A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen
(1) Im Verg¸tungstarifvertrag sind die Grundverg¸tungen in den
Verg¸tungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Die Grundverg¸tung der ersten
Lebensaltersstufe (Anfangsgrundverg¸tung) wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem
der Angestellte in den Verg¸tungsgruppen III bis X das 21. Lebensjahr, in den
Verg¸tungsgruppen I bis II b das 23. Lebensjahr vollendet. Nach je zwei Jahren erh”lt
der Angestellte bis zum Erreichen der Grundverg¸tung der letzten Lebensaltersstufe
(Endgrundverg¸tung) die Grundverg¸tung der folgenden Lebensaltersstufe.
(2) Wird der Angestellte in den Verg¸tungsgruppen III bis X sp”testens am Ende des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erh”lt er die Grundverg¸tung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Angestellte zu einem sp”teren Zeitpunkt eingestellt, erh”lt er die Grundverg¸tung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die H”lfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres zur¸ckgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erh”lt er bis zum Erreichen der Endgrundverg¸tung die Grundverg¸tung der folgenden Lebensaltersstufe. F¸r Angestellte der Verg¸tungsgruppe I bis II b gelten die S”tze 1 bis 3 entsprechend mit der Maþgabe, daþ an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr tritt.
(3) Wird der Angestellte h–hergruppiert, erh”lt er vom Beginn des Monats an, in dem die H–hergruppierung wirksam wird, in der h–heren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung, die dem f¸r die Festsetzung der Grundverg¸tung in der verlassenen Verg¸tungsgruppe maþgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz 6) entspricht. Abweichend hiervon erh”lt der Angestellte bei der H–hergruppierung aus der Verg¸tungsgruppe III oder einer niedrigeren Verg¸tungsgruppe in die Verg¸tungsgruppe II b oder in eine h–here Verg¸tungsgruppe jedoch mindestens die Grundverg¸tung, die ihm zustehen w¸rde,wenn er bereits bei der Einstellung in die h–here Verg¸tungsgruppe eingruppiert worden w”re. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erh”lt er bis zum Erreichen der Endgrundverg¸tung die Grundverg¸tung der folgenden Lebensaltersstufe.
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erh”lt er in der niedrigeren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung, die dem f¸r die Festsetzung der Grundverg¸tung in der verlassenen Verg¸tungsgruppe maþgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz 6) entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erh”lt er bis zum Erreichen der Endgrundverg¸tung die Grundverg¸tung der folgenden Lebensaltersstufe.
(5) Bei der Festsetzung der Grundverg¸tung ist ohne R¸cksicht darauf, an welchem Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahrs mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag f”llt.
(6) Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluþ an eine T”tigkeit im –ffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat eingestellt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Angestellte ununterbrochen in einem dieser Rechtsverh”ltnisse im –ffentlichen Dienst gestanden hat; Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
Wird der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschluþ an ein Angestelltenverh”ltnis im –ffentlichen Dienst eingestellt, erh”lt er mindestens die Grundverg¸tung nach der Lebensaltersstufe, die f¸r die zuletzt bezogene Grundverg¸tung* maþgebend gewesen ist oder gewesen w”re, wenn auf sein fr¸heres Angestelltenverh”ltnis die Vorschriften dieses Abschnitts angewendet worden w”ren.
*Im BAT-O heiþt es:
f¸r die zuletzt nach diesem Tarifvertrag bezogene Grundverg¸tung
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluþ an ein Angestelltenverh”ltnis im –ffentlichen Dienst eingestellt, ist die Grundverg¸tung nach Satz 2 festzusetzen, wenn dies g¸nstiger ist als nach Satz 1.
