Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 15b BAT
Teilzeitbesch”ftigung

(1) Mit vollbesch”ftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelm”þige Arbeitszeit (ß 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden, wenn sie

 a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ”rztlichem Gutachten pflegebed¸rftigen sonstigen Angeh–rigen tats”chlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbesch”ftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu f¸nf Jahre zu befristen. Sie kann verl”ngert werden; der Antrag ist sp”testens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbesch”ftigung zu stellen.

(2) Vollbesch”ftigte Angestellte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten F”llen eine Teilzeitbesch”ftigung vereinbaren wollen, k–nnen von ihrem Arbeitgeber verlangen, daþ er mit ihnen die M–glichkeit einer Teilzeitbesch”ftigung mit dem Ziel er–rtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3) Ist mit einem fr¸her vollbesch”ftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbesch”ftigung vereinbart worden, soll der Angestellte bei sp”terer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen M–glichkeiten bevorzugt ber¸cksichtigt werden.

BAT-O
ß 15 c
Besondere regelm”þige Arbeitszeit

ß 15 c wurde gem. des Ÿnderungs-TV Nr. 9 zum BAT-O vom 5.5.1998 mit Wirkung vom 1.1.1998 gestrichen. Eine entsprechende Regelung wurde in den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (ß 3) aufgenommen.

Ðbergangsvorschrift
gem. ß3 des Ÿnderungs-TV Nr. 9 zum BAT-O vom 5.5.1998:
Die auf der Grundlage des ß 15c BAT-O bis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Tarifvertr”ge bleiben durch die Streichung dieser Vorschrift
unber¸hrt.

Inhalt BAT