Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 35 
Zeitzuschl”ge, Ðberstundenverg¸tung


(1) Der Angestellte erh”lt neben seiner Verg¸tung (ß 26) Zeitzuschl”ge. Sie betragen je Stunde

a) f¸r Ðberstunden in den Verg¸tungsgruppen

X bis V c, Kr. I bis Kr. VI 

25 v.H.,

V a und V b, Kr. VII und Kr. VIII 

20 v.H.,

IV b bis I, Kr. IX bis Kr. XIII 

15 v.H.,

b) f¸r Arbeit an Sonntagen 

25 v.H.,

c) f¸r Arbeit an

aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

ohne Freizeitausgleich 

135 v.H.,

bei Freizeitausgleich 

35 v.H.,

bb) Wochenfeiertage, die auf einen Sonntag fallen

ohne Freizeitausgleich 

150 v. H.,

Bei Freizeitausgleich 

50 v. H.,

d) soweit nach ß 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, f¸r Arbeit nach 
12 Uhr an dem Tage vor dem

aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag 

25 v.H.,

bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 

100 v.H.

der Stundenverg¸tung,

e) f¸r Nachtarbeit 

2,50 DM,

f) f¸r Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr 

1,25 DM

 

Im Bereich BAT-O gilt:

e) f¸r Nachtarbeit

vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 

2,18 DM

vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 

2,21 DM

vom 1. Januar 2002 an 

1,15 Euro
f) f¸r Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr

vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 

1,09 DM

vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 

1,11 DM

vom 1. Januar 2002 an 

0,58 Euro


(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschl”ge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils h–chste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschl”gen und Entsch”digungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.

F¸r die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschlieþlich der geleisteten Arbeit und f¸r die Zeit der Rufbereitschaft werden
Zeitzuschl”ge nicht gezahlt. F¸r die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tats”chlich geleisteten Arbeit einschlieþlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschl”ge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabs”tze 1 und 2 bleiben unber¸hrt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e wird nicht gezahlt f¸r B¸rodienst, der sonst ¸blicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und f¸r n”chtliche Dienstgesch”fte, f¸r die, ohne daþ eine Unterkunft genommen worden ist, Ðbernachtungsgeld gezahlt wird.

(3) Die Stundenverg¸tung wird f¸r jede Verg¸tungsgruppe im Verg¸tungstarifvertrag festgelegt.
Die Stundenverg¸tung zuz¸glich des Zeitzuschlages nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a ist die Ðberstundenverg¸tung.

(4) Die Zeitzuschl”ge k–nnen gegebenenfalls einschlieþlich der Stundenverg¸tung nach Absatz 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, im Bereich der VKA auch durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung, pauschaliert werden.

(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht f¸r Angestellte der Verg¸tungsgruppen V b bis I bei obersten
Bundesbeh–rden und obersten Landesbeh–rden mit Ausnahme des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e betr”gt 0,75 DM je Stunde. F¸r die bei diesen Beh–rden besch”ftigten ¸brigen Angestellten gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maþgabe, daþ der Zeitzuschlag jeweils 0,75 DM je Stunde betr”gt.

Im Bereich BAT-O gilt: 
(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht f¸r Angestellte der Verg¸tungsgruppen V b bis I bei obersten Bundesbeh–rden und obersten Landesbeh–rden mit Ausnahme des Landes Berlin; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e betr”gt

vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 

0,65 DM

vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 

0,66 DM

vom 1. Januar 2002 an 

0,34 Euro

je Stunde. F¸r die bei diesen Beh–rden besch”ftigten ¸brigen Angestellten gilt Absatz 1 Buchst. b bis d mit der Maþgabe, daþ der Zeitzuschlag jeweils

vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 

0,65 DM

vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 

0,66 DM

vom 1. Januar 2002 an 

0,34 Euro

je Stunde betr”gt.


Protokollnotiz zu Absatz 5:
Die Ausnahme f¸r die Angestellten des Landes Berlin gilt nicht f¸r die Angestellten beim Senator f¸r Bundesangelegenheiten, Dienststelle Bonn, beim Senator f¸r Finanzen, Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister, und beim Senator f¸r Wirtschaft und Kunst, Sekretariat der St”ndigen Konferenz der Kultusminister.

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