(7) Der Angestellte, der l”nger als sechs Monate ohne Bez¸ge beurlaubt gewesen ist oder dessen Arbeitsverh”ltnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erh”lt die Grundverg¸tung, die sich f¸r ihn nach Absatz 2 und Absatz 6 Unterabs. 2 ergeben w¸rde, wenn das Arbeitsverh”ltnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet h”tte. Satz 1 gilt nicht f¸r die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren f¸r jedes Kind, f¸r die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie f¸r die Zeit einer Beurlaubung, die nach ß 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Besch”ftigungszeit ber¸cksichtigt wird.
Protokollnotiz zu Absatz 6:
1. ÷ffentlicher Dienst ist eine Besch”ftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde angeh–rt,
b) bei einer K–rperschaft, Stiftung oder Anstalt des –ffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
2. Eine Unterbrechung sowie kein unmittelbarer Anschluþ liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverh”ltnissen im Sinne des Absatzes 6 ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Angestelltenverh”ltnis oder das andere Rechtsverh”ltnis nicht bestand. Es ist jedoch unsch”dlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverh”ltnissenliegenden gesamten Zeitraum arbeitsunf”hig krank war oder die Zeit zur Ausf¸hrung eines Umzugs an einen anderen Ort ben–tigt hat.
Gilt nur f¸r den Bereich BAT-O
Ðbergangsvorschrift
Sind f¸r den Angestellten Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach ß 19
Abs. 1 und 2 und den Ðbergangsvorschriften hierzu als Besch”ftigungszeit zu
ber¸cksichtigen, gilt
a) als Tag der Einstellung (Absatz 2) der Beginn der ununterbrochenen Besch”ftigungszeit (ohne die nach Nr. 3 der Ðbergangsvorschriften zu ß 19 ber¸cksichtigten Zeiten),
b) als T”tigkeit im –ffentlichen Dienst (Absatz 6) die ber¸cksichtigte Besch”ftigungszeit.
F¸r den Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverb”nde:
ß 27 Grundverg¸tung im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverb”nde
A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen
(1) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der
Verg¸tungsgruppen X bis III das 21. Lebensjahr, der Verg¸tungsgruppen II bis I das 23.
Lebensjahr vollendet, erh”lt er die Anfangsgrundverg¸tung (1. Stufe) seiner
Verg¸tungsgruppe. Nach je zwei Jahren erh”lt der Angestellte bis zum Erreichen der
Endgrundverg¸tung (letzte Stufe) die Grundverg¸tung der n”chsth–heren Stufe seiner
Verg¸tungsgruppe.
(2) Wird der Angestellte h–hergruppiert, erh”lt er vom Beginn des Monats an, in dem die H–hergruppierung wirksam wird, in der Aufr¸ckungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag h–her ist als seine bisherige Grundverg¸tung, h–chstens jedoch die Endgrundverg¸tung (letzte Stufe) der Aufr¸ckungsgruppe, bei einer H–hergruppierung in die Verg¸tungsgruppe II jedoch die Grundverg¸tung der n”chstniedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsgrundverg¸tung (1. Stufe). Garantiebetrag im Sinne des Satzes 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundverg¸tungen (ersten Stufen) der bisherigen Verg¸tungsgruppe und der Aufr¸ckungsgruppe.
Wird der Angestellte nicht in die n”chsth–here, sondern in eine dar¸ber liegende Verg¸tungsgruppe h–hergruppiert, so ist die Grundverg¸tung f¸r jede dazwischenliegende Verg¸tungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.
Hat ein Angestellter bis zur H–hergruppierung eine pers–nliche Zulage nach ß 24 bezogen und wird er in die Verg¸tungsgruppe h–hergruppiert, nach der die Zulage berechnet war, so erh”lt er die Grundverg¸tung, die der Berechnung der Zulage zugrunde gelegt war, wenn diese h–her ist als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete Grundverg¸tung.
W¸rde dem Angestellten als Neueingestellten nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine h–here als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete Grundverg¸tung zustehen, so erh”lt er die Grundverg¸tung nach Absatz 3 Unterabs. 1.
