters | 1 Arbeitstag, | 
             
              | f) Kirchliche Eheschließung eines Kindes des 
                Mitarbeiters | 1 Arbeitstag, | 
             
              | g) Schwere Erkrankung | 1 Arbeitstag, | 
             
              |  | aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben 
                Haushalt lebt | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr, | 
             
              |  | bb) eines Kindes, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet 
                hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45
                SGB V besteht oder bestanden hat | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, | 
             
              |  | cc) einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbeiter deshalb die 
                Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet 
                hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung 
                dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss | bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. | 
             
              |  | 2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
                Person zur  Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung
                steht und  der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa
                und bb die  Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitarbeiters zur
                vorläufigen 
                Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt
                5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. |  | 
             
              | h) Ärztliche Behandlung des Mitarbeiters, 
                wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der 
                Arbeitszeit erfolgen muss | erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich 
                erforderlicher Wegezeiten. | 
          
           
        
        (3) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher
          Pflichten  nach deutschen Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich
          vorgeschrieben  ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb
          der Arbeitszeit,  gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen
          werden können, 
          besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt
           II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten
            Zulagen nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf
            Ersatz  dieser Bezüge geltend machen kann. 2Die fortgezahlten
            Bezüge 
          gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die
          Leistungen  der Kostenträger. 3Der Mitarbeiter hat
          den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenden Beträge
          an den Dienstgeber abzuführen.
        (4) Der Dienstgeber kann aus anderen besonderen Anlässen als den 
          in Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung 
          der Dienstbezüge (Abschnitt II der
          Anlage 1 zu den AVR) und der 
          in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu 3 Tagen gewähren, 
          sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
        (5) Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber 
          an Exerzitien teilnimmt, erhält hierfür im Kalenderjahr bis 
          zu 3 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge 
          (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen 
          festgelegen Zulagen.
        (6) 1Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem
          Dienstgeber an fachlichen Fortbildungskursen teilnimmt, erhält
          hierfür
            im Kalenderjahr bis zu 5 Arbeitstage und, wenn er regelmäßig
             mehr als 5 Arbeitstage in der Woche arbeitet, bis zu 6 Arbeitstage
            Arbeitsbefreiung  unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt
            II der Anlage 1 zu  den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten
            Zulagen. 2Für
          Mitarbeiter im Gebiet der Regionalkommission Ost erhöht sich der
          Anspruch auf Arbeitsbefreiung um einen weiteren Tag. 3Diese
           ist auf einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub anzurechnen.
        (7) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission erhalten
          für
          ihre Tätigkeit Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
          (Abschn. II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen
          festgelegten Zulagen. 2Die Mitglieder von Schlichtungsstellen
          gemäß § 22
          AT AVR erhalten für die
          Teilnahme an deren Verhandlungen und die Mitglieder von Organen der
          Versorgungseinrichtungen der Mitarbeiter erhalten für die notwendige
          Dauer der Abwesenheit Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
          (Abschn. II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen
        festgelegten Zulagen.
        3Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von
          Berufsbildungsausschüssen 
          nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in
           Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung
            unter Fortzahlung der Bezüge (Abschnitt
            II der Anlage 1 zu den
             AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt
              werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
              entgegenstehen.
        (8) Soweit in einer diözesanen KODA-Regelung eine Arbeitsbefreiung
           für die Teilnahme an Tagungen von Vereinigungen im Sinne des
           Artikels  6 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
           Arbeitsverhältnisse 
          besteht, hat der Mitarbeiter in einer Einrichtung mit Sitz in dieser
            Diözese einen Anspruch auf entsprechende Freistellung in demselben
             Umfang.
        (9) In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Dienstbezüge 
          kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn es die dienstlichen 
          und betrieblichen Verhältnisse gestatten.
        Anmerkung
        Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch 
          Monatspauschalen der in § 2 Abs. (3) der Anlage 14 zu den AVR genannten 
          Bezüge.
         
        § 10a Fort- und Weiterbildung
        (1) Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung 
          oder des Personalbedarfs des Dienstgebers fort- oder weitergebildet, 
          werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, 
          vom Dienstgeber
         
          a) dem Mitarbeiter, soweit er freigestellt werden muss, für 
            die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge 
            (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) fortgezahlt und
          b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen. 
        
