Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 29 
Ortszuschlag

A. Grundlage des Ortszuschlags

(1) Die H–he des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Verg¸tungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverh”ltnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).

(2) Es geh–ren zur

Tarifklasse  die Verg¸tungsgruppen

Ib: 

I bis II b bzw. II, Kr. XIII

Ic: 

III bis V a/b, Kr. XII bis Kr. VII

II: 

V c bis X, Kr. VI bis Kr. I


B. Stufen des Ortszuschlages

(1) Zur Stufe 1 geh–ren die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder f¸r nichtig erkl”rt ist.

(2) Zur Stufe 2 geh–ren

1. verheiratete Angestellte,
2. verwitwete Angestellte,
3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder f¸r nichtig erkl”rt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vor¸bergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gew”hren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gr¸nden ihrer Hilfe bed¸rfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgew”hrung nicht, wenn f¸r den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verf¸gung stehen, die, bei einem Kind einschlieþlich des gew”hrten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c ¸bersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Angestellte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daþ dadurch die h”usliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere Angestellte im –ffentlichen Dienst, Anspruchsberechtigte nach ß 40 Abs. 2 Nr. 4 oder nach ß 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BBesG oder aufgrund einer T”tigkeit im –ffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung, Anw”rterverheiratetenzuschlag nach ß 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BBesG oder einen tariflichen Verheiratetenzuschlag, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des f¸r den Angestellten maþgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gew”hrt.

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen geh–ren die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Ber¸cksichtigung des ß 64 oder ß 65 EStG oder des ß 3 oder ß 4 BKGG zustehen w¸rde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der ber¸cksichtigungsf”higen Kinder.

(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Ber¸cksichtigung des ß 64 oder ß 65 EStG oder des ß 3 oder ß 4 BKGG zustehen w¸rde, erhalten zus”tzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der ber¸cksichtigungsf”higen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im –ffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer T”tigkeit im –ffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grunds”tzen versorgungsberechtigt und st¸nde ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in H–he von mindestens der H”lfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der h–chsten Tarifklasse zu, erh”lt der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des f¸r ihn maþgebenden Ortszuschlages zur H”lfte; dies gilt auch f¸r die Zeit, f¸r die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. ß 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbesch”ftigt oder nach beamtenrechtlichen Grunds”tzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der H”lfte der durchschnittlichen regelm”þigen w–chentlichen Arbeitszeit besch”ftigt sind.

(6) St¸nde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im –ffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer T”tigkeit im –ffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grunds”tzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallenden Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gew”hrt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG gew”hrt wird oder ohne Ber¸cksichtigung des ß 65 EStG oder des ß 4 BKGG vorrangig zu gew”hren w”re; dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifvertr”gen f¸r Arbeiter des –ffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entf”llt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der f¸r die Anwendung des EStG oder des BKGG maþgebenden Reifenfolge der Kinder ergibt. ß 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbesch”ftigt oder nach beamtenrechtlichen Grunds”tzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der H”lfte der durchschnittlichen regelm”þigen w–chentlichen
Arbeitszeit besch”ftigt sind.

(7) ÷ffentlicher Dienst im Sinne der Abs”tze 2, 5 und 6 ist die T”tigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer K–rperschaften, Anstalten und Stiftungen des –ffentlichen Rechts oder der Verb”nde von solchen; ausgenommen ist die T”tigkeit bei –ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verb”nden, sofern nicht bei organisatorisch selbst”ndigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenh”usern, Kinderg”rten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erf¸llt sind. Dem –ffentlichen Dienst steht die T”tigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder ¸berstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten K–rperschaften oder einer der dort bezeichneten Verb”nde durch Zahlung von Beitr”gen oder Zusch¸ssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem –ffentlichen Dienst steht ferner gleich die T”tigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die f¸r den –ffentlichen Dienst geltenden Tarifvertr”ge oder Tarifvertr”ge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen ¸ber Ortszuschl”ge oder Sozialzuschl”ge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten K–rperschaften oder Verb”nde durch Zahlung von Beitr”gen oder Zusch¸ssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erf¸llt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher L”nder der f¸r das Tarifrecht zust”ndige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde der zust”ndige Mitgliedverband.

(8) Ledige Angestellte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen w¸rde, erhalten einen erm”þigten Ortszuschlag. Steht ihnen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zu oder w¸rde es ihnen ohne Ber¸cksichtigung des ß 64 oder 65 EStG oder des ß 3 oder ß 4 BKGG zustehen, erhalten sie zus”tzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.


Protokollnotizen:
Die Protokollnotizen Nr. 2 bis 4 gelten nicht im BAT-O.

1. Kinder, f¸r die dem Angestellten auf Grund des Rechts der Europ”ischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Ber¸cksichtigung des ß 64 oder ß 65 EStG oder des ß 3 oder ß 4 BKGG oder entsprechender Vorschriftenzustehen w¸rde, sind zu ber¸cksichtigen.

2. Zur Stufe 2 geh–ren
a) ledige Angestellte, die vor dem 1. Januar 1976 das 40. Lebensjahr vollendet haben, und

b) Angestellte, die vor dem 1. Januar 1976 das 40. Lebensjahr vollendet haben und deren Ehe vor diesem Zeitpunkt  geschieden, aufgehoben oder f¸r nichtig erkl”rt worden ist, wenn sie seit dem 31. Dezember 1975 ununterbrochen unter den Geltungsbereich des BAT gefallen sind.

3.  Die nicht zusatzversorgungspflichtigen Ausgleichszulagen auf Grund des Artikels 1 ß 4 HStrukG vom 18. Dezember 1975 werden nach diesem Gesetz abgewickelt.

4. Angestellte, denen f¸r den Monat Dezember 1985 nach ß 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung Ortszuschlag der Stufe 2 zugestanden hat, erhalten ihn weiter, solange sie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erf¸llen, und das am 31. Dezember 1985 bestehende Arbeitsverh”ltnis fortbesteht.


C. Ÿnderung des Ortszuschlages

(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie die Grundverg¸tung der neuen Verg¸tungsgruppe.

(2) Der Ortszuschlag einer h–heren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das f¸r die Erh–hung maþgebende Ereignis f”llt. Er wird nicht mehr gezahlt f¸r den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die S”tze 1 und 2 gelten entsprechend f¸r die Zahlung von Unterschiedsbetr”gen oder Teilen von Unterschiedsbetr”gen zwischen den Stufen des Ortszuschlages.

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