Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)
ß 43
Besondere Entsch”digung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen
Der Angestellte, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an dem er nicht dienstplanm”þig bzw. betriebs¸blich zu arbeiten hat, eine Dienstreise ausf¸hrt, erh”lt f¸r den an diesem Tag zwischen dem Wohnort und dem ausw”rtigen Gesch”ftsort oder zwischen zwei ausw”rtigen Gesch”ftsorten zur¸ckgelegten Weg eine Entsch”digung. Die Entsch”digung betr”gt f¸r jede volle Reisestunde die H”lfte der Stundenverg¸tung (ß 35 Abs. 3 Unterabs. 1), h–chstens jedoch das Vierfache der Stundenverg¸tung. F¸r die Berechnung der Reisedauer sind die f¸r die Beamten des Arbeitgebers geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts sinngem”þ anzuwenden. Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grunds”tzen verfahren, sind diese maþgebend.