Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 37 
Krankenbez¸ge 

(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunf”higkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daþ ihn ein Verschulden trifft, erh”lt er Krankenbez¸ge nach Maþgabe der Abs”tze 2 bis 9.
Als unverschuldete Arbeitsunf”higkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maþnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Tr”ger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbeh–rde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungstr”ger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation station”r durchgef¸hrt wird. Bei Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maþnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ”rztlich verordnet worden ist und station”r in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgef¸hrt wird.

Als unverschuldete Arbeitsunf”higkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

(2) Der Angestellte erh”lt bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbez¸ge in H–he der Urlaubsverg¸tung, die ihm zustehen w¸rde, wenn er Erholungsurlaub h”tte.

Wird der Angestellte infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunf”hig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunf”higkeit Anspruch auf Krankenbez¸ge nach Unterabsatz 1 f¸r einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn
a) er vor der erneuten Arbeitsunf”higkeit mindestens sechs  Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunf”hig war oder
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunf”higkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zw–lf Monaten abgelaufen ist.

Der Anspruch auf die Krankenbez¸ge nach den Unterabs”tzen 1 und 2 wird nicht dadurch ber¸hrt, daþ der Arbeitgeber das Arbeitsverh”ltnis aus Anlaþ der Arbeitsunf”higkeit k¸ndigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverh”ltnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund k¸ndigt, der den Angestellten zur K¸ndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K¸ndigungsfrist berechtigt.

Endet das Arbeitsverh”ltnis vor Ablauf der in den Unterabs”tzen 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunf”higkeit, ohne daþ es einer K¸ndigung bedarf, oder infolge einer K¸ndigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gr¸nden, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverh”ltnisses.

(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maþgebenden Zeitraumes erh”lt der Angestellte f¸r den Zeitraum, f¸r den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbez¸ge einen Krankengeldzuschuþ. Dies gilt nicht, 

a) wenn der Angestellte Rente wegen Erwerbsunf”higkeit (ß 44 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erh”lt,

b) in den F”llen des Absatzes 1 Unterabs. 3,

c) f¸r den Zeitraum, f¸r den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach ß 200 RVO oder nach ß 13 Abs. 2 MuSchG hat.


(4) Der Krankengeldzuschuþ wird bei einer Besch”ftigungszeit (ß 19) 

BAT-O
(4) Der Krankengeldzuschuþ wird bei einer Besch”ftigungszeit (ß19 - ohne die nach Nr. 3 der Ðbergangsvorschriften zu ß 19 ber¸cksichtigten Zeiten)


von mehr als einem Jahr l”ngstens bis zum Ende der 13. Woche,

von mehr als drei Jahren l”ngstens bis zum Ende der 26. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunf”higkeit, jedoch nicht ¸ber den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses hinaus, gezahlt.

Vollendet der Angestellte im Laufe der Arbeitsunf”higkeit eine Besch”ftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuþ gezahlt, wie wenn er die maþgebende Besch”ftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunf”higkeit vollendet h”tte.


In den F”llen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maþnahme bis zu h–chstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.

(5) Innerhalb eines Kalenderjahres k–nnen die Bez¸ge nach Absatz 2 Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuþ bei einer Besch”ftigungszeit

von mehr als einem Jahr l”ngstens f¸r die Dauer von 13 Wochen,

von mehr als drei Jahren l”ngstens f¸r die Dauer von 26 Wochen

bezogen werden; Abs. 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das n”chste Kalenderjahr oder erleidet der Angestellte im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen R¸ckfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.

Bei jeder neuen Arbeitsunf”higkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 2 ergebende Anspruch.

(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunf”higkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuþ ohne R¸cksicht auf die Besch”ftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunf”higkeit, jedoch nicht ¸ber den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh”ltnisses hinaus, gezahlt, wenn der zust”ndige Unfallversicherungstr”ger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

(7) Krankengeldzuschuþ wird nicht ¸ber den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bez¸ge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschlieþlich eines rentenersetzenden Ðbergangsgeldes im Sinne des 3 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), aus einer zus”tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erh”lt, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.

Ðberzahlter Krankengeldzuschuþ und sonstige ¸berzahlte Bez¸ge gelten als Vorsch¸sse auf zustehende Bez¸ge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Anspr¸che des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber ¸ber; ß 53 SGB I bleibt unber¸hrt. 

Der Arbeitgeber kann von der R¸ckforderung des Teils des ¸berzahlten Betrages, der nicht durch die f¸r den Zeitraum der Ðberzahlung zustehenden Bez¸ge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft versp”tet mitgeteilt.

(8) Der Krankengeldzuschuþ wird in H–he des Unterschiedsbetrages zwischen den tats”chlichen Barleistungen des Sozialleistungstr”gers und der Nettourlaubsverg¸tung gezahlt. Nettourlaubsverg¸tung ist die um die gesetzlichen Abz¸ge verminderte Urlaubsverg¸tung (ß 47 Abs. 2).

(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuþ nach den Abs”tzen 3 bis 8 hat auch der Angestellte, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind f¸r die Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Angestellten als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zust¸nden.

Protokollnotiz zu Abs. 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunf”higkeit vors”tzlich oder grob fahrl”ssig herbeigef¸hrt wurde.

Protokollnotiz zu ß 37 Absatz 6:
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26. Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunf”hig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies f¸r den Angestellten g¸nstiger ist, um die Zeit der Arbeitsf”higkeit hinausgeschoben.

Ðbergangsvorschrift zu Absatz 3 Satz 2 Buchst. a:
Eine Rente wegen Erwerbsunf”higkeit (ß 44 SGB VI) steht eine Rente wegen Invalidit”t (Art. 2 ßß 7,45 RÐG) gleich.


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