Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 20 
Dienstzeit
ß 20 gilt nicht im BAT-O

(1) Die Dienstzeit umfaþt die Besch”ftigungszeit (ß 19) und die nach den Abs”tzen 2 bis 6 angerechneten Zeiten einer fr¸heren Besch”ftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Besch”ftigungszeit ber¸cksichtigt sind. F¸r die Anrechnung nach den Abs”tzen 2 bis 6 werden Zeiten einer T”tigkeit im Sinne des ß 3 Buchst. n nichtber¸cksichtigt.

(2) Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverh”ltnis verbrachten T”tigkeit

a) beim Bund, bei den L”ndern, bei den Gemeinden und Gemeindeverb”nden und sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverb”nde, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde angeh–ren,

b) bei kommunalen Spitzenverb”nden,

c) bei K–rperschaften, Anstalten und Stiftungen des –ffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden.

Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern sind Zeiten gleichartiger T”tigkeit im Dienste eines –ffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland in sinngem”þer Anwendung des Satzes 1 anzurechnen.

(3) Die in Absatz 2 aufgef¸hrten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Angestellte das Arbeitsverh”ltnis gek¸ndigt oder vorzeitig aufgel–st hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Angestellte im Anschluþ an das bisherige Arbeitsverh”ltnis zu einer anderen Dienstelle desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber des –ffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 2 ¸bergetreten ist oder wenn er das Arbeitsverh”ltnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unf”higkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer K–rperbesch”digung oder einer in Aus¸bung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitssch”digung aufgel–st hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige H”rte darstellen w¸rde. Die S”tze 1 und 2 gelten sinngem”þ f¸r ehemalige Beamte.

(4) (nicht besetzt)

(5) Die Zeit anderer beruflicher T”tigkeiten nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die T”tigkeit Voraussetzung f¸r die Einstellung war.

(6) Anzurechnen sind ferner:

a) die Zeiten erf¸llter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz ¸ber den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer T”tigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,

b) die im Soldatenverh”ltnis der Bundeswehr zur¸ckgelegten Zeiten, soweit sie nicht nach Buchstabe a anzurechnen sind; Absatz 3 Satz 1 und 2 ist sinngem”þ anzuwenden,

c) im Bereich des Bundes die Zeiten nach dem 5. Mai 1955, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochen im Dienst der Stationierungsstreitkr”fte abgeleistet worden sind, wenn sich der Angestellte unverz¸glich nach Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses mit den Stationierungsstreitkr”ften um Einstellung beim Bund beworben hat und innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung dieses Arbeitsverh”ltnisses eingestellt wird; Absatz 3 Satz 1 und 2 ist sinngem”þ anzuwenden.

Protokollnotiz zu Buchst. a und c:
Maþgebend f¸r die Mitgliedschaft bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde bzw. die Anwendung eines Tarifvertrages wesentlich gleichen Inhalts ist der Einstellungstag des Angestellten.

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