Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

Hinweis:
Der ß 15c wurde gem. des Ÿnderungs-TV Nr. 9 zum BAT-O vom 5.5.1998 mit Wirkung vom 1.1.1998 gestrichen. Eine entsprechende Regelung wurde in den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (ß 3) aufgenommen.

Ðbergangsvorschrift
gem. ß3 des Ÿnderungs-TV Nr. 9 zum BAT-O vom 5.5.1998:
Die auf der Grundlage des ß 15c BAT-= bis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Tarifvertr”ge bleiben durch die Streichung dieser Vorschrift unber¸hrt.

ß 15c Gilt nur im Bereich BAT-O: Besondere regelm”þige Arbeitszeit

1. Zur Sicherung von Besch”ftigungsm–glichkeiten, die Vorrang vor betriebsbedingten K¸ndigungen hat, sind alle M–glichkeiten zum sozialvertr”glichen Personalabbau auszusch–pfen.

2. Bis zum 31. Dezember 1997 kann durch bezirkliche oder –rtliche Tarifvertr”ge die regelm”þige Arbeitszeit (ß 15 Abs. 1 f¸r l”ngstens drei Jahre auf bis zu 32 Stunden w–chentlich herabgesetzt werden. In den Tarifvertr”gen nach Satz 1 kann ein nach der Verk¸rzung gestaffelter Teillohnausgleich vereinbart werden.

Unterabsatz 1 gilt in den F”llen des ß 15 Abs. 2 bis 4 und der Sonderregelungen zu ß 15 mit der Maþgabe, daþ die jeweilige Arbeitszeit um bis zu 20 v.H. herabgesetzt werden kann.

3. Solange f¸r den Angestellten eine Arbeitszeit nach Absatz 2 gilt, kann ihm nicht betriebsbedingt gek¸ndigt werden.

4. Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 auþer Kraft; die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Tarifvertr”ge treten sp”testens zu diesem Zeitpunkt auþer Kraft. Die Nachwirkung nach ß 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen.

Inhalt BAT