F”llt der Zeitpunkt einer Steigerung (Absatz 1 Satz 2) mit dem einer H–hergruppierung zusammen, ist zun”chst die Steigerung in der bisherigen Verg¸tungsgruppe und danach die H–hergruppierung durchzuf¸hren.
Nach der H–hergruppierung erh”lt der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahres bis zum Erreichen der Endgrundverg¸tung (letzte Stufe) die Grundverg¸tung der n”chsth–heren Stufe seiner Verg¸tungsgruppe.
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23. Lebensjahr ¸berschritten hat, erh”lt die Grundverg¸tung der n”chstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten h”tte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23 Lebensjahres in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Verg¸tungsgruppe besch”ftigt und am Tage der Einstellung h–hergruppiert worden w”re, mindestens jedoch die Anfangsgrundverg¸tung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die Verg¸tungsgruppe X erh”lt der Angestellte die Grundverg¸tung der Stufe, die er erreicht h”tte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Verg¸tungsgruppe besch”ftigt worden w”re.
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluþ an ein Arbeitsverh”ltnis , auf das dieser Tarifvertrag oder BAT-O* angewendet worden ist, eingestellt, so erh”lt er
a) bei Einstellung in derselben Verg¸tungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundverg¸tung nach diesem Abschnitt oder nach ß 27 Abschn. A BAT-O* in der den Bereich der VKA geltenden Fassung bemessen war, die Grundverg¸tung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverh”ltnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten h”tte,
bb) wenn seine bisherige Grundverg¸tung nach ß 27 Abschn. A dieses Tarifvertrages oder BAT-O* in der jeweils f¸r den Bereich des Bundes und f¸r den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher L”nder geltenden Fassung bemessen war, die Grundverg¸tung der Stufe, deren Satz mindestens der Grundverg¸tung entspricht, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverh”ltnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten h”tte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundverg¸tung;
b) bei Einstellung in einer h–heren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust¸nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig h–hergruppiert worden w”re;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust¸nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden w”re.
Wird ein Meister in unmittelbarem Anschluþ an ein Arbeitsverh”ltnis, auf das der BMT-G/BMT-G-O angewendet worden ist, eingestellt, kann ihm abweichend von Unterabsatz 1 die Grundverg¸tung der Stufe gew”hrt werden, die er zu erhalten h”tte, wenn er seit Beginn des Arbeitsverh”ltnisses, auf das der BMT-G/BMT-G-O angewendet worden ist, fr¸hestens jedoch seit Vollendung des 21. Lebensjahres, in der Anstellungsgruppe besch”ftigt worden w”re.
Wird der Angestellte aufgrund des ß 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erh”lt er
a) bei Einstellung in derselben Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die f¸r ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses maþgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1zustehende Grundverg¸tung,
b )bei Einstellung in einer h–heren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust”nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig h–hergruppiert worden w”re,
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust”nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden w”re.
Nach der Einstellung erh”lt der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundverg¸tung (letzte Stufe) die Grundverg¸tung der n”chsth–heren Stufe seiner Verg¸tungsgruppe.
Der Angestellte, der l”nger als sechs Monate ohne Bez¸ge beurlaubt
gewesen ist oder dessen Arbeitsverh”ltnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erh”lt
die Grundverg¸tung, die sich f¸r ihn nach Unterabsatz 4 ergeben w¸rde, wenn das
Arbeitsverh”ltnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des
Ruhens vorangegangen ist, geendet h”tte, Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht f¸r die
Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahres f¸r jedes Kind, f¸r die Zeit des
Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie f¸r die Zeit einer Beurlaubung, die nach
ß 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Besch”ftigungszeit ber¸cksichtigt wird. Unterabsatz 5 gilt
entsprechend.
Die Unterabs”tze 2,5 und 6 gelten entsprechend bei
der Wiedereinstellung von Angestellten, die f¸r eine jahreszeitlich begrenzte,
regelm”þig wiederkehrende T”tigkeit eingestellt worden sind
(Saisonangestellte).
