Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 3 
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht f¸r

a) Angestellte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gastst”tten, Hotels, Molkereien, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbr¸chen - mit Ausnahme der Steinbr¸che der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes- und Ziegeleien,

BAT-O
a) Angestellte in Gastst”tten und Hotels,

b) Angestellte, die als ortsans”ssige Kr”fte von deutschen Dienststellen im Ausland angestellt werden, ohne R¸cksicht auf ihre Staatsangeh–rigkeit, mit Ausnahme der deutschen Angestellten im bayerischen Forstdienst, die ihre T”tigkeit in ÷sterreich verrichten,

BAT-O
b) Angestellte, die als ortsans”ssige Kr”fte von deutschen Dienststellen im Ausland angestellt werden, ohne R¸cksicht auf ihre Staatsangeh–rigkeit,

c) k¸nstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit ¸berwiegend k¸nstlerischer T”tigkeit und Orchestermusiker,

d) Angestellte, 

aa) die Arbeiten nach den ß 260 SGB III oder nach den ßß 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verrichten,
bb) f¸r die Eingliederungszusch¸sse nach ß 217 SGB III f¸r ”ltere Arbeitnehmer (ß 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gew”hrt werden,

e) st”ndig Angestellte (Dauerangestellte) auf Grund fr¸herer landesrechtlicher Bestimmungen in beamten”hnlicher Stellung,

BAT-O
e) - nicht besetzt -

f) Personen, die f¸r einen fest umgrenzten Zeitraum ausschlieþlich oder ¸berwiegend zum Zweck ihrer Vor- oder Ausbildung besch”ftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volont”re und Praktikanten,

g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskr”fte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie k¸nstlerische Lehrkr”fte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen f¸r Musik,

BAT-O
g) Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten, Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskr”fte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie k¸nstlerische Lehrkr”fte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen f¸r Musik,

h) Angestellte, die eine ¸ber die h–chste Verg¸tungsgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehende Verg¸tung erhalten,

BAT-O
h) - nicht besetzt -

i) leitende Ÿrzte (Chef”rzte), Kurdirektoren, Werksdirektoren und sonstige vergleichbare leitende Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,

k) (nicht besetzt)

l) Angestellte in Erwerbszwecken dienenden Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben einschlieþlich ihrer Nebenbetriebe; Angestellte in anderen Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben einschlieþlich ihrer Nebenbetriebe, wenn ein Teil der Verg¸tung aus Sachbez¸gen besteht (Deputat),

m) Angestellte auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen einschlieþlich der Ÿrzte und Heilgehilfen, jedoch ohne die auf diesen Fahrzeugen eingesetzten Angestellten des Deutschen Wetterdienstes,

n) Angestellte, die im Sinne des ß 8 SGB IV - ohne Ber¸cksichtigung des ß 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV- geringf¸gig besch”ftigt sind,

o) Arbeitnehmer mit einfacheren oder mechanischen T”tigkeiten in Nahverkehrsbetrieben, denen eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende T”tigkeit ¸bertragen ist, wenn sie f¸r die von ihnen bisher ausge¸bte, der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende T”tigkeit nicht mehr voll leistungsf”hig sind,

p) Hausschwangere und Ammen,

BAT-O
p) - gestrichen -

q) (nicht belegt)

BAT-O
q) - gestrichen -

r) Angestellte, die

aa) in –ffentlichen Schlachth–fen und in Einfuhruntersuchungsstellen als nicht vollbesch”ftigte amtliche Tier”rzte, Fleischkontrolleure, Hilfskr”fte im Sinne des ß 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskr”fteverordnung -Frisches Fleisch- und Gefl¸gelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung ¸ber Gefl¸gelfleischkontrolleure,

bb) auþerhalb –ffentlicher Schlachth–fe gegen St¸ckverg¸tung als amtliche Tier”rzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der Trichinenuntersuchung nach der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode,

cc) auþerhalb –ffentlicher Schlachth–fe gegen Stundenverg¸tung als nicht vollbesch”ftigte
- amtliche Tier”rzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode und in der Ðberwachung der Hygiene,
- Gefl¸gelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung ¸ber Gefl¸gelfleischkontrolleure,
- Hilfskr”fte im Sinne des ß 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskr”fteverordnung -Frisches Fleisch- ,
- amtliche Tier”rzte in der Aufsicht bei der Gefl¸gelfleischkontrolle,
- Angestellte in EWG-zugelassenen Rotfleisch- oder Gefl¸gelfleisch-Zerlegebetrieben in der Fleischuntersuchung oder Gefl¸gelfleischkontrolle 

t”tig sind,

s) (nicht belegt)

BAT-O
s) Angestellte der Sparkassen,

t) (nicht belegt)

u) (nicht belegt)

v) Angestellte bei der Bundesdruckerei,

w) (nicht belegt)

x) Seelsorger im Bundesgrenzschutz.

Protokollnotiz zu Buchstabe c):
Ob der Angestellte ¸berwiegend eine k¸nstlerische T”tigkeit auszu¸ben hat, ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

Gilt nicht im BAT-O
Protokollnotiz zu Buchstabe e):

Dauerangestellte sind nur solche Angestellte, deren gesamtes Arbeitsrecht in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist

Gilt nicht im BAT-O
Protokollnotiz zu Buchstabe h):

Eine ¸ber die h–chste Verg¸tungsgruppe hinausgehende Verg¸tung ist eine monatliche Verg¸tung, die h–her ist als die monatliche Verg¸tung, die dem 
Angestellten beim Wirksamwerden des Arbeitsvertrages nach ß 26 in der Verg¸tungsgruppe I zustehen w¸rde.

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