(1) Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gr¸nden versetzt oder abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle auþerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich l”nger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu h–ren.
(2) Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder –ffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vor¸bergehend eine mindestens gleichbewertete T”tigkeit bei einer Einrichtung auþerhalb des r”umlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages oder bei einer anderen –ffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die Rechtsstellung des Angestellten bleibt unber¸hrt; Bez¸ge aus der Verwendung nach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen F”llen im Einvernehmen mit der f¸r das Tarifrecht zust”ndigen Stelle des Arbeitgebers von der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird.
(3) W”hrend der Probezeit* darf der Angestellte ohne seine Zustimmung weder versetzt noch abgeordnet werden.* Im BAT-O heiþt es: Probezeit (ß 5)