Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
Hinweis:
Der ß 15c wurde gem. des Ÿnderungs-TV Nr. 9 zum BAT-O vom 5.5.1998 mit Wirkung vom 1.1.1998 gestrichen.
Eine entsprechende Regelung wurde in den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung
(ß 3) aufgenommen.
Ðbergangsvorschrift
gem. ß3 des Ÿnderungs-TV Nr. 9 zum BAT-O vom 5.5.1998:
Die auf der Grundlage des ß 15c BAT-= bis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossenen
Tarifvertr”ge bleiben durch die Streichung dieser Vorschrift unber¸hrt.
ß 15c Gilt nur im Bereich BAT-O: Besondere
regelm”þige Arbeitszeit
1. Zur Sicherung von Besch”ftigungsm–glichkeiten, die Vorrang vor
betriebsbedingten K¸ndigungen hat, sind alle M–glichkeiten zum sozialvertr”glichen
Personalabbau auszusch–pfen.
2. Bis zum 31. Dezember 1997 kann durch bezirkliche oder –rtliche
Tarifvertr”ge die regelm”þige Arbeitszeit (ß 15 Abs. 1 f¸r l”ngstens drei Jahre auf
bis zu 32 Stunden w–chentlich herabgesetzt werden. In den Tarifvertr”gen nach Satz 1
kann ein nach der Verk¸rzung gestaffelter Teillohnausgleich vereinbart werden.
Unterabsatz 1 gilt in den F”llen des ß 15 Abs. 2 bis 4 und der
Sonderregelungen zu ß 15 mit der Maþgabe, daþ die jeweilige Arbeitszeit um bis zu 20
v.H. herabgesetzt werden kann.
3. Solange f¸r den Angestellten eine Arbeitszeit nach Absatz 2
gilt, kann ihm nicht betriebsbedingt gek¸ndigt werden.
4. Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2000 auþer Kraft;
die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Tarifvertr”ge treten sp”testens zu diesem
Zeitpunkt auþer Kraft. Die Nachwirkung nach ß 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird
ausgeschlossen.