Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 34 
Verg¸tung Nichtvollbesch”ftigter


(1) Nichtvollbesch”ftigte Angestellte erhalten von der Verg¸tung (ß 26), die f¸r entsprechende vollbesch”ftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maþ der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden, die der Angestellte dar¸ber hinaus leistet, k–nnen durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Verg¸tung (ß 26) und der in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erh”lt der Angestellte f¸r jede zus”tzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Verg¸tung eines entsprechenden vollbesch”ftigten Angestellten; ß 17 Abs. 1 bleibt unber¸hrt.

Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Verg¸tung ist die Verg¸tung des entsprechenden vollbesch”ftigten Angestellten durch das 4,348fache der regelm”þigen w–chentlichen Arbeitszeit (ß 15 Abs. 1, 2 und 4 und die Sonderregelungen hierzu) des entsprechenden vollbesch”ftigten Angestellten zu teilen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend f¸r die in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur f¸r vollbesch”ftigte Angestellte vorgesehen sind.

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