Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 36 
Berechnung und Auszahlung der Bez¸ge, Vorsch¸sse

(1) Die Bez¸ge sind f¸r den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) f¸r den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu ¸berweisen, daþ der Angestellte am Zahltag ¸ber sie verf¸gen kann. F”llt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, f”llt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der Ðbermittlung der Bez¸ge mit Ausnahme der Kosten f¸r die Gutschrift auf dem Konto des Empf”ngers tr”gt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontof¸hrungs- oder Buchungsgeb¸hren tr”gt der Empf”nger.

Der Teil der Bez¸ge, der nicht in Monatsbetr”gen festgelegt ist, bemiþt sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubsverg¸tung oder Krankenbez¸ge im Sinne des ß 37 Abs. 2 bzw. des ß 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zugestanden, gilt als Teil der Bez¸ge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach ß 47 Abs. 2 f¸r die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunf”higkeit des Vorvormonats. Der Teil der Bez¸ge, der nicht in Monatsbetr”gen festgelegt ist, bemiþt sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn f¸r den Monat nur Urlaubsverg¸tung oder Krankenbez¸ge im Sinne des ß 37 Abs. 2 bzw. des ß 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zustehen. F¸r Monate, f¸r die weder Verg¸tung (ß 26) noch Urlaubsverg¸tung noch Krankenbez¸ge im Sinne des ß 37 Abs. 2 bzw. des ß 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zustehen, stehen auch keine Bez¸ge nach Satz 1 und 2 zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unber¸cksichtigt.

Im Monat der Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses bemiþt sich der Teil der Bez¸ge, der nicht in Monatsbetr”gen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses weder Verg¸tung (ß 26) noch Urlaubsverg¸tung noch Krankenbez¸ge im Sinne des ß 37 Abs. 2 bzw. des ß 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht f¸r die Bemessung des Teils der Bez¸ge, der nicht in Monatsbetr”gen festgelegt ist, ber¸cksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der Bez¸ge nach Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses zu zahlen.

Bei Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses sind die Bez¸ge unverz¸glich zu ¸berweisen.

Im Sinne der Unterabs”tze 3 und 4 steht der Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses gleich der Beginn

a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

b) des Ruhens des Arbeitsverh”ltnisses nach ß 59 Abs. 1 Unterabs. 1 
Satz 5,

c) des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,

d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bez¸ge von l”nger als zw–lf Monaten; 

nimmt der Angestellte die Arbeit wieder auf, wird er bei der Anwendung des Unterabsatzes 2 wie ein neueingestellter Angestellter 
behandelt.

(2) Besteht der Anspruch auf Verg¸tung (ß 26) und auf in Monatsbetr”gen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsverg¸tung oder auf Krankenbez¸ge nicht f¸r alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entf”llt. Besteht f¸r einzelne Stunden kein Anspruch, werden f¸r jede nicht geleistete dienstplanm”þige bzw. betriebs¸bliche Arbeitsstunde die Verg¸tung (ß 26) und die in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die Verg¸tung (ß 26) und die in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen durch das 4,348fache der regelm”þigen w–chentlichen Arbeitszeit (ß 15 Abs. 1, 2 und 4 und die Sonderregelungen hierzu) zu teilen.

(3) Ÿndert sich im Laufe des Kalendermonats die H–he der Verg¸tung (ß 26) und der in Monatsbetr”gen festgelegten Zulagen, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dem Angestellten ist eine Abrechnung auszuh”ndigen, in der die Betr”ge, aus denen sich die Bez¸ge zusammensetzen, und die Abz¸ge getrennt aufzuf¸hren sind. Ergeben sich gegen¸ber dem Vormonat keine Ÿnderungen der Brutto- oder Nettobetr”ge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.

(5) ß 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwendung.

(6) Von der R¸ckforderung zuviel gezahlter Bez¸ge kann aus Billigkeitsgr¸nden - bei Bund und L”ndern mit Zustimmung der obersten Dienstbeh–rde - ganz oder teilweise abgesehen werden. Von der R¸ckforderung ist abzusehen, wenn die Bez¸ge nicht durch Anrechnung auf noch auszuzahlende Bez¸ge eingezogen werden k–nnen und das Einziehungsverfahren Kosten verursachen w¸rde, die die zuviel gezahlten Bez¸ge ¸bersteigen. Dies gilt f¸r das Sterbegeld entsprechend.

(7) Vorsch¸sse k–nnen nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Vorschuþrichtlinien gew”hrt werden.

Dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Angestellten kann, wenn sich die Rentenzahlung verz–gert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein Vorschuþ auf die Rente gew”hrt werden.

(8) Ergibt sich bei der Berechnung von Betr”gen ein Bruchteil eines Pfennigs von mindestens 0,5 ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

Protokollnotizen
1. Als Zulagen, die in Monatsbetr”gen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in ß 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bez¸ge.

2. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde kann der  Arbeitgeber bei der Anwendung des Absatzes 1 Unterabs. 2 statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.

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