        (2) 1Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber
          die Aufwendungen  für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des
          Absatzes 1 zu ersetzen,  wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch
          des Mitarbeiters oder aus  einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. 2Für
          jeden vollen Monat  der Beschäftigung nach dem Ende der Fort-
          oder Weiterbildung werden  1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen.
        3Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn
          die Mitarbeiterin  wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in
          den letzten drei Monaten  gekündigt oder einen Auflösungsvertrag
          geschlossen hat.
        4In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsregelung
           zugunsten des Mitarbeiters abgewichen werden.
         
        § 11 Beschäftigungszeit
        (1) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber  in
          einem Dienstverhältnis 
          zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist.
         2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung 
          werden voll angerechnet.
        3Ist der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf seinen
          eigenen  Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten
          vor dem  Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit,
          es sei  denn, dass er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit
          erwarteten  Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung
          der Arbeit  infolge einer Körperbeschädigung oder einer in
          Ausübung 
          oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung
          aufgelöst 
          hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen
           Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
        (2) 1Übernimmt ein Dienstgeber eine Einrichtung im
          Geltungsbereich  der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
          der katholischen  Kirche, so werden dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung
          zurückgelegten 
          Zeiten nach Maßgabe des Absatz 1 als Beschäftigungszeit
          angerechnet. 
          2Bei Übernahme einer Einrichtung aus einem anderen
          Tätigkeitsbereich 
          können die bei dieser Einrichtung zurückgelegten Zeiten ganz
           oder teilweise als Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn
            in dieser Einrichtung den AVR entsprechende Regelungen galten.
        (3) Bei dem Mitarbeiter, der am 31. Dezember 1987 schon und am 1. Januar 
          1988 noch in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz 1. 
          Satz 1 steht, gilt Absatz 1 Satz 2 in der ab 1. Januar 1988 geltenden 
          Fassung, wenn der Mitarbeiter bis zum 31. Dezember 1989 nachweist, dass 
          aufgrund dieser Vorschrift zusätzliche Beschäftigungszeiten 
          anzurechnen sind.
         
        Übergangsregelung zu 11 Abs. 1
        Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden 
          Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters bleibt die vor dem 1. April 
          1991 erreichte Beschäftigungszeit unberührt.
         
        § 11a Dienstzeit
        (1) 1Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit
          und die  nach den Absätzen 2 bis 5 anzurechnenden Zeiten einer
          früheren
           Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der
            Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. 2Für
            die Anrechnung nach den Absätzen 2 bis 5 gilt § 11 Abs.
            1 Unterabs. 2 entsprechend.
        (2) Anzurechnen sind die Zeiten, die ein Mitarbeiter  in einem Dienstverhältnis im Tätigkeitsbereich 
          des Deutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes 
          oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche 
          verbrachte.
        (3) 1Die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten werden nicht
          angerechnet,  wenn der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf
          eigenen Wunsch  aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. 2Dies
          gilt nicht, wenn  der Mitarbeiter im Anschluss an das bisherige
          Dienstverhältnis 
          zu einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu einem anderen
           Dienstgeber im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes
            oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
             der katholischen Kirche übergetreten ist oder wenn er das Dienstverhältnis
              wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen
             Unfähigkeit 
          zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung
           oder in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung
            aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte
             darstellen würde.
        (4) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten kann ganz oder teilweise
          angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.
        (5) Anzurechnen sind ferner
         
          a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz, sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit, sowie in der DDR erbrachte Zeiten des Grundwehrdienstes, des Wehrersatzdienstes, soweit dieser die Zeit des Grundwehrdienstes betrug, sowie Haftzeiten wegen Verweigerung des Wehrdienstes und eine daran anschließende Ableistung des Grundwehrdienstes der DDR,
          b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten 
            Zeiten, soweit sie nicht nach Buchst. a) anzurechnen sind; Absatz 
            3 Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
        
          
        Anmerkung
        Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von 
          § 11a steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, 
          in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen 
          Werk angeschlossen ist.
        Übergangsregelung zu § 11a
        Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden 
          Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters bleibt die vor dem 1. April 
          1991 erreichte Dienstzeit unberührt.
         
        § 11b Ausschlussfrist zu 
          11 und 11a
        1Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs-
           und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten
          nach  Aufforderung durch den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für
          die  der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden
          nicht  angerechnet. 2Kann der Nachweis aus einem vom Mitarbeiter
          nicht zu vertretenden  Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht
          werden, so ist die  Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist
          zu stellenden Antrag  zu verlängern.
         
        § 12 Dienstbezüge
        Die Dienstbezüge bestimmen sich nach dem Abschnitt
        II der Anlage 1 zu den AVR.
         
