Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 33a 
Wechselschicht- und Schichtzulagen


(1) Der Angestellte, der st”ndig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelm”þigen Wechsel der t”glichen Arbeitszeit in Wechselschichten (ß 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je f¸nf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanm”þigen oder betriebs¸blichen Nachtschicht leistet, erh”lt eine Wechselschichtzulage von 200 DM monatlich.

(2) Der Angestellte, der st”ndig Schichtarbeit (ß 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erh”lt eine Schichtzulage, wenn

a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erf¸llt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von h–chstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanm”þigen oder betriebs¸blichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet,

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
aa) 18 Stunden
bb) 13 Stunden

geleistet wird.

Die Schichtzulage betr”gt in den F”llen des

a) Unterabsatzes 1 Buchst a

120,- DM,

b) Unterabsatzes 1 Buchst b

aa) Doppelbuchst. aa

90,- DM,

bb) Doppelbuchst. bb

70,- DM,


monatlich.

(3) Die Abs”tze 1 und 2 gelten nicht f¸r

a) Pf–rtner, W”chter, Feuerwehrpersonal,

b) Angestellte, in deren regelm”þige Arbeitszeit regelm”þig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden t”glich f”llt,

c) Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Ger”ten,

d) Angestellte, die Auslandsbez¸ge nach Nr. 7 SR 2 d erhalten,

e) Angestellte, die unter die Tarifvertr”ge betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen f¸r Angestellte im Bereich des Landes Berlin und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde vom 1. Juli 1981 in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der fr¸hesten und dem Ende der sp”testen Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muþ im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als f¸nf Arbeitstage w–chentlich vor, k–nnen, falls dies g¸nstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts f¸nf Arbeitstage w–chentlich zugrunde gelegt werden.

Im Bereich BAT-O gilt:
(1) Der Angestellte, der st”ndig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelm”þigen Wechsel der t”glichen Arbeitszeit in Wechselschichten (ß 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je f¸nf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanm”þigen oder betriebs¸blichen Nachtschicht leistet, erh”lt eine Wechselschichtzulage

a) vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000

von 174,00 DM,

b) vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

von 177,00 DM

c) vom 1. Juli 2002 an

von 92,03 DM,


(2) Der Angestellte, der st”ndig Schichtarbeit (ß 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erh”lt eine Schichtzulage, wenn

a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erf¸llt,

aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von h–chstens 48 Stunden vorgesehen ist oder

bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanm”þigen oder betriebs¸blichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet,

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens

aa) 18 Stunden

bb) 13 Stunden

geleistet wird.

Die Schichtzulage betr”gt in den F”llen des

a) Unterabsatzes 1 Buchst. a

a) vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000

104,40 DM,

b) vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

106,20 DM.

c) vom 1. Januar 2002 an

55,22 Euro

b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa) Doppelbuchst. aa

vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000

78,30 DM,

vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

79,65 DM,

vom 1. Januar 2002 an

32,21 Euro

bb) Doppelbuchst. bb

vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000

60,90 DM,

vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

61,95 DM,

vom 1. Januar 2002 an 

32,21 Euro

monatlich.

(3) Die Abs”tze 1 und 2 gelten nicht f¸r

a) Pf–rtner, W”chter, Feuerwehrpersonal,

b) Angestellte, in deren regelm”þige Arbeitszeit regelm”þig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden t”glich f”llt,

c) Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Ger”ten,

d) (nicht besetzt)

e) Angestellte, die unter den Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen f¸r Angestellte im Bereich des Landes Berlin vom 1. Juli 1981 in Verbindung mit ß 1 Nr. 3 des TV Zulagen Ang-O vom 8. Mai 1991 und Angestellte, die unter den Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen f¸r Angestellte (TV Schichtzulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Protokollnotiz zu Abs. 2 Satz 1 Buchst. b):
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der fr¸hesten und dem Ende der sp”testen Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muþ im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als f¸nf Arbeitstage w–chentlich vor, k–nnen, falls dies g¸nstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts f¸nf Arbeitstage w–chentlich zugrunde gelegt werden.

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