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23. Lebensjahr ¸berschritten hat, erh”lt die Grundverg¸tung der n”chstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten h”tte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23 Lebensjahres in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Verg¸tungsgruppe besch”ftigt und am Tage der Einstellung h–hergruppiert worden w”re, mindestens jedoch die Anfangsgrundverg¸tung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die Verg¸tungsgruppe X erh”lt der Angestellte die Grundverg¸tung der Stufe, die er erreicht h”tte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Verg¸tungsgruppe besch”ftigt worden w”re.
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluþ an ein Arbeitsverh”ltnis , auf das dieser Tarifvertrag oder der BAT angewendet worden ist, eingestellt, so erh”lt er
a) bei Einstellung in derselben Verg¸tungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundverg¸tung nach diesem Abschnitt oder nach ß 27 Abschn. A BAT in der den Bereich der VKA geltenden Fassung bemessen war, die Grundverg¸tung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverh”ltnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten h”tte,
bb) wenn seine bisherige Grundverg¸tung nach ß 27 Abschn. A dieses Tarifvertrages oder des BAT in der jeweils f¸r den Bereich des Bundes und f¸r den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher L”nder geltenden Fassung bemessen war, die Grundverg¸tung der Stufe, deren Satz mindestens der Grundverg¸tung entspricht, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverh”ltnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten h”tte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundverg¸tung;
b) bei Einstellung in einer h–heren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust¸nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig h–hergruppiert worden w”re;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust¸nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden w”re.
Wird ein Meister in unmittelbarem Anschluþ an ein Arbeitsverh”ltnis, auf das der BMT-G/BMT-G-O angewendet worden ist, eingestellt, kann ihm abweichend von Unterabsatz 1 die Grundverg¸tung der Stufe gew”hrt werden, die er zu erhalten h”tte, wenn er seit Beginn des Arbeitsverh”ltnisses, auf das der BMT-G/BMT-G-O angewendet worden ist, fr¸hestens jedoch seit Vollendung des 21. Lebensjahres, in der Anstellungsgruppe besch”ftigt worden w”re.
Nach der Einstellung erh”lt der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundverg¸tung (letzte Stufe) die Grundverg¸tung der n”chsth–heren Stufe seiner Verg¸tungsgruppe.
Der Angestellte, der l”nger als sechs Monate ohne Bez¸ge beurlaubt gewesen ist oder dessen Arbeitsverh”ltnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erh”lt die Grundverg¸tung, die sich f¸r ihn nach Unterabsatz 4 ergeben w¸rde, wenn das Arbeitsverh”ltnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet h”tte, Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht f¸r die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahres f¸r jedes Kind, f¸r die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie f¸r die Zeit einer Beurlaubung, die nach ß 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Besch”ftigungszeit (ß 19) ber¸cksichtigt wird. Unterabsatz 5 gilt entsprechend.
Die Unterabs”tze 2, 5 und 6 gelten entsprechend bei der Wiedereinstellung von Angestellten, die f¸r eine jahreszeitlich begrenzte, regelm”þig wiederkehrende T”tigkeit eingestellt werden (Saisonangestellte).
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erh”lt er in der Herabgruppierungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, deren Satz mindestens um den Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundverg¸tungen (ersten Stufen) der Herabgruppierungsgruppe und der bisherigen Verg¸tungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundverg¸tung, bei einer Herabgruppierung in die Verg¸tungsgruppe III jedoch die Grundverg¸tung der n”chsth–heren Stufe, h–chstens jedoch die Endgrundverg¸tung (letzte Stufe). Wird der Angestellte nicht in die n”chstniedrigere, sondern in eine darunter liegende Verg¸tungsgruppe herabgruppiert, so ist die Grundverg¸tung f¸r jede dazwischen liegende Verg¸tungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.
W¸rde dem Angestellten als Neueingestellten nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine h–here als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundverg¸tung zustehen, so erh”lt er die Grundverg¸tung nach Absatz 3 Unterabs. 1.