        § 12a Fürsorge bei 
          Krankheit
        Wer durch Krankheit oder Unfall dienstunfähig wird, erhält 
          Krankenbezüge nach Maßgabe der Anlage
          1 zu den AVR.
         
        § 13 Erholungsurlaub
        Die Ansprüche der Mitarbeiter auf Erholungsurlaub, Urlaubsgeld 
          und Sonderurlaub regeln sich nach Anlage
          14 zu den AVR.
         
        § 14 Ordentliche Kündigung
        (1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können 
          von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.
        (2) 1Die Kündigungsfrist beträgt für den
          Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des
          Dienstverhältnisses
            einen Monat zum Monatsschluss. 2Darüber hinaus beträgt
             sie für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit
         
          a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen
          b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate
          c) von mindestens acht Jahren 4 Monate
          d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate
          e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate
        
        zum Schluss des Kalendervierteljahres.
        
          Hinweis Wolfram Schiering: 
            Gemäß § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) von ihm selbst mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Frist kann durch Vereinbarung im individuellen Arbeitsvertrag gemäß § 622 Abs. 6 BGB nicht verkürzt, aber verlängert werden. Eine Verlängerung ist aber nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber sich ebenso an die längere Frist halten muss. 
        
        
        Zu beachten: Gemäß der Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (gilt ab 01.06.2016) werden für die Berechnung von Kündigungsfristen  Vorbeschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei Wechsel in der Zuständigkeit der nach Artikel 7 der Grundordnung gebildeten Kommission mit einem Faktor von 0,5 berücksichtigt (Vorbeschäftigungszeiten von mehr als 6 Monaten werden hierbei wie ein volles Jahr angerechnet). Alle anderen Regelungen, welche darüber hinaus an die Beschäftigungszeit anknüpfen, bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Unkündbarkeit und die Regelungen über die Probezeit.
        (3) entfällt
        (4) 1Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis
          und bietet  er dem Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
          zu geänderten 
          Arbeitsbedingungen an (Änderungskündigung), so finden die
           Kündigungsfristen nach Absatz 2 und Absatz 3 uneingeschränkt
            Anwendung. 2Der Mitarbeiter kann eine Änderungskündigung
            unter  dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen
             nicht sozial ungerechtfertigt ist. 3Diesen Vorbehalt
             muss der Mitarbeiter dem Dienstgeber innerhalb der Kündigungsfrist,
             spätestens
              jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung
               schriftlich erklären. 4Der Vorbehalt erlischt,
               wenn der Mitarbeiter nicht fristgerecht das Arbeitsgericht anruft.
        (5) Nach einer Beschäftigungszeit ( § 11) von 15 Jahren bei 
          demselben Dienstgeber, frühestens jedoch nach dem vollendeten 40. 
          Lebensjahr des Mitarbeiters, ist eine ordentliche Kündigung durch 
          den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 15 etwas anderes 
          bestimmt.
         
        § 15 Sonderregelung für 
          unkündbare Mitarbeiter
        (1) Dem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiter kann vom Dienstgeber 
          außer nach § 16 Abs. 2 gekündigt werden, wenn der Mitarbeiter 
          nicht weiterbeschäftigt werden kann, weil die Einrichtung, in der 
          er tätig ist,
        a) wesentlich eingeschränkt oder
        b) aufgelöst wird.
        
        (2) 1Liegen keine Kündigungsgründe nach § 15
          Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 vor, ist dem Dienstgeber eine Kündigung
          des Dienstverhältnisses aus anderen Gründen nicht gestattet. 2Der
          Dienstgeber kann jedoch beim Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe
          das Dienstverhältnis zum Zwecke der Herabgruppierung des Mitarbeiters
          um eine Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe kündigen. 3Sonstige
          wichtige Gründe sind dann gegeben, wenn eine Weiterbeschäftigung
          des Mitarbeiters zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen
          Gründen nachweisbar nicht möglich ist oder der Mitarbeiter
          dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erbringen,
          die er nach seinem Dienstvertrag zu erbringen hat und die nachweislich
          für die Einstufung in seine Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe
          maßgebend sind.
        (3) 1Eine Kündigung nach den Bestimmungen des Absatz
          1 Buchst.  a) und Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn bei dem Mitarbeiter
          eine Leistungsminderung  eingetreten ist, die durch einen Arbeitsunfall
          oder eine anerkannte  Berufskrankheit im Sinne der §§ 8 und
          9 SGB VII verursacht  wurde, sofern die Leistungsminderung nicht auf
          einer vorsätzlichen 
          oder grobfahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Mitarbeiters
           beruht. 2Eine Kündigung ist auch dann ausgeschlossen,
           wenn eine  Leistungsminderung auf einer durch langjährige Beschäftigung
            verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte
             und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit ( § 11)
              von mindestens 20 Jahren beruht und der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr
              vollendet hat.
        (4) 1Die Kündigung eines grundsätzlich unkündbaren
          Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) nach den Bestimmungen des § 15
          ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres
          zulässig. 2Lehnt der Mitarbeiter die Fortsetzung des
          Dienstverhältnisses zu den ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen
          ab, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist
          als vertragsgemäß aufgelöst (§ 19 Abs. 2).
         
