Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

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Schriftform, Nebenabreden

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuh”ndigen.

Mehrere Arbeitsverh”ltnisse zu demselben Arbeitgeber d¸rfen nur begr¸ndet werden, wenn die jeweils ¸bertragenen T”tigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverh”ltnis.

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebenabrede kann gesondert gek¸ndigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.

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