Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

ß 42 
Reisekostenverg¸tung

1) F¸r die Erstattung von

a) Auslagen f¸r Dienstreisen und Dienstg”nge (Reisekostenverg¸tung),

b) Auslagen aus Anlaþ der Abordnung (Trennungsgeld, 
Trennungsentsch”digung),

c) Auslagen f¸r Reisen zur Einstellung vor Begr¸ndung des 
Arbeitsverh”ltnisses,

d) Auslagen f¸r Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in 
dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen und

e) Fahrkosten f¸r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem dienstlichen oder betrieblichen Anlaþ

sind die f¸r die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. ß 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine r¸ckwirkende H–hergruppierung des Angestellten bleibt unber¸cksichtigt.

(3) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grunds”tzen verfahren, sind diese maþgebend.

Gilt nicht im BAT-O
Protokollnotiz zu ß 42 Absatz 1:

Angestellte der Verg¸tungsgruppe I a, die am 31. Dezember 1974 einer h–heren Reisekostenstufe zugeteilt waren als ein Beamter der Besoldungsgruppe A 15, verbleiben f¸r das am 1. Januar 1975 fortbestehende Arbeitsverh”ltnis in der h–heren Reisekostenstufe.

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