        § 16 Außerordentliche 
          Kündigung
        (1) 1Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626
           BGB kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne
            Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 2Ein
            wichtiger  Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen
            oder groben  Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen
            der Dienstgemeinschaft,  leitenden Personen oder wesentlichen Einrichtungen
            der Katholischen  Kirche, bei schweren Vergehen gegen die Sittengesetze
            der Kirche oder  die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen
            groben Verletzungen  der sich aus den AVR ergebenden Dienstpflichten.
        3Eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem
          Grund  ist zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer
          dem Kündigenden 
          unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und
           unter Abwägung der Interessen des Dienstgebers und des Mitarbeiters
            die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
             (§ 14) oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses
              (§ 19 Abs. 1, 3 und 4) nicht zugemutet werden kann.
        4Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen
          erfolgen. Die  Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte
           von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
            erlangt. 5Der Kündigende muss dem anderen Teil auf
            Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich
            mitteilen.
        (2) Einem Mitarbeiter, dem gegenüber nach § 14 Abs. 5 die 
          ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann 
          aus einem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen 
          Grunde fristlos gekündigt werden.
        (3) 1Das Dienstverhältnis nach § 16i SGB II kann
          gemäß § 16i
          Absatz 6 SGB II in den dort genannten Fällen von beiden Vertragsparteien
          ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 2Absatz
        1 Unterabsatz 3 findet entsprechend Anwendung.
         
        § 17 Schriftform der Kündigung
        1Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
          Schriftform. 
          2Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis
          nach Ablauf der  Probezeit (§ 7 Abs. 4), soll er in dem Kündigungsschreiben
           den Kündigungsgrund angeben. 
         
