(1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmŝigen bzw. betrieblichen tglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluŝ daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelst¸ndige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbst¸ndige Pause zu gewhren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.
(2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmŝigen bzw. betriebs¸blichen tglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden f¸r die Verg¸tungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nchsten dienstplanmŝigen bzw. betriebs¸blichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar f¸r die k¸rzeste Inanspruchnahme angesetzt.
Voraussetzung f¸r die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Angestellten, die innerhalb der Verwaltung oder des Betriebes wohnen, daŝ die Arbeitsleistung auŝerhalb der Verwaltung oder des Betriebes erbracht wird.
Unterabsatz 1 gilt nicht f¸r gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit der Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder f¸r Arbeitsleistungen whrend der Rufbereitschaft.