(1) Ðberstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die ¸ber die im Rahmen der regelm”þigen Arbeitszeit (ß 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) f¸r die Woche dienstplanm”þig bzw. betriebs¸blich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
Ðberstunden sind auf dringende F”lle zu beschr”nken und m–glichst gleichm”þig auf die Angestellten zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie sp”testens am Vortage anzusagen.
Die im Rahmen des ß 15 Abs. 3 f¸r die Woche dienstplanm”þig bzw. betriebs¸blich festgesetzten Arbeitsstunden, die ¸ber die im Rahmen der regelm”þigen Arbeitszeit des ß 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten f¸r die Verg¸tungsberechnung als Ðberstunden.
(2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am ausw”rtigen Gesch”ftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch f¸r jeden Tag einschlieþlich der Reisetage mindestens die dienstplanm”þige bzw. betriebs¸bliche Arbeitszeit ber¸cksichtigt.
Muþ bei eint”gigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat auþerhalb ihres st”ndigen Dienstortes arbeiten, am ausw”rtigen Gesch”ftsort mindestens die dienstplanm”þige bzw. betriebs¸bliche Arbeitszeit abgeleistet werden und m¸ssen f¸r die Hin- und R¸ckreise zum und vom Gesch”ftsort einschlieþlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.
(3) Bei der Ðberstundenberechnung sind f¸r jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie f¸r jeden sonstigen Tag einschlieþlich eines Wochenfeiertags, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuz”hlen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgr¸nde innerhalb der regelm”þigen Arbeitszeit dienstplanm”þig bzw. betriebs¸blich geleistet h”tte. Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unber¸cksichtigt.
(4) Gelegentliche Ðberstunden k–nnen f¸r insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. Andere Ðberstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.
(5) Ðberstunden sind grunds”tzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist m–glichst bis zum Ende des n”chsten Kalendermonats, sp”testens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Ðberstunden zu erteilen. F¸r die Zeit, in der Ðberstunden ausgeglichen werden, werden die Verg¸tung (ß 26) und die in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Im ¸brigen wird f¸r die ausgeglichenen Ðberstunden nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes lediglich er Zeitzuschlag f¸r Ðberstunden (ß 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. F¸r jede nicht ausgeglichene Ðberstunde wird die Ðberstundenverg¸tung (ß 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.
(6) Angestellte der Verg¸tungsgruppen Ib bis IIb bei obersten Bundesbeh–rden und obersten Landesbeh–rden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten nur dann Ðberstundenverg¸tung, wenn die Leistung der Ðberstunden f¸r s”mtliche Bedienstete ihrer Dienststelle, gegebenenfalls ihrer Verwaltungseinheit, angeordnet ist. Andere ¸ber die regelm”þige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Angestellten ist durch die Verg¸tung (ß 26) abgegolten.
Im Bereich BAT-O gilt:
(6) Angestellte der Verg¸tungsgruppen Ib und IIb bei obersten
Bundesbeh–rden und obersten Landesbeh–rden mit Ausnahme des Landes Berlin erhalten nur
dann Ðberstundenverg¸tung, wenn die Leistung der Ðberstunden f¸r s”mtliche
Bedienstete ihrer Dienststelle, ggf. ihrer Verwaltungseinheit, angeordnet ist. Andere
¸ber die regelm”þige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Angestellten ist durch
die Verg¸tung (ß 26) abgegolten.
(7) F¸r die Angestellten der Verg¸tungsgruppen I und Ia bei obersten Bundesbeh–rden und obersten Landesbeh–rden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg sind Ðberstunden durch die Verg¸tung (ß 26) abgegolten.
Im Bereich BAT-O gilt:
(7) F¸r Angestellte der Verg¸tungsgruppen I und Ia bei obersten
Bundesbeh–rden und obersten Landesbeh–rden mit Ausnahme des Landes Berlin sind
Ðberstunden durch die Verg¸tung (ß 26) abgegolten.
Protokollnotiz zu den Abs”tzen 6 und 7:
Die Ausnahme f¸r die Angestellten des Landes Berlin gilt nicht f¸r
die Angestellten beim Senator f¸r Bundesangelegenheiten, Dienstelle Bonn, beim Senator
f¸r Finanzen, Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister, und beim Senator f¸r
Wissenschaft und Kunst, Sekretariat der St”ndigen Konferenz der Kultusminister.