Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

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Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen

(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verh”ltnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.

(2) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verh”ltnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganzt”gig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Verg¸tung (ß 26) und der in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen erteilt.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist f¸r Angestellte, die dienstplanm”þig an allen Tagen der Woche oder im Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan an einem oder an beiden dieser Tage f¸r die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der f¸r den Angestellten geltenden durchschnittlichen w–chentlichen Arbeitszeit zu gew”hren, es sei denn, diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Angestellten, deren Arbeitszeit auf weniger als f¸nf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen f¸r den Angestellten regelm”þig arbeitsfreien Tag.

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