Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 34
Verg¸tung Nichtvollbesch”ftigter
(1) Nichtvollbesch”ftigte Angestellte erhalten von der Verg¸tung (ß 26), die f¸r
entsprechende vollbesch”ftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maþ der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden, die der Angestellte dar¸ber hinaus leistet, k–nnen durch entsprechende Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Verg¸tung (ß 26) und der in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich
nicht erfolgt, erh”lt der Angestellte f¸r jede zus”tzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der
Verg¸tung eines entsprechenden vollbesch”ftigten Angestellten; ß 17 Abs. 1 bleibt unber¸hrt.
Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Verg¸tung ist die Verg¸tung
des entsprechenden vollbesch”ftigten Angestellten durch das 4,348fache der regelm”þigen w–chentlichen Arbeitszeit (ß 15
Abs. 1, 2 und 4 und die Sonderregelungen hierzu) des entsprechenden vollbesch”ftigten Angestellten zu teilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend f¸r die in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen, soweit
diese nicht nur f¸r vollbesch”ftigte Angestellte vorgesehen sind.