Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 16 a 
Nichtdienstplanm”ŝige Arbeit

(1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanm”ŝigen bzw. betrieblichen t”glichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluŝ daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelst¸ndige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbst¸ndige Pause zu gew”hren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.

(2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanm”ŝigen bzw. betriebs¸blichen t”glichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden f¸r die Verg¸tungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum n”chsten dienstplanm”ŝigen bzw. betriebs¸blichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar f¸r die k¸rzeste Inanspruchnahme angesetzt.

Voraussetzung f¸r die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Angestellten, die innerhalb der Verwaltung oder des Betriebes wohnen, daŝ die Arbeitsleistung auŝerhalb der Verwaltung oder des Betriebes erbracht wird.

Unterabsatz 1 gilt nicht f¸r gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit der Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder f¸r Arbeitsleistungen w”hrend der Rufbereitschaft.