Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 42
Reisekostenverg¸tung
1) F¸r die Erstattung von
a) Auslagen f¸r Dienstreisen und Dienstg”nge (Reisekostenverg¸tung),
b) Auslagen aus Anlaþ der Abordnung (Trennungsgeld,
Trennungsentsch”digung),
c) Auslagen f¸r Reisen zur Einstellung vor Begr¸ndung des
Arbeitsverh”ltnisses,
d) Auslagen f¸r Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in
dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen und
e) Fahrkosten f¸r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem dienstlichen oder betrieblichen Anlaþ
sind die f¸r die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. ß 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine r¸ckwirkende H–hergruppierung des Angestellten bleibt unber¸cksichtigt.
(3) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grunds”tzen verfahren, sind diese maþgebend.
Gilt nicht im BAT-O
Protokollnotiz zu ß 42 Absatz 1:
Angestellte der Verg¸tungsgruppe I a, die am 31. Dezember 1974 einer h–heren Reisekostenstufe zugeteilt waren als ein Beamter der Besoldungsgruppe A 15, verbleiben f¸r das am 1. Januar 1975 fortbestehende Arbeitsverh”ltnis in der h–heren Reisekostenstufe.