Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 38 
Forderungs¸bergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Angestellte aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunf”higkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber ¸ber, als dieser dem Angestellten Krankenbez¸ge und sonstige Bez¸ge gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beitr”ge zur Bundesanstalt f¸r Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beitr”gen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschlieþlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zus”tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgef¸hrt hat.

(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber unverz¸glich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungs¸bergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Angestellten geltend gemacht werden.

(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbez¸ge und sonstiger Bez¸ge zu verweigern, wenn der Angestellte den Ðbergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, daþ der Angestellte die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

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