(1) Die regelm”þige Arbeitszeit betr”gt ausschlieþlich der
Pausen durchschnittlich 38 ‡ Stunden* w–chentlich. F¸r die Berechnung des Durchschnitts
der regelm”þigen w–chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die st”ndig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu
leisten haben, kann ein l”ngerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
*Im BAT-O heiþt es: 40 Stunden
(2) Die regelm”þige Arbeitszeit kann verl”ngert werden
a) bis zu zehn Stunden t”glich (durchschnittlich 49 Stunden* w–chentlich), wenn in sie regelm”þig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden t”glich f”llt,
*Im BAT-O heiþt es: 50 Stundenb) bis zu elf Stunden t”glich (durchschnittlich 54 Stunden* w–chentlich), wenn in sie regelm”þig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden t”glich f”llt,
*Im BAT-O heiþt es: 55 Stundenc) bis zu zw–lf Stunden t”glich (durchschnittlich 60 Stunden w–chentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muþ, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
(3) Die regelm”þige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden t”glich (durchschnittlich 50 Stunden w–chentlich) verl”ngert werden, wenn Vor- und Abschluþarbeiten erforderlich sind.
(4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelm”þig zu saisonbedingt erheblich verst”rkter T”tigkeit gen–tigt sind, kann f¸r diese Zeiten die regelm”þige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden w–chentlich, jedoch nicht ¸ber zehn Stunden t”glich, verl”ngert werden, sofern die regelm”þige Arbeitszeit in den ¸brigen Zeiten des Jahres entsprechend verk¸rzt wird (Jahreszeitenausgleich).
(5) Die Einf¸hrung von Kurzarbeit ist nach Maþgabe der Anlage 5 zul”ssig.*
*Im BAT-O heiþt es:
(5) Die Einf¸hrung von Kurzarbeit ist zul”ssig.
(6) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muþ dienstplanm”þig bzw. betriebs¸blich entsprechend gearbeitet werden.
Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verh”ltnisse es zulassen. Die dienstplanm”þige bzw. betriebs¸bliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenh”ngende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der n”chsten oder der ¸bern”chsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird f¸r jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenverg¸tung (ß 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.
Die dienstplanm”þige bzw. betriebs¸bliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertagsoll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenh”ngende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Verg¸tung (ß 26) und der in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verh”ltnisse es zulassen.
(6a) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers auþerhalb der regelm”þigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daþ zwar Arbeit anf”llt, erfahrungsgem”þ aber die Zeit ohne Arbeitsleistung ¸berwiegt.
Zum Zwecke der Verg¸tungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschlieþlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgem”þ durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Ðberstundenverg¸tung (ß 35 Abs. 3 Unterabs. 2) verg¸tet. Die Bewertung darf 15 v.H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v.H. nicht unterschreiten.
Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). F¸r den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. F¸r die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Verg¸tung (ß 26) und die in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(6b) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers auþerhalb der regelm”þigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgem”þ lediglich in Ausnahmef”llen Arbeit anf”llt.
Zum Zwecke der Verg¸tungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Ðberstundenverg¸tung (ß 35 Abs. 3 Unterabs. 2) verg¸tet.
F¸r angefallene Arbeit einschlieþlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Ðberstundenverg¸tung gezahlt. F¸r eine Heranziehung zur Arbeit auþerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt, wenn die Arbeitsleistung der dienstplanm”þigen bzw. betriebs¸blichen t”glichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt. Wird der Angestellte w”hrend der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar f¸r die k¸rzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Die Ðberstundenverg¸tung f¸r die sich nach Unterabs. 3 ergebenden Stunden entf”llt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). F¸r den Freizeitausgleich gilt Absatz 6a Unterabs. 3 entsprechend.
(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle*, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.
*Im BAT-O heiþt es:
(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeitsplatz, bei
wechselnden Arbeitspl”tzen am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz oder am
Sammelplatz.
(8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
Dienstplanm”þige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelm”þigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelm”þig zu leisten ist.
Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr; entsprechendes gilt f¸r Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (ß 16 Abs. 2) und Samstagen.
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch beh–rdliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erkl”rt sind und f¸r die Arbeitsruhe angeordnet ist.
Nacharbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelm”þigen Wechsel der t”glichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich l”ngstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelm”þigen Wechsel der t”glichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von l”ngstens einem Monat vorsieht.
Protokollnotiz zu Absatz 5:
Gilt nicht f¸r den Bereich BAT-O
Bis zur Vereinbarung der Anlage 5 verbleibt es f¸r die Einf¸hrung
von Kurzarbeit bei den gesetzlichen Vorschriften
Protokollnotiz zu Absatz 7:
Gilt nicht f¸r den Bereich BAT-O
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des
Arbeitsplatzes. Er umfaþt z.B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem
Geb”ude/Geb”udeteil, in dem der Angestellte arbeitet.