(1) Der Angestellte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (ß 48 Abs. 4 Unterabs. 1) unter Zahlung der Urlaubsverg¸tung von der Arbeit freigestellt. Der neueingestellte Angestellte erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverh”ltnis f¸nf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung betr”gt h–chstens ein F¸nftel der f¸r den Angestellten geltenden durchschnittlichen w–chentlichen Arbeitszeit.
(2) Die Freistellung von der Arbeit soll grunds”tzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Wird der Angestellte an dem f¸r die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gr¸nden zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gr¸nden nicht m–glich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen.
Eine Nachholung in anderen F”llen ist nicht zul”ssig.
(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.
(5) Ist der Angestellte in einem anderen Rechtsverh”ltnis im –ffentlichen Dienst (ß 29 Abschn. B Abs. 7) nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift f¸r dasselbe Kalenderjahr bereits an einem Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erf¸llt.
Ðbergangsvorschrift zu Absatz 1 Satz 1:
Absatz 1 Satz 1 wird im Kalenderjahr 1996 nicht auf Angestellte
angewendet, die bereits im ersten Kalenderhalbjahr einen Anspruch auf einen freien Tag
nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung hatten. Absatz 3
Unterabs. 1 Satz 2 in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung bleibt
unber¸hrt