(1) Besch”ftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverh”ltnis zur¸ckgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
Zeiten einer T”tigkeit im Sinne des ß 3 Buchst. n werden nicht ber¸cksichtigt.
Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverh”ltnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Besch”ftigungszeit, es sei denn, daþ er das Arbeitsverh”ltnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unf”higkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer K–rperbesch”digung oder einer in Aus¸bung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitssch”digung aufgel–st hat oder die Nichtanrechnung der Besch”ftigungszeit aus sonstigen Gr¸nden eine unbillige H”rte darstellen w¸rde.
(2) Ðbernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BAT-O erfaþt wird oder einen dieser Tarifvertr”ge oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Ðbernahme zur¸ckgelegten Zeiten nach Maþgabe des Absatzes 1 als Besch”ftigungszeit angerechnet. Satz 1 findet im Bereich des Bundes sinngem”þ Anwendung bei Ðbernahme von Einrichtungen der Stationierungsstreitkr”fte oder von geschlossenen Teilen solcher Einrichtungen f¸r die Zeit nach dem 5. Mai 1955.
Im Bereich BAT-O gilt:
(2) Ðbernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene
Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaþt wird oder
diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der
Dienststelle bis zur Ðbernahme zur¸ckgelegten Zeiten nach Maþgabe des Absatzes 1 als
Besch”ftigungszeit angerechnet.
(3) Die Abs”tze 1 und 2 gelten sinngem”þ f¸r ehemalige Beamte, jedoch nicht f¸r Ehrenbeamte und f¸r Beamte, die nur nebenbei besch”ftigt wurden.
(4) Andere als die vorgenannten Zeiten d¸rfen bei Bund und L”ndern nur durch Entscheidung der obersten Dienstbeh–rde im Einvernehmen mit der f¸r das Personalwesen (Tarifrecht) zust”ndigen obersten Dienstbeh–rde als Besch”ftigungszeiten angerechnet werden. Bei den Mitgliedern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde soll die Anrechnung anderer als der vorgenannten Zeiten als Besch”ftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen der Gemeinde und ihrem in privater Rechtsform gef¸hrten Betrieb erfolgen.
Im Bereich BAT-O gilt:
4. Andere als die vorgenannten Zeiten d¸rfen bei Bund und L”ndern
nur durch Entscheidung der obersten Dienstbeh–rde im Einvernehmen mit der f¸r das
Personalwesen (Tarifrecht) zust”ndigen obersten Dienstbeh–rde als Besch”ftigungszeiten
angerechnet werden.
Bei den Mitgliedern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde soll die Anrechnung anderer als der vorgenannten Zeiten als Besch”ftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen der Gemeinde und ihrem in privater Rechtsform gef¸hrten Betrieb erfolgen. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt entsprechend bei einem Wechsel zwischen dem in privater Rechtsform gef¸hrten Betrieb und der Gemeinde.
Ðbergangsvorschriften f¸r Zeiten vor
dem 1. Januar 1991:
1. Als Ðbernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Ðberf¸hrung von
Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
2. Ist infolge des Beitritts der DDR der fr¸here Arbeitgeber weggefallen, ohne daþ eine Ðberf¸hrung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Besch”ftigungszeit nach Maþgabe des Absatzes 1
a) f¸r Angestellte des Bundes
Zeiten der T”tigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder ¸berwiegend ¸bernommen hat,
b) f¸r Angestellte der L”nder
Zeiten der T”tigkeit bei zentralen oder –rtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder ¸berwiegend ¸bernommen hat,
c) f¸r Angestellte der Mitglieder der Mitgliederverb”nde der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde
Zeiten der T”tigkeit bei zentralen oder –rtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder ¸berwiegend ¸bernommen hat.
3. F¸r die Anwendung des ß 39 werden auch die nicht unter die vorstehenden Nrn. 1 und 2 fallenden Zeiten der T”tigkeit bei zentralen oder –rtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber ganz oder ¸berwiegend ¸bernommen hat, der unter den BAT-O f”llt, und Zeiten der T”tigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und bei der Deutschen Post nach Maþgabe des Absatzes 1 als Besch”ftigungszeit ber¸cksichtigt, es sei denn, daþ diese Zeiten nach Nr. 4 oder einer entsprechenden Regelung nicht anzurechnen w”ren.
4. Von der Ber¸cksichtigung als Besch”ftigungszeit sind ausgeschlossen
a) Zeiten jeglicher T”tigkeit f¸r das Ministerium f¸r Staatssicherheit/Amt f¸r Nationale Sicherheit (einschlieþlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),
b) Zeiten einer T”tigkeit als Angeh–riger der Grenztruppen der DDR,
c) Zeiten einer T”tigkeit, die aufgrund einer besonderen pers–nlichen Systemn”he ¸bertragen worden war.
Die Ðbertragung der T”tigkeit aufgrund einer besonderen pers–nlichen Systemn”he wird insbesondere vermutet, wenn der Angestellte
aa) vor oder bei Ðbertragung der T”tigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemunterst¸tzenden Partei oder Organisation innehatte,
bb) als mittlere oder obere F¸hrungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere F¸hrungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberb¸rgermeister) oder in einer vergleichbaren Funktion t”tig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
dd) Absolvent der Akademie f¸r Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
Der Angestellte kann die Vermutung widerlegen.
Von einer Ber¸cksichtigung als Besch”ftigungszeit ausgeschlossen sind auch Zeiten, die vor einer T”tigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zur¸ckgelegt worden sind.