Der Angestellte hat die anrechnungsf”higen Besch”ftigungs- und Dienstzeiten* innerhalb einer Ausschluþfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, f¸r die der Nachweis nicht fristgem”þ erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschluþfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschluþfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verl”ngern.
*Im BAT-O heiþt es: Besch”ftigungszeiten