        § 18 Beendigung des Dienstverhältnisses 
          wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
        (1) 1Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Mitarbeiter voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Dienstverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Dienstverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Dienstverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt. 7Der Dienstgeber teilt dem Mitarbeiter schriftlich mit, ob und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis endet oder ruht. 8Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses hat die schriftliche Mitteilung mindestens zwei Wochen vor dem Beendigungszeitpunkt zu erfolgen.
        (2) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Dienstverhältnis nicht, wenn der Mitarbeiter nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Dienstgebers nach Absatz 1 Satz 7 seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
        (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn eine Erwerbsminderung oder eine Berufsunfähigkeit durch Bescheid einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe festgestellt wird, deren Mitgliedschaft bei einem angenommenen Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 231 SGB VI erfüllen würde oder eine solche Befreiung erfolgt ist.        
        .
        § 19 Sonstige Beendigung 
          des Dienstverhältnisses
        (1) Befristete Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung mit 
          Ablauf des Zeitraumes, für den sie eingegangen sind, sofern nicht 
          vorher eine Vertragsverlängerung schriftlich vereinbart worden 
          ist.
        (2) 1Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einverständnis 
          jederzeit durch einen Auflösungsvertrag beendigt werden.        
        bis zum 30.06.2024:
        (2a) 1Beantragt der Mitarbeiter eine Altersrente im Sinne des § 33 Abs. 2 SGB VI für einen Zeitpunkt, in dem er die Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 235 SGB VI) noch nicht erreicht, soll er dem Dienstgeber die Antragstellung rechtzeitig anzeigen. 2In diesem Fall soll das Dienstverhältnis mit dem Ablauf des Tages vor dem in dem Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellten Tag des Rentenbeginns durch Abschluss eines Auflösungsvertrages beendet werden. 3Erfolgt die Gewährung der Rente durch den Träger der Rentenversicherung rückwirkend, soll das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag zum Monatsletzten des Monats des Zugang des Rentenbescheids beendet werden. 4Hat der Mitarbeiter eine Teilrente i.S.d. § 42 Abs. 2 SGB VI beantragt oder soll eine Teilrente durch Hinzuverdienstanrechnung i.S.d. § 34 Abs. 2 f. SGB VI erreicht werden, kann auf Antrag des Mitarbeiters, sofern die Hinzuverdienstgrenzen ansonsten überschritten würden, statt einer Beendigung des Dienstverhältnisses eine Verringerung der Arbeitszeit vereinbart werden.
        ab dem 01.07.2024
        (2a) 1Der Mitarbeiter, der beabsichtigt, eine Altersrente im Sinne des § 33 Abs. 2 SGB VI für einen Zeitpunkt, in dem er die Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 235 SGB VI) noch nicht erreicht, und deswegen sein Dienstverhältnis beenden will, kann von seinem Dienstgeber verlangen, dass er mit dem Mitarbeiter die Inhalte eines Auflösungsvertrages, insbesondere den Beendigungszeitpunkt, erörtert mit dem Ziel, dass ein Auflösungsvertrag abgeschlossen wird. 2Macht der Mitarbeiter hierzu einen Vorschlag, hat der Dienstgeber zu diesem Vorschlag zeitnah Stellung zu nehmen.        
        (3) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das Alter der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 235 SGB VI) vollendet.
        (4) 1Erfolgt während des laufenden Dienstverhältnisses für den Mitarbeiter anstatt der Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe, deren Mitgliedschaft bei einem angenommenen Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 231 SGB VI erfüllen würde oder für die eine solche Befreiung erfolgt ist, finden Absatz 3 und Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Regelaltersgrenze diejenige Altersgrenze tritt, mit der der Mitarbeiter nach der Satzung oder den sonstigen Versicherungsbestimmungen dieser Versorgungseinrichtung ein nicht vorgezogenes Altersruhegeld (Altersrente) beanspruchen kann. 2Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die diese Bestimmung enthaltende jeweils gültige Satzung oder sonstige Versicherungsbestimmung in der jeweils geltenden Fassung in Textform zur Verfügung zu stellen. 3Besteht für den Mitarbeiter gleichzeitig eine Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung z.B. aus einer Vorbeschäftigung, verbleibt es bei der Regelaltersgrenze, sofern der Mitarbeiter dies innerhalb der letzten drei Jahre vor deren Erreichen in Textform unter Nachweis der Versicherung beantragt hat. 4Ist der Mitarbeiter während des laufenden Dienstverhältnisses zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung mit laufenden Beiträgen versichert und es besteht gleichzeitig eine Anwartschaft bei einer in Satz 1 genannten Versorgungseinrichtung, so gilt die in Satz 1 genannte Altersgrenze dieser Versorgungseinrichtung, sofern der Mitarbeiter dies innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Textform unter Nachweis der Anwartschaft beantragt hat. 5Der Dienstgeber bestätigt in Textform Anträge nach den Sätzen 3 und 4. 5Liegt in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 4 die in Satz 1 genannte Altersgrenze der Versorgungseinrichtung höher als die Regelaltersgrenze, so gilt bei Anwendung dieser höheren Altersgrenze der Beendigungszeitpunkt als auf die höhere Altersgrenze hinausgeschoben i.S.d. § 41 Satz 3 SGB VI.
        (5) 1Endet das Dienstverhältnis nach Absatz 3 mit Erreichen der Regelaltersgrenze, so können Dienstgeber und Mitarbeiter während des Dienstverhältnisses durch schriftliche Vereinbarung den Beendigungszeitpunkt, ggf. auch mehrfach, hinausschieben. 2Erfolgt die erstmalige Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Mitarbeiters, soll das Dienstverhältnis verändert fortgesetzt werden oder erfolgt die Einstellung des Mitarbeiters erst nach dessen Erreichen der Regelaltersgrenze, kann auf schriftlichen Antrag des Mitarbeiters das Dienstverhältnis befristet werden. 3Sofern die Befristung wegen der Personal- und Nachwuchsplanungen des Dienstgebers erfolgt, werden diese dem Mitarbeiter in angemessener Form schriftlich mitgeteilt. 4Eine Befristung im Sinn der Sätze 2 und 3 setzt den Bezug einer Altersrente als Vollrente oder den Anspruch des Mitarbeiters auf eine solche Rente voraus.
         
        § 20 Zeugnis
        1Jeder Mitarbeiter hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses
           Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses durch den Dienstgeber oder
           seinen Bevollmächtigten. 2Er kann in begründeten
           Fällen 
          ein vorläufiges Zeugnis verlangen.
         
