Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
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Bestandteile der Verg¸tung
(1) Die Verg¸tung des Angestellten besteht aus der Grundverg¸tung und dem Ortszuschlag.
(2) Angestellte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten an Stelle der Grundverg¸tung und des Ortszuschlags eine Gesamtverg¸tung.
(3) Die Betr”ge der Grundverg¸tung und des Ortszuschlages werden in einem besonderen Tarifvertrag (Verg¸tungstarifvertrag) vereinbart.