Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 33 
Zulagen

(1) Der Angestellte erh”lt f¸r die Zeit, f¸r die ihm Verg¸tung (ß 26) zusteht, eine Zulage,

a) wenn seine T”tigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch Reisekostenverg¸tung noch durch die Verg¸tung abgegolten sind, und dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter den gleichen Voraussetzungen und Umst”nden eine Zulage zu gew”hren ist,

b) wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Kassen- oder Vollstreckungsdienst eine Entsch”digung zu gew”hren ist,

c) wenn er regelm”þig und nicht nur in unerheblichem Umfange besonders gef”hrliche oder gesundheitssch”dliche Arbeiten auszuf¸hren hat und hierf¸r kein anderweitiger Ausgleich zu gew”hren ist.

In den F”llen der Buchstaben a und b erh”lt der Angestellte die gleiche Zulage (Entsch”digung) wie der entsprechende Beamte; bei der Berechnung der Krankenbez¸ge, der Urlaubsverg¸tung und der Zuwendung wird die Zulage (Entsch”digung) nur ber¸cksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden Bez¸gen der Beamten ber¸cksichtigt wird.

(2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage gew”hrt wird, k–nnen Angestellte, die auf Baustellen unter besonders ung¸nstigen Umst”nden arbeiten (z.B. unter ungen¸genden wohnlichen Unterkunftsverh”ltnissen, groþen mit auþergew–hnlichem Zeitaufwand zu ¸berwindenden Entfernungen der Baustelle von der Bauleitung), f¸r die Dauer dieser T”tigkeit eine Zulage bis zu 100,-- DM monatlich erhalten (Baustellenzulage).

Im Bereich BAT-O gilt:
(2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage gew”hrt wird, k–nnen Angestellte, die auf Baustellen unter besonders ung¸nstigen Umst”nden arbeiten (z.B. unter ungen¸genden wohnlichen Unterkunftsverh”ltnissen, groþen mit auþergew–hnlichem Zeitaufwand zu ¸berwindenden Entfernungen der Baustelle von der Bauleitung), f¸r die Dauer dieser T”tigkeit eine Zulage

a) vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000  

bis zu 87,-- DM

b) vom 31. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001  

bis zu 88,50,-- DM

c) vom 1. Januar 2002 an 

bis zu 46,02 Euro

monatlich erhalten (Baustellenzulage).

(3) Mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen f¸r die Gew”hrung einer Zulageweggefallen sind, ist die Zahlung dieser Zulage einzustellen.

(4) bis (5) (nicht besetzt)

(6) Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Absatzes 1 Buchst. c) eine Arbeit als besonders gef”hrlich oder gesundheitssch”dlich anzusehen ist und in welcher H–he die Zulage nach Absatz 1 Buchst. c) zu gew”hren ist, wird zwis dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher L”nder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde und den vertragsschlieþenden Gewerkschaften jeweils gesondert vereinbart. In den Vereinbarungen k–nnen auch Bestimmungen ¸ber eine Pauschalierung getroffen werden.

Absatz 7 gilt nicht f¸r den Bereich BAT-O
(7) Zulagen anderer Art, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde auf Grund –rtlicher oder betrieblicher Regelung oder nach dem Arbeitsvertrag gew”hrt werden, werden von den vorstehenden Vorschriften nicht ber¸hrt.

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