Nach der Herabgruppierung erh”lt der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundverg¸tung (letzte Stufe) die Grundverg¸tung der n”chsth–heren Stufe seiner Verg¸tungsgruppe.
(5) Bei der Festsetzung der Grundverg¸tung ist ohne R¸cksicht darauf, an welchem Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag f”llt.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
1. Kein unmittelbarer Anschluþ liegt vor, wenn zwischen den
Arbeitsverh”ltnissen im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 und 3 ein oder mehrere Werktage
- mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Arbeitsverh”ltnis
nicht bestand. Es ist jedoch unsch”dlich, wenn der Angestellte in dem zwischen den
Arbeitsverh”ltnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunf”hig krank war oder die Zeit
zur Ausf¸hrung eines Umzugs an einen anderen Ort ben–tigt hat.
2. Meister im Sinne des Unterabsatzes 3 sind die
a) nach den T”tigkeitsmerkmalen des ß 2 des Tarifvertrages zur Ÿnderung und Erg”nzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) vom 18. April 1980,
b) nach den T”tigkeitsmerkmalen f¸r Verkehrsmeister und Fahrmeister des ß 2 des Tarifvertrages zur Ÿnderung und Erg”nzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Nahverkehrsbetrieben) vom 11. Juni 1981 und
c) nach den T”tigkeitsmerkmalen f¸r Beleuchtungsmeister,
Beleuchtungsobermeister, Gewandmeister, Requisitenmeister, R¸stmeister,
Theatermeister (B¸hnenmeister), Theaterobermeister (B¸hnenobermeister),
Theaterschuhmachermeister und Theatertapeziermeister des ß 2 des Tarifvertrages zur
Ÿnderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte an Theatern und B¸hnen) vom 17. Mai 1982
eingruppierten Angestellten.
Gilt nur f¸r den Bereich BAT-O
Ðbergangsvorschrift zu Absatz 3 Unterabs. 1:
Sind f¸r den Angestellten, der am 30. November 1991 schon und am 1.
Dezember 1991 noch im Arbeitsverh”ltnis zu demselben Arbeitgeber steht, Zeiten vor dem 1.
Januar 1991 nach ß 19 Abs. 1 und 2 und den Ðbergangsvorschriften hierzu als
Besch”ftigungszeit zu ber¸cksichtigen, erh”lt der Angestellte die Grundverg¸tung der
Stufe, die er zu erhalten h”tte, wenn er seit Beginn der ununterbrochenen
Besch”ftigungszeit (ohne die nach Nr. 3 der Ðbergangsvorschrift zu ß 19
ber¸cksichtigten Zeiten), fr¸hestens jedoch seit Vollendung des 21. Bzw. 23 Lebensjahres
in der f¸r ihn am 1. Dezember 1991 maþgebenden Verg¸tungsgruppe besch”ftigt worden
w”re.
Falls der Angestellte ab 1. Dezember h–hergruppiert oder herabgruppiert wird, ist Unterabsatz 1 vor der H–hergruppierung bzw. Herabgruppierung durchzuf¸hren.
B. Angestellte, die unter die Anlage 1 b fallen
(1) Vom Beginn des Monats an, in dem der Angestellte das 20.
Lebensjahr vollendet, erh”lt er die Anfangsgrundverg¸tung (erste Stufe) seiner
Verg¸tungsgruppe. Nach je zwei Jahren erh”lt der Angestellte bis zum Erreichen der
Endgrundverg¸tung (letzte Stufe) die Grundverg¸tung der n”chsth–heren Stufe seiner
Verg¸tungsgruppe.
(2) Wird der Angestellte h–hergruppiert, erh”lt er vom Beginn des Monats an, in dem die H–hergruppierung wirksam wird, in der Aufr¸ckungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Verg¸tungsgruppe befand.
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr ¸berschritten hat, erh”lt die Grundverg¸tung der n”chstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten h”tte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe besch”ftigt w”re, mindestens jedoch die Anfangsgrundverg¸tung (erste Stufe).
