Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 39 
Jubil”umszuwendungen

(1) Die Angestellten des Bundes und er L”nder erhalten als Jubil”umszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit ( ß 20)

von 25 Jahren 600 DM,
von 40 Jahren 800 DM,
von 50 Jahren 1000 DM.

Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorg”nger in einem Besch”ftigungsverh”ltnis vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverh”ltnis zur¸ckgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach ß 20 Abs. 3 liegen.

Zeiten in einem Besch”ftigungs- oder Ausbildungsverh”ltnis mit weniger als der durchschnittlichen regelm”þigen w–chentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang ber¸cksichtigt, Nichtvollbesch”ftigte erhalten von der Jubil”umszuwendung den Teil, der dem Maþ der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

Ist bereits aus Anlaþ einer nach anderen Bestimmungen berechneten Dienstzeit eine Jubil”umszuwendung gew”hrt worden, so ist sie auf die Jubil”umszuwendung nach Satz 1 anzurechnen.

(2) Vollendet ein Angestellter w”hrend der Zeit eines Sonderurlaubs nach ß 50 Abs. 2, f¸r den der Arbeitgeber nach ß 50 Abs. 3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Dienstzeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubil”umszuwendung f¸r die zuletzt vollendete Dienstzeit gew”hrt.

(3) Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb”nde betr”gt die Jubil”umszuwendung

beim 25j”hrigen Arbeitsjubil”um 600 DM,
beim 40j”hrigen Arbeitsjubil”um 800 DM,
beim 50j”hrigen Arbeitsjubil”um 1000 DM.

Die sonstigen Einzelheiten werden bezirklich vereinbart.

Zeiten in einem Besch”ftigungs- oder Ausbildungsverh”ltnis mit weniger als der durchschnittlichen regelm”þigen w–chentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang ber¸cksichtigt. 
Die sonstigen Einzelheiten werden bezirklich vereinbart.

BAT-O
(1) Der Angestellte erh”lt als Jubil”umszuwendung bei Vollendung einer Besch”ftigungszeit (ß19)

von 25 Jahren 600 DM,
von 40 Jahren 800 DM,
von 50 Jahren 1000 DM.

Zur Besch”ftigungszeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorg”nger in einem Besch”ftigungsverh”ltnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverh”ltnis zur¸ckgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach ß 19 Abs. 1 Unterabs. 3 liegen.

Anzurechnen sind ferner die Zeiten erf¸llter Dienstpflicht in der Bundeswehr sowie Zeiten des Zivildienstes.

Zeiten in einem Besch”ftigungs- oder Ausbildungsverh”ltnis mit weniger als der durchschnittlichen regelm”þigen w–chentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang ber¸cksichtigt, Nichtvollbesch”ftigte erhalten von der Jubil”umszuwendung den Teil, der dem Maþ der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

(2) Vollendet ein Angestellter w”hrend der Zeit eines Sonderurlaubs nach ß 50 Abs. 2, f¸r den der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Besch”ftigungszeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubil”umszuwendung f¸r die zuletzt vollendete Besch”ftigungszeit gew”hrt.

(3) ist im BAT-O nicht enthalten.

Ðbergangsvorschrift:
Den Zeiten erf¸llter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschlieþlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich. Die Ðbergangsvorschrift Nr. 4 zu ß 19 gilt.

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