        § 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung
        (1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben 
          oder vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt. 
          Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers.
        (2) Soweit das Tragen von Dienstkleidung vom Dienstgeber angeordnet 
          ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers.
        (3) Die Reinigung der Schutzkleidung und der Dienstkleidung erfolgt 
          auf Kosten der Einrichtung.
         
        § 22 Schlichtungsverfahren
        (1) Dienstgeber und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, 
          die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis 
          ergeben, zunächst die bei dem zuständigen Diözesancaritasverband 
          errichtete Schlichtungsstelle anzurufen, der es obliegt, aufgetretene 
          Streitfälle zu schlichten.
        (2) 1Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher
          Bedeutung  der beim Deutschen Caritasverband errichteten Zentralen
          Schlichtungsstelle  zur Begutachtung vorlegen. 2Die Zentrale
          Schlichtungsstelle ist unmittelbar  zuständig für solche
          Meinungsverschiedenheiten, an denen ein  Diözesancaritasverband
          beteiligt ist.
        (3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgeber und einem Mitarbeiter 
          der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes wird unter Vermittlung des 
          Erzbischofs von Freiburg eine besondere Schlichtungsstelle gebildet.
        (3a) 1Die Schlichtungsstellen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch für die Entscheidungen bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Einbeziehung der AVR nach Art. 9 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative GrO zuständig.  2Die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission kann keinen Ausschlussgrund für die Wahrnehmung einer Aufgabe in einer Schlichtungsstelle darstellen. 3Der Erlass oder die Änderung einer Schlichtungsordnung bedarf der Zustimmung der Bundeskommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AK-O.
        (4) Die Behandlung eines Falles vor der Schlichtungsstelle schließt 
          die fristgerechte Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht aus.
        
          Anmerkung: 
          1. Die Bundeskommission kann die Entscheidung nach Absatz 3a auf einen beschließenden Ausschuss übertragen, der mit der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses Beschlüsse fasst. 
          2. 1Absätze 1 bis 3 wirken für Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern, wenn die Zustimmung zu ab dem 1. Januar 2023 erlassenen oder geänderten Schlichtungsordnungen nach Absatz 3a Satz 3 erfolgt ist. 2Für bis zum 19. Oktober 2023 erlassene oder geänderte Schlichtungsordnungen finden diese bis zu einer Beschlussfassung über die Zustimmung nach Absatz 3a Satz 3 Anwendung.
3. Das in Absatz 3a beschriebene Verfahren wird von der Bundeskommission bis spätestens zum 31. Oktober 2026 evaluiert.
        
         
        § 23 Ausschlussfrist
        (1) 1Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie 
          nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit 
          vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform geltend gemacht werden, 
          soweit die AVR nichts anderes bestimmen. 2Diese Ausschlussfrist gilt nicht für die Haftung aufgrund Vorsatzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche des Mitarbeiters, die kraft Gesetzes dieser Ausschlussfrist entzogen sind.
        Hinweis Wolfram Schiering: 
          Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18/18 - Kirchliches Arbeitsrecht - Ausschlussfrist: 
          Sehen kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Ausschlussfrist vor, ist dies als wesentliche Vertragsbedingung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG schriftlich niederzulegen. Der pauschale Verweis auf die Geltung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen war hierfür gemäß des Urteils nicht ausreichend. Bei der Reform des Nachweisgesetzes mit Geltung ab 1. August 2022 hat der Gesetzgeber jetzt aber kirchliche Arbeitsrechtsregelungen insoweit den Tarifverträgen gleichgestellt, sodass der pauschale Verweis nun ausreichend ist - siehe § 2 Abs. 4 NachwG 
        (2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung 
          des Anspruches aus, um die Ausschlussfrist auch für später 
          fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
          
          Hinweis Wolfram Schiering: Siehe die BAG-Rechtsprechung zu Ausschlussfristen
        in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen 
         
        § 24 Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern
         Mitarbeiter, die an Einrichtungen und Dienststellen innerhalb des Geltungsbereiches nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen werden, dürfen abweichend von § 1 Abs. 1b S.1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) bis zu fünf Jahren überlassen werden, wenn für die mindestens die Vergütungsregelungen der AVR in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommen. Gleichzeitig darf dabei der betreffende Mitarbeiter in Bezug auf die in der Einrichtung und Dienststelle des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes nicht schlechter gestellt werden als ein vergleichbarer Mitarbeiter des Entleihers, § 8 Abs. 1 AÜG.