Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 41
Sterbegeld
(1) Beim Tode des Angestellten, der zur Zeit seines Todes nicht nach ß 50 beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverh”ltnis zur Zeit seines Todes nicht nach ß 59 Abs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten
a) der ¸berlebende Ehegatte,
b) die Abk–mmlinge des Angestellten,
Sterbegeld.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gew”hren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit diesem in h”uslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder ¸berwiegend ihr Ern”hrer gewesen ist,
b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur H–he ihrer Aufwendungen.
(3) Als Sterbegeld wird f¸r die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und f¸r weitere zwei Monate die Verg¸tung (ß 26) des Verstorbenen gew”hrt.
Hat der Angestellte zur Zeit seines Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristen keine Krankenbez¸ge (ß 37 bzw. ß 71) (ß 37) mehr erhalten oder hat die Angestellte zur Zeit ihres Todes Mutterschaftsgeld nach ß 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wird als Sterbegeld f¸r den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie f¸r weitere zwei Monate die Verg¸tung (ß 26) des Verstorbenen gew”hrt.
Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
(4) Sind an den Verstorbenen Bez¸ge oder Vorsch¸sse ¸ber den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
(5) Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigten bringt den Anspruch der ¸brigen gegen¸ber dem Arbeitgeber zum Erl–schen. Sind Berechtigte nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden ¸ber den Sterbetag hinaus gezahlte Bez¸ge f¸r den Sterbemonat nicht zur¸ckgefordert.
(6) Wer den Tod des Angestellten vors”tzlich herbeigef¸hrt hat, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld.
(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zus”tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.
BAT-O
(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zus”tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auþerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.