(1) Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollst”ndigen Personalakten. Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollm”chtigten aus¸ben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollm”chtigten zur¸ckweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gr¸nden geboten ist.
(2) Der Angestellte muþ ¸ber Beschwerden und Behauptungen tats”chlicher Art, die f¸r ihn ung¸nstig sind oder ihm nachteilig werden k–nnen, vor Aufnahme in die Personalakten geh–rt werden. Seine Ÿuþerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schlieþt das Recht ein, Abschriften
bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.