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluþ an ein Arbeitsverh”ltnis, auf das dieser Tarifvertrag oder der BAT-O mit der Anlage 1 b angewendet worden ist, eingestellt, so erh”lt er
a) bei Einstellung in derselben Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverh”ltnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten h”tte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundverg¸tung;
b) bei Einstellung in einer h–heren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust”nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig h–hergruppiert worden w”re;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust”nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden w”re.
Wird der Angestellte aufgrund des ß 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erh”lt er
a) bei Einstellung in derselben Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die f¸r ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses maþgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1zustehende Grundverg¸tung,
b) bei Einstellung in einer h–heren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust”nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig h–hergruppiert worden w”re,
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust”nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden w”re.
Der Angestellte, der l”nger als sechs Monate ohne Bez¸ge beurlaubt gewesen ist oder dessen Arbeitsverh”ltnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erh”lt die Grundverg¸tung, die sich f¸r ihn nach Unterabsatz 3 ergeben w¸rde, wenn das Arbeitsverh”ltnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet h”tte, Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht f¸r die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren f¸r jedes Kind, f¸r die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie f¸r die Zeit einer Beurlaubung, die nach ß 50 Abs. 2 Satz 2 bei der Besch”ftigungszeit ber¸cksichtigt wird.
Der Angestellte, der von einem Arbeitgeber in unmittelbarem Anschluþ an eine bei ihm aufgrund eines Gestellungsvertrages ausge¸bte T”tigkeit eingestellt wird, erh”lt die Grundverg¸tung, die er zu erhalten h”tte, wenn sein Arbeitsverh”ltnis bereits bei Beginn der auf dem Gestellungsvertrag beruhenden T”tigkeit begr¸ndet worden w”re.
(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 20. Lebensjahr ¸berschritten hat, erh”lt die Grundverg¸tung der n”chstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten h”tte, wenn er seit Vollendung des 20. Lebensjahres in seiner Anstellungsgruppe besch”ftigt w”re, mindestens jedoch die Anfangsgrundverg¸tung (erste Stufe).
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluþ an ein Arbeitsverh”ltnis, auf das dieser Tarifvertrag oder der BAT mit der Anlage 1 b angewendet worden ist, eingestellt, so erh”lt er
a) bei Einstellung in derselben Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverh”ltnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten h”tte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundverg¸tung;
b) bei Einstellung in einer h–heren Verg¸tungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust”nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig h–hergruppiert worden w”re;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Verg¸tungsgruppe die
Grundverg¸tung der Stufe, die ihm zust”nde, wenn er in der bisherigen Verg¸tungsgruppe
eingestellt, seine Grundverg¸tung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig
herabgruppiert worden w”re.
Der Angestellte, der l”nger als sechs Monate ohne Bez¸ge beurlaubt
gewesen ist oder dessen Arbeitsverh”ltnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erh”lt
die Grundverg¸tung der Stufe, die f¸r ihn vor der Beurlaubung oder dem Ruhen des
Arbeitsverh”ltnisses maþgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende
Grundverg¸tung. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht f¸r die Zeit einer
Kinderbetreuung bis zu drei Jahren f¸r jedes Kind, f¸r die Zeit des Grundwehrdienstes
oder des Zivildienstes sowie f¸r die Zeit einer Beurlaubung, die nach ß 50 Abs. 3 Satz 2
bei der Besch”ftigungszeit (ß 19) ber¸cksichtigt wird.
Der Angestellte, der von einem Arbeitgeber in unmittelbarem Anschluþ an eine bei ihm aufgrund eines Gestellungsvertrages ausge¸bte T”tigkeit eingestellt wird, erh”lt die Grundverg¸tung, die er zu erhalten h”tte, wenn sein Arbeitsverh”ltnis bereits bei Beginn der auf dem Gestellungsvertrag beruhenden T”tigkeit begr¸ndet worden w”re.
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erh”lt er in der Herabgruppierungsgruppe die Grundverg¸tung der Stufe, in der er sich in der bisherigen Verg¸tungsgruppe befand.
(5) In den F”llen der Abs”tze 2 bis 4 erh”lt der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit gerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahres bis zum Erreichen der Endgrundverg¸tung (letzte Stufe) die Grundverg¸tung der n”chsth–heren Stufe seiner Verg¸tungsgruppe.
(6) Bei der Festsetzung der Grundverg¸tung ist ohne R¸cksicht darauf, an welchem Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag f”llt.
Protokollerkl”rung zu Absatz 3:
Kein unmittelbarer Anschluþ liegt vor, wenn zwischen den
Rechtsverh”ltnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme
allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Angestelltenverh”ltnis oder das
andere Rechtsverh”ltnis nicht bestand. Es ist jedoch unsch”dlich, wenn der Angestellte
in dem zwischen diesen Rechtsverh”ltnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunf”hig
krank war oder die Zeit zur Ausf¸hrung eines Umzugs an einen anderen Ort ben–tigt hat.
Gilt nur f¸r den Bereich BAT-O
Ðbergangsvorschrift zu Absatz 3 Unterabs. 1:
Sind f¸r den Angestellten, der am 30. November 1991 schon und am 1.
Dezember 1991 noch im Arbeitsverh”ltnis zu demselben Arbeitgeber steht, Zeiten vor dem
1.Januar 1991 nach ß 19 Abs. 1 und 2 und den Ðbergangsvorschriften hierzu als
Besch”ftigungszeit zu ber¸cksichtigen, erh”lt der Angestellte die Grundverg¸tung der
Stufe, die er zu erhalten h”tte, wenn er seit Beginn der ununterbrochenen
Besch”ftigungszeit (ohne die nach Nr. 3 der Ðbergangsvorschrift zu ß 19
ber¸cksichtigten Zeiten), fr¸hestens jedoch seit Vollendung des 20. Lebensjahres in der
f¸r ihn am 1. Dezember 1991 maþgebenden Verg¸tungsgruppe besch”ftigt worden w”re.
Falls der Angestellte ab 1. Dezember h–hergruppiert oder
herabgruppiert wird, ist Unterabsatz 1 vor der H–hergruppierung bzw. Herabgruppierung
durchzuf¸hren.
C. Vorweggew”hrung von Lebensaltersstufen/Stufen
Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, kann dem Angestellten im Rahmen der daf¸r verf¸gbaren Mittel anstelle der ihm nach Abschnitt A oder B zustehenden Lebensaltersstufe/Stufe der Grundverg¸tung eine um bis zu h–chstens vier - in der Regel nicht mehr als zwei - Lebensaltersstufen/Stufen h–here Grundverg¸tung vorweg gew”hrt werden; die Endgrundverg¸tung darf nicht ¸berschritten werden. Die Grundverg¸tung einer h–heren Lebensaltersstufe/Stufe erh”lt der Angestellte erst, wenn ihm nach Abschnitt A oder B die Grundverg¸tung einer h–heren als der vorweg gew”hrten Lebensaltersstufe/Stufe zusteht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut ¸ber eine Vorweggew”hrung entschieden wird. Bei einer H–hergruppierung ist f¸r die Festsetzung der Grundverg¸tung die Vorweggew”hrung von Lebensaltersstufen/Stufen unber¸cksichtigt zu lassen. Unterschreitet die Grundverg¸tung nach der H–hergruppierung den bisherigen Betrag, ist als Vorweggew”hrung die Grundverg¸tung der Lebensaltersstufe/Stufe zu gew”hren, die mindestens den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut ¸ber eine Vorweggew”hrung entschieden wird. Grunds”tze f¸r die Vorweggew”hrung werden durch die f¸r das Tarifrecht zust”ndige Stelle des Arbeitgebers festgelegt.