Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 18 
Arbeitsvers”umnis

(1) Die Arbeitszeit ist p¸nktlich einzuhalten. Pers–nliche Angelegenheiten hat der Angestellte unbeschadet des ß 52 grunds”tzlich auþerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.

(2) Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umst”nden nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverz¸glich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bez¸ge.

Inhalt BAT