Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 37 a 
Anzeige- und Nachweispflichten

(1) In den F”llen des ß 37 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des ß 71 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 (ß 37 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3) ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunf”higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverz¸glich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunf”higkeit l”nger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ”rztliche Bescheinigung ¸ber das Bestehen der Arbeitsunf”higkeit sowie deren voraussichtliche Dauer sp”testens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelf”llen die Vorlage der ”rztlichen Bescheinigung fr¸her zu verlangen. Dauert die Arbeitsunf”higkeit l”nger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Angestellte verpflichtet, eine neue ”rztliche Bescheinigung vorzulegen.

H”lt sich der Angestellte bei Beginn der Arbeitsunf”higkeit im Ausland auf, ist er dar¸ber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunf”higkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstm–glichen Art der Ðbermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Dar¸ber hinaus ist der Angestellte, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunf”higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverz¸glich anzuzeigen. Kehr ein arbeitsunf”hig erkrankter Angestellter in das Inland zur¸ck, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine R¸ckkehr unverz¸glich anzuzeigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bez¸ge zu verweigern, solange der Angestellte die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ”rztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, daþ der Angestellte die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

(2) In den F”llen des ß 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des ß 71 Abs. 1 Unterabs. 2 (ß 37 Abs. 1 Unterabs. 2) ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maþnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verl”ngerung der Maþnahme unverz¸glich mitzuteilen und ihm

a) eine Bescheinigung ¸ber die Bewilligung der Maþnahme durch einen Sozialleistungstr”ger nach ß 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. ß 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 (ß 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1) oder

b) eine ”rztliche Bescheinigung ¸ber die Erforderlichkeit der Maþnahme im Sinne ß 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. ß 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 unverz¸glich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 (ß 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2) gilt entsprechend.